Onlinebelehrung für Lebensmittelpersonal
Belehrungen im Lebensmittelbereich nach § 42 mit einer Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) finden ausschließlich als Online-Belehrungen statt.
Sollte keine entsprechende Technik vorhanden sein, gibt es ggf. Möglichkeiten über den Arbeitgeber oder Bekannte/ Kollegen entsprechende Technik zu nutzen. Bei Defiziten bei der Handhabung der Technik kann ggf. Hilfe durch eine 2. Person in Anspruch genommen werden.
Wichtig: Diese Person darf jedoch lediglich bei den technischen Defiziten unterstützen, nicht bei der Beantwortung bei den Testfragen.
Wer benötigt eine Belehrung?
Eine Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und somit eine Belehrung durch das Gesundheitsamt benötigen Sie, wenn Sie erstmalig eine gewerbsmäßige Tätigkeit gemäß § 42 Abs. 1 IfSG aufnehmen wollen.
Die Bescheinigung über diese Belehrung ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Lebensmittelbereich auszuhändigen.
Das folgende Online-Verfahren gilt ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger im Verwaltungsbereich des Kreises Rendsburg-Eckernförde. Gegebenenfalls wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Wie funktioniert eine Online-Belehrung?
Das Gesundheitsamt des Kreises Rendsburg-Eckernförde hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung der Belehrungen beauftragt.
Die Belehrung läuft wie folgt ab:
- Sie buchen einen Termin für die Onlinebelehrung (folgen Sie dem Link an der rechten Seite).
- Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
- Bitte schalten Sie das Endgerät 10 Minuten vor dem Termin an. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf (nach Ihrer persönlichen Auswahl) angerufen.
- Sie zeigen Ihren Personalausweis in die Webcam, so dass ein Abgleich zwischen Ihnen und der angemeldeten Person live stattfinden kann.
- Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
- Jetzt müssen Sie noch die datenschutzrechtlichen Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
- Anschließend haben Sie die Möglichkeit, sich den Belehrungsfilm anzusehen. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
- Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
- Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Fünf Fragen werden gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.
- Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.
- Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an belehrung@kreis-rd.de.
- Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
- Die Bescheinigung, sofern alle benötigten Dokumente vorliegen, können Sie nach Freigabe im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.
Hinweis für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer
Sie erfüllen die technischen Voraussetzungen für eine Onlinebelehrung nicht?
Kein Problem!
Ihre Institution/Verein stellt zunächst per E-Mail unter Angabe einer Telefonnummer des Ansprechpartners eine Anfrage zu einer Gruppenbelehrung an ifsg[at]tz-glehn.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
- einen gültigen Personalausweis
- bei Minderjährigen ist eine Bescheinigung der Erziehungsberchtigten vor dem Termin per E-Mail an ifsg[at]tz-glehn.de zu senden
- ggf. Ehrenamtskarte, Feuerwehrdienstausweis oder Bescheinigung der Schule über ein Schulpraktikum
Technische Hilfe
Sofern es vor oder während der Online-Belehrung zu technischen Problemen kommt, wenden Sie sich bitte gerne an die Hotline 02182/8507-65
Ist eine Gebührenbefreiung möglich?
Für einen bestimmten Personenkreis der Bürger*innen besteht die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung für die Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz.
Von der Gebühr für eine Belehrung sind befreit:
- Inhaber der Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein (www.ehrenamtskarte.de).
- Inhaber einer JuLeiCa (Jugendgruppen-Leiter-Card)
- Inhaber eines Feuerwehrdienstausweises
- Schüler*innen von allgemeinbildenden Schulen aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde, die eine Belehrung für ein Schulpraktikum benötigen.
WICHTIGER HINWEIS: Sollten Sie einem der o.g. Personenkreise angehören, senden Sie vor ihrer Anmeldung, bitte einen entsprechenden Nachweis für die Gebührenbefreiung (Praktikumsbescheinigung der Schule eingescannt oder als Foto, Kopie der Ehrenamtskarte oder des Dienstausweises) an die E-Mail-Adresse ifsg@tz-glehn.de.
Sie erhalten anschließend eine Bestätigung per E-Mail mit einem Gutscheincode, sofern der Nachweis ausreicht.
Erst mit dem Gutscheincode können Sie über die Anmeldeplattform eine Belehrung kostenfrei buchen.
Eine Gebührenbefreiung für den Bundesfreiwilligendienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr o.ä. wird nicht gewährt. Eine Gebührenbefreiung ist nicht möglich, wenn die Kosten von dritter Seite erstattet werden oder auf die Leistung umgelegt werden können (z.B. Kindergartenbeiträge).
Kopie erforderlich?
Sofern Sie eine Kopie (Zweitschrift) einer Bescheinigung nach § 43 IfSG benötigen (eine Erst-Belehrung ist in so einem Fall bereits in der Vergangenheit durchgeführt worden), wenden Sie sich bitte für die Übersendung einer Zweitschrift für eine Belehrung, die vor dem 01.09.2023 stattfand per E-Mail mit vollständigem Namen, Adresse und Geburtsdatum an belehrung@kreis-rd.de. Sollte die Belehrung nach § 43 IfSG nach dem 01.09.2023 stattgefunden haben, wenden Sie sich bitte an ifsg@tz-glehn.de, um eine Zweitschrift zu erhalten.
Datenschutzerklärung
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat die ordnungsgemäße Durchführung des technisch-operativen Teils aller Verwaltungsprozesse an den IT-Zweckverband Schleswig-Holstein, Kommunit, übertragen (Aufgabenübertragung). Die Durchführung der Online-Belehrungen wurde an das Technologiezentrum Glehn übertragen. Dennoch ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde für die Einhaltung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und anderer Vorschriften hinsichtlich des Datenschutzes verantwortlich. Rechte der Betroffenen sind daher gegenüber dem Kreis Rendsburg-Eckernförde geltend zu machen. Die von Ihnen online zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden vom Technologiezentrum Glehn und dem Kreis Rendsburg-Eckernförde − Gesundheitsamt - nur für die Belehrungen gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhoben, verarbeitet und genutzt. Sie haben das Recht, jederzeit Auskunft über die vom Kreis über Sie gespeicherten Daten zu verlangen und können Ihre Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der online zur Verfügung gestellten Daten widerrufen. Bei Bedarf wenden Sie sich an den Kreis Rendsburg-Eckernförde − Gesundheitsamt − Kaiserstraße 8 in 24768 Rendsburg. Unsere behördliche Datenschutzbeauftragte steht Ihnen gerne für Auskünfte oder Anregungen zum Thema Datenschutz zur Verfügung:
Micha Mark Knierim
Datenschutzbeauftragter beim
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-174
datenschutz@kreis-rd.de