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Kinder- und Jugendschutz

Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, ist zentrales Anliegen des Jugendamtes. Diese Aufgabe obliegt dem Jugend- und Sozialdienst.
Neben präventiven Angeboten und unterstützenden Maßnahmen  für Kinder, Jugendliche und ihre Familien in Notsituationen, stellt das Jugendamt den Schutz von Kindern, Jugendlichen in Fällen von Kindes- und Jugendwohlgefährdung sicher. (Förderung der Beratung und Unterstützung / Hilfen zur Erziehung / Frühe Hilfen)

Erhält der Jugend- und Sozialdienst Hinweise auf eine Kindes- bzw. Jugendwohlgefährdung, so hat dieser im Rahmen des Schutzauftrags das Gefährdungsrisiko und den Hilfebedarf im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen (gem. §8a Abs. 1 SGB VIII). Bei der Überprüfung hat er die Eltern und das Kind bzw. Jugendliche in geeigneter Weise mit einzubinden, sofern dadurch der Schutz des Kindes/Jugendlichen nicht gefährdet wird. In der Ausübung des sogenannten staatlichen Wächteramtes (vgl. §6 GG) ist der Jugend- und Sozialdienst verpflichtet, unter Beteiligung der Sorgeberechtigten und des Kindes bzw. des Jugendlichen festgestellte Gefährdungen abzuwenden. Sofern der Schutz anders nicht sichergestellt werden kann, ist der JSD berechtigt, ein Kind/Jugendlichen in Obhut zu nehmen

Ein Verdacht einer Kindes- und Jugendwohlgefährdung kann im Jugend- und Sozialdienst des Kreises Rendsburg Eckernförde gemeldet werden.

 

„Kindeswohl“ oder auch „Wohl des Kindes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der das gesamte Wohlergehen eines Kindes umschreibt. Das „Kindeswohl“ ist von großer Bedeutung im Familienrecht, im Adoptionsrecht und im Jugendhilferecht. 

Bei der Kindeswohlgefährdung geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen. Insbesondere ist dies der Fall, wenn

•    Eltern ihre elterliche Sorge missbrauchen,
•    Kinder vernachlässigt werden,
•    Eltern, auch oft unverschuldet, als Eltern versagen sowie
•    wenn Dritte sich gegenüber einem Kind missbräuchlich/gewaltvoll verhalten.

Wann und wie eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, steht im § 1666 Abs. 1 BGB und ist dort in 4 Kategorien beschrieben:

•    Gefährdung des körperlichen Wohls eines Kindes;
•    Gefährdung des geistigen Wohls eines Kindes;
•    Gefährdung des seelischen Wohls eines Kindes;
•    Gefährdung des Vermögens eines Kindes.
 

Erhält das Jugendamt bzw. der Jugend- und Sozialdienst (JSD) Hinweise auf eine Kindes- bzw. Jugendwohlgefährdung, so hat dieser im Rahmen des Schutzauftrags das Gefährdungsrisiko und den Hilfebedarf im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen (gem. §8a Abs. 1 SGB VIII). 

Bei der Abklärung der Meldung bezieht der JSD die Eltern und das Kind bzw. Jugendliche sowie die meldende Institutionen oder den freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe in geeigneter Weise mit ein, sofern dadurch der Schutz des Kindes/Jugendlichen nicht gefährdet wird. 

In der Ausübung des sogenannten staatlichen Wächteramtes (vgl. §6 Grundgesetz) ist der JSD in seinem Auftrag verpflichtet, unter Beteiligung der Sorgeberechtigten und des Kindes bzw. des Jugendlichen festgestellte Gefährdungen abzuwenden. Sofern der Schutz anders nicht sichergestellt werden kann, ist der JSD berechtigt, ein Kind/Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
 

In Kooperation mit den freien Trägern der Jugendhilfe gestaltet das Jugendamt des Kreises Rendsburg-Eckernförde eine Vielzahl von präventiven Angeboten im Kinder- und Jugendschutz. Dabei ist es das Ziel, Familien frühzeitig und gezielt in Notsituationen nach dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu unterstützen. Nähere Informationen und Verlinkungen diesbezüglich finden Sie u.a. auf der Seite der „Frühen Hilfen“

Das Jugendamt des Kreises Rendsburg-Eckernförde stellt für Fachkräfte und Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, mit den Insoweit erfahrenen Fachkräften (InsoFa) über das Diakonische Werk einen Fachkräftepool von besonders geschulten und erfahrenen Fachkräften zur Verfügung. Diese können zur Orientierung, Unterstützung und zur Gefährdungseinschätzung im Verfahren zur Abklärung eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung herangezogen werden. Die Beratung ist kostenlos und erfolgt anonymisiert/pseudonymisiert.

Erreichbar sind die Insoweit erfahrenen Fachkräfte über Melanie Zogeiser,
Teamleitung der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Familien
Diakonisches Werk des Kirchenkreises
m.zogeiser[at]diakonie-rd-eck.de
Tel.:  04331 - 69 63 30
 

Schützen Sie Kinder und Jugendliche, indem Sie Kindes- und Jugendwohlgefährdung melden!

Kinder und Jugendliche, die Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch ausgesetzt sind, benötigen dringend unseren Schutz und Hilfe. Am wirkungsvollsten können diejenigen helfen, die "nah dran" sind. Sie sind oft die Einzigen, die Informationen weitergeben und damit Hilfeprozesse in Gang setzen können. 
Wenden Sie sich bitte im Verdachtsfall an den Jugend- und Sozialdienst oder an jede Polizeidienststelle, wenn Sie das Gefühl haben, dass eine unmittelbare Gefahr für das Ihnen bekannte Kind oder den Jugendlichen besteht. 

Bei akuten Notfällen außerhalb der Geschäftszeiten der Kreisverwaltung  erreichen Sie den Jugend- und Sozialdienst über die Rettungsleitstellennummer 112.