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Kindertageseinrichtungen: Informationen für Kindertageseinrichtungen

Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 24 SGB VIII. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt. Die Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind frühzeitig und umfassend in allen Phasen der Planung zu beteiligen.

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Der Kreis Rendsburg-Eckernförde stellt mit der Fachberatung auf Kreisebene eine begleitende, reflektierende und impulsgebende Beratung der rund 178 Kindertagesstätten - ergänzend zu den Fachberatungen der einzelnen Träger gem. § 19 KiTaG - zur Sicherung der pädagogischen Qualität im Kreisgebiet bereit.

Bei Bedarf unterstützt die Fachberatung bei der Steuerung und Koordination der Arbeit mit den Eltern, den Kindern, dem Fachpersonal und dem Träger, um eine zielorientierte, pädagogische Arbeit sicherzustellen.

Einer der Arbeitsschwerpunkte liegt in der Beratung der Träger, Leitungen, Teams und bei besonderem Bedarf auch Eltern vor Ort und in der Vermittlung von Fachberatungen gemäß des KiTaG.

Darüber hinaus prüft die Fachberatung Konzeptionen und berät bei deren Erstellung und Überarbeitung.

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Nach § 79 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Aufgaben nach dem SGB VIII.

Gemäß § 10 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) erstellen die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Bedarfsplan.

Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen geschaffen und betrieben werden (§ 8 KiTaG)

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Fördermöglichkeiten

KiTa Aktionsprogramm 2021 - 2023

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Die Förderung von Kindertageseinrichtungen erfolgt gemäß der gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII sowie des KiTaG in Form von:

  • SQKM
  • Vorschulische Sprachförderung
  • Erstattung von Einnahmeausfällen bei Ermäßigung von Elternbeiträgen der Eltern auf Grundlage der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Geschwisterermäßigung und sozialen Ermäßigung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kinden in Kindertageseinrichtungen

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Das Land gewährt den Kreisen und kreisfreien Städten auf der Grundlage eines mit ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages Mittel aus dem Bundesinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ (Anlage). Diese Mittel sind für Investitionen zur Erhöhung des Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren zu verwenden.

Gefördert werden zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren erforderliche Investitionen in Krippengruppen und altersgemischten Gruppen der Kindertageseinrichtungen sowie für neu geschaffene Kindertagespflegestellen.

Ferner hat das Land Schleswig-Holstein im Rahmen eines Sofortprogramms zur Förderung kurzfristig geschaffener Betreuungsplätze sowie Qualitätsverbesserungen in Kindertagesstätten investive Fördermittel für den Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie Qualitätsverbesserungen in Kindertagesstätten, die jeweils ab dem 01.01.2018 begonnen wurden, zur Verfügung gestellt.

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Der Kreis nimmt die Aufsicht über den Betrieb der Kindertagesstätten im Kreisgebiet gemäß §45 SGB VIII ff wahr.

Für den Betrieb der Einrichtungen bedarf es einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII. Eine Erteilung bzw. Änderung der Betriebserlaubnis ist beim Kreis Rendsburg-Eckernförde mit anliegendem Formular und Anlage zu beantragen.

Antrag auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis

Anlage zum Antrag 

Ausfüllhilfe für die Anlage zum Antrag 

Die Meldepflichten des Trägers einer elaubnispflichtigen Einrichtung sind unter § 47 SGb VIII aufgeführt. Unteranderem sind Änderungen im Personalbestand unverzüglich mit anliegenden Formularen an die E-Mail-Adresse kita[at]kreis-rd.de anzuzeigen. 

Personalmeldung Einstellung

Personalmeldung Beendigung

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