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Hilfen zur Erziehung

Sie haben Anspruch auf sog. Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Gemeinsam mit allen Beteiligten (Kind, Jugendlicher, Personensorgeberechtigte/Eltern) wird die Hilfe inhaltlich und zielorientiert im Rahmen einer Hilfeplanung (gem. §36 SGB VIII) geplant und gestaltet. Die Auswahl der Hilfeart und der gewährte Umfang richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Die Hilfe soll im Ergebnis dazu beitragen, dass sich die Erziehungs- und Lebensbedingungen in der Familie verbessern.

Hilfe zur Erziehung wird gem. §§27 ff. SGB VIII z.B. in Form von Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft, Familienhilfen, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege und Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen angeboten.

Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich unabhängig von ihren Eltern und ohne deren Wissen vom Jugendamt beraten zu lassen.