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Beistandschaft

Die Mitarbeitenden der Beistandschaft beraten kostenlos gem. § 18 SGB VIII in Unterhalts- und Vaterschaftsangelegenheiten.

 

Über die Beratung hinaus, die nur dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, erteilt werden darf, kann beim Jugendamt eine Beistandschaft für ein Kind eingerichtet werden.

Der Beistand vertritt die Interessen des Kindes bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Antragsberechtigt sind Elternteile mit alleinigem Sorgerecht. Bei gemeinsamer Sorge kann von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine Beistandschaft eingerichtet werden.

 

Eine Beistandschaft muss schriftlich beim Jugendamt beantragt werden.

Sie kann auf bestimmte Aufgaben beschränkt werden, wie z. B. nur die Feststellung der Vaterschaft. Die Beantragung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.

Die Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet werden und ist kostenlos.

 

Auch Volljährige haben unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Studium, Schul- oder Berufsausbildung) einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile.

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