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FAQ - Häufig angefragte Themen

Alles rund um das Thema "Pflege" auf einen Blick

Rund um den Bereich „Pflege“ haben wir für Sie an dieser Stelle die am häufigsten nachgefragten Themen gesammelt und erste Informationen zusammengestellt. Klicken Sie in der untenstehenden Liste einfach auf den entsprechenden Begriff, zu dem Sie Informationen suchen. Am Ende eines jeden Textes finden Sie darüber hinaus auch weiterführende Links.

Die wichtigsten Themen und passende Informationen

Ambulante Pflege findet im häuslichen Bereich des bzw. der Pflegebedürftigen statt. Ziel ist die Versorgung des Menschen in seiner häuslichen Umgebung, um das Verbleiben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen.
Sie kann sowohl von privaten Pflegepersonen, von ambulanten Pflegediensten als auch von beiden in Kombination ausgeführt werden.

Ambulante Pflege kann folgende Leistungen umfassen

  • Grundpflege (z. B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme)
  • Hauswirtschaft (z. B. Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Einkaufshilfe, Wohnungsreinigung)
  • Behandlungs- und Krankenpflege (z. B. Verbände, Medikamentengabe, Blutdruckmessung)

Mit dem Pflegedienst werden die Leistungen, die erbracht werden sollen, abgestimmt und vereinbart. 

Häusliche Pflege kann beispielsweise gewährt werden in Form von Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegepersonen, Haushaltshilfen, Pflegedienste, Pflegehilfsmittel, teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege), Kurzzeitpflege oder auch Verhinderungspflege bei Urlaub oder Erkrankung der Pflegeperson. Ebenso ist es möglich, Leistungen für Maßnahmen zu gewähren, die das Wohnumfeld der Pflegebedürftigen verbessern.

Auf den folgenden Seiten können Sie nach Pflege-/ Versorgungsangeboten Ihrer Wahl suchen:

www.pflege-navigator.de 

www.pflegelotse.de 

www.bkk-pflegefinder.de

Das Betreute Wohnen für Senioren bietet neben einem eigenständigen Haushalt in einer Wohnanlage zusätzliche Service- und Betreuungsleistungen.

Aus verschiedenen Angeboten können Leistungen je nach individuellen Bedürfnissen und Wünschen gewählt werden. Diese werden meist in einem Service- oder Betreuungsvertrag vereinbart.

Weitere Informationen finden Sie an dieser Stelle.

 

Informationen zum Thema "Demenz" finden Sie auf dieser Website!

 

Entlastungsleistungen sind zusätzliche Unterstützungsleistungen, die von Ehrenamtlichen oder Pfleger/innen übernommen werden.

Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Aufgaben genutzt werden, z. B. für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, für Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes oder für Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Wer zu Hause gepflegt wird, hat einen Anspruch auch bis zu 125 Euro monatlich. Die Rechnungsbelege müssen bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Wenn nicht alle Beträge verbraucht werden, besteht die Möglichkeit die Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr zu übertragen. Danach verfällt er.

Der Entlastungsbetrag muss nicht zusätzlich beantragt werden. Sie haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn mindestens Pflegegrad 1 festgestellt wurde und Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt haben.

Weitere Informationen finden Sie auf dieser Website.

 

Der Hausnotruf ist ein auf Telefontechnik basierendes System. Über ein oftmals am Telefonanschluss fest installiertes Empfangsgerät und einen tragbaren Notrufsender kann im Hilfefall (zum Beispiel bei einem Sturz oder anderen plötzlich auftretenden Beschwerden) ein Alarm ausgelöst und Hilfe angefordert werden. 
Mit Hilfe des Hausnotrufes soll es alleinstehenden, pflegebedürftigen, älteren oder behinderten Menschen im Notfall möglich sein, schnell und unkompliziert Hilfe anzufordern. So können sie länger in ihrer eigenen Wohnung leben und trotzdem die Sicherheit haben, im Notfall schnell Hilfe zu bekommen. Im Notfall kann durch das einfache Betätigen des Notdruckknopfes ein Hilferuf beim Hausnotrufanbieter abgesetzt werden. Der Hausnotruf ist an eine 24 Stunden besetzte Zentrale angeschlossen, die jederzeit einen Notruf aufnehmen kann. Dies geschieht, ohne dabei selbst das Telefon erreichen zu müssen. 


Damit die Pflegekasse die Kosten für die Bereitstellung eines Hausnotrufes übernehmen kann, muss eine Einstufung in die Pflegeversicherung vorliegen. Ggf. ist zunächst dieser Antrag zu stellen. Außerdem muss der Hausnotrufanbieter ein Vertragspartner der Pflegekasse sein. Für selbstzahlende Personen besteht darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit, auf eigene Kosten einen Hausnotruf in Anspruch zu nehmen. 
Die Pflegekasse der AOK übernimmt eine monatliche Pauschale in Höhe von 23 Euro, inklusive Inbetriebnahme und Abbau des Gerätes. Zusatzleistungen wie beispielsweise Medikamenten- oder Weckdienste müssen von der versicherten Person selbst gezahlt werden. Sobald Sie sich für einen Hausnotrufanbieter entschieden haben, stellt dieser den Antrag bei der Pflegekasse für Sie.

Mehr Informationen finden Sie an dieser Stelle.

 

Wie viel zahlen Pflegekassen für einen Hausnotruf?

Die Kostenübernahme für den Hausnotruf erfolgt in Höhe bestimmter Vergütungspauschalen. Für die Bereitstellung zahlen Pflegekassen monatlich bis zu 23,00 €. Neben der reinen Bereitstellung können aber noch weitere Kosten anfallen – beispielsweise ein Einsatzservice für Notfälle. Informieren Sie sich bitte bei ihrem Anbieter.
Weitere Informationen

Die Hilfe zur Pflege umfasst die

  • häusliche Pflege
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • vollstationäre Pflege

an Leistungsberechtigte, die pflegebedürftig sind und den Pflegebedarf nicht selbst oder mit Hilfe von Leistungen vorrangig Verpflichteter decken können.

Häusliche Pflege kann beispielsweise gewährt werden in Form von Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegepersonen, Haushaltshilfen, Pflegedienste, Pflegehilfsmittel, teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege), Kurzzeitpflege oder auch Verhinderungspflege bei Urlaub oder Erkrankung der Pflegeperson. Ebenso ist es möglich, Leistungen für Maßnahmen zu gewähren, die das Wohnumfeld der Pflegebedürftigen verbessern.

Notwendige Unterlagen
FÜR PFLEGEEINRICHTUNGEN:  Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu den Investitionsaufwendungen für die Kurzzeitpflege

Vollstationäre Pflege (Pflegeeinrichtung auf Dauer) kann erfolgen, wenn die oben genannten Leistungen nicht ausreichen und ein vollstationärer Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung erforderlich ist.

Wenn Sie beabsichtigen, auf Dauer in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung einzuziehen und der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bei Ihnen keinen oder den Pflegegrad 1 festgestellt hat, nehmen Sie bitte vor Heimaufnahme Kontakt mit dem Fachdienst Soziale Sicherung auf. In dem Fall findet zusätzlich eine pflegefachliche Prüfung der Betreuungsbedürftigkeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung statt.

Die Sozialhilfe ist nachrangig und wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Vorrangig sind eigene Einkommen einzusetzen. Hierzu zählen zum Beispiel

  • Einkünfte aus Selbstständigkeit, Erwerbs- oder Renteneinkommen, Miet- oder Pachteinnahmen, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, Wohngeld
  • Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträgern. Ansprüche hieraus können sein: Leistungen der Pflegekasse, Krankenkasse, Wohngeld, Pflegewohngeld usw.
  • Privatrechtliche Ansprüche aus einem Wohnrecht, Nießbrauchrecht, Hofüberlassungsvertrag usw.

Zum Vermögen gehört grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen, das für die leistungsberechtigte Person oberhalb einer Vermögensschongrenze von 5.000,00 € liegt.

Vorrangiger Leistungsträger ist Ihre Pflegekasse. Bitte stellen Sie dort einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit und auf entsprechende Leistungsgewährung. Ggf. (ab Pflegegrad 2) sollten Sie parallel einen Sozialhilfeantrag stellen.  Sofern die von der Pflegekasse gewährten Pauschalleistungen nicht ausreichen oder aber eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) nicht festgestellt wird, können Sozialhilfeleistungen unter Umständen ergänzend in Betracht kommen.

Beim Pflegewohngeld handelt es sich um eine bewohnerbezogene Förderung der vollstationären Pflege (Pflegeeinrichtung auf Dauer), bei der Zuschüsse an eine Pflegeeinrichtung zu den laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gewährt werden. Der Anspruch auf ein Pflegewohngeld ist ebenfalls vom Einkommen und Vermögen der Bewohnerin/des Bewohners abhängig.
Die Vermögensschongrenze beträgt beim Pflegewohngeld 6.900,00 €. Das Pflegewohngeld ist vorrangig vor Leistungen der Hilfe zur Pflege zu gewähren. Bewilligte Zahlungen werden direkt an die Pflegeeinrichtung geleistet.

Leistungsanträge nimmt die für Ihren Wohnort zuständige Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung auf und leitet sie an die Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde, Fachdienst Soziale Sicherung zur Bearbeitung weiter.

Falls Sie zu den einzelnen Leistungsarten oder den Voraussetzungen für die Hilfegewährung eine Beratung wünschen, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe Hilfe bei Pflegebedürftigkeit und Krankheit für ein Gespräch zur Verfügung.

Hinweis: Passende Ansprechpersonen finden Sie im Menü auf der rechten Seite.

Hilfsmittel / Pflegehilfsmittel

Hilfsmittel sind Produkte, die im Einzelfall notwendig sind, um Menschen mit einer Erkrankung, Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen im Alltag zu unterstützen. Dies können bewegliche Hilfsmittel sein, wie z.B. Anziehhilfen, Bade- und Duschhilfen, Brillen, Gehstöcke, Hörgeräte, Rollatoren oder Rollstühle. „Hilfsmittel sollen den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen (§ 33 Abs.1 SGB V)." Letztendlich sollen mit ihnen Menschen in ihrer selbständigen Lebensführung unterstützt werden. Hilfsmittel, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich  bewilligt werden können, sind in einem Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.  Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, dort nicht aufgeführte Hilfsmittel im Rahmen einer gut begründeten Einzelfallentscheidung zu bekommen.

Was unterscheidet Pflegehilfsmittel von Hilfsmitteln?

Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen und dienen hauptsächlich dazu, Beschwerden des zu pflegenden Menschen zu lindern, ihm ein selbständigeres Leben zu ermöglichen und die Pflege für die Pflegeperson zu erleichtern.

Es gibt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln:

  • technische Pflegehilfsmittel, z.B. Pflegebett, mobiler Patientenlifter, Pflegerollstuhl
  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z.B. Inkontinenzartikel, Bettschutzeinlagen, Hygieneartikel, Einmalhandschuhe

Ein Rezept ist bei Pflegehilfsmitteln grundsätzlich nicht erforderlich, es ist jedoch ratsam, dennoch die Notwendigkeit durch einen Arzt begründen zu lassen. Sollte ein Hilfsmittel nicht eindeutig der Kranken- oder Pflegekasse zuzuordnen sein, regeln dies die Versicherungen untereinander.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Schwerkranken und sterbenden Menschen soll durch Hospiz- und Palliativversorgung ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod, möglichst in ihrer gewohnten Umgebung, ermöglicht werden. Diese Möglichkeit ist in stationären Pflegeinrichtungen oder in Hospizen gegeben, ist aber auch durch ambulante Palliativversorgung möglich. Im Hospiz werden sterbenskranke Menschen gut versorgt bis in den Tod. Für Kinder gibt es eigene Kinderhospize.

Mehr Informationen finden Sie hier. 
 

Ist eine Krankenhausbehandlung nicht ausführbar, haben Versicherte Anspruch auf häusliche Krankenpflege. So kann man einen stationären Aufenthalt vermeiden oder verkürzen.

Bei der Unterstützungspflege bekommen Versicherte die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Um die häusliche Krankenpflege zu erhalten, darf der Patient die Pflegemaßnahmen nicht selber leisten können und auch keine andere Person aus dem Haushalt. Außerdem muss eine ärztliche Verordnung der Krankenkasse vorliegen. Ist das 18. Lebensjahr vollendet, fällt eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro je Verordnung und zehn Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage im Jahr an. Bis die Belastungsgrenze erreicht ist. Bei Schwangerschaft oder Entbindung entfällt die Zuzahlung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Kombinationsleistungen sind eine Mischung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung. Man erhält ein anteiliges Pflegegeld, wenn man die Pflegesachleistungen nicht vollständig in Anspruch nimmt.  Wie hoch es ist, wird zwischen dem zustehenden Höchstbetrag und dem tatsächlich in Anspruch genommener Pflegesachleistung errechnet.

Weitere Informationen finden Sie an dieser Stelle

Die Kombinationsleistung wird anteilig berechnet: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Pflegesachleistungen. Je mehr Ausgaben es also für genutzte Pflegedienstleistungen gibt, desto geringer ist das Pflegegeld. Andersherum: Umso weniger Pflegesachleistung ein Pflegebedürftiger benötigt, desto mehr Pflegegeld steht ihm zu.

Nimmt ein Pflegebedürftiger die Pflegesachleistung beispielsweise nur zu 80 Prozent in Anspruch, steht ihm das Pflegegeld also nicht mehr zu 100 Prozent, sondern zu 20 Prozent zur Verfügung.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 hat einen Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 724 Euro. Davon nimmt er 80 Prozent, also 579,20 Euro, für Leistungen eines ambulanten Dienstes in Anspruch. Nun besteht noch ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 20 Prozent. Das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beträgt 316 Euro, 20 Prozent davon sind 63,20 Euro. Diesen Betrag erhält der Pflegebedürftige zur freien Verfügung direkt auf sein Konto. Das Geld für die Pflegesachleistungen erhält dagegen der ambulante Pflegedienst, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Weitere Informationen finden Sie an dieser Stelle. 

Kurzzeitpflege ist eine vollstationäre, jedoch zeitlich begrenzte Heimunterbringung. Sie kann in Fällen, in denen weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, in Anspruch genommen werden. Zumeist wird Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung genutzt.

Aber auch in sonstigen Krisensituationen oder zur Entlastung der Pflegeperson ist sie einsetzbar. Zum Beispiel, wenn für die häusliche Pflege in der Wohnung der pflegebedürftigen Person noch Umbaumaßnahmen erforderlich sind oder die Pflegeperson die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann.

Dauer und Kosten

Von der Pflegekasse der AOK werden Kosten einer stationären Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 1.612,00 EUR übernommen. Hierunter fallen die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege.

Für die Kurzzeitpflege können zusätzlich auch Mittel aus der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann der Leistungsbetrag um bis zu 1.612,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.224,00 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Wichtig zu beachten ist, dass Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht zu den pflegebedingten Aufwendungen gehören und deshalb nicht übernommen werden dürfen. Reichen Sie die bezahlte Rechnung aber gerne ein. Wir überprüfen für Sie, ob Ihnen im Rahmen der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Anteile erstattet werden können.

Wer kann die Kurzzeitpflege durchführen?

Die Kurzzeitpflege kann in den von Pflegekassen zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Gegebenenfalls kann Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.

Besteht auch weiterhin Anspruch auf Pflegegeld?

Pflegegeld wird für die Dauer der Kurzzeitpflege hälftig weitergezahlt.

Weitere Informationen finden Sie auf dieser Website.

 

Wenn ein Familienmitglied schwer erkrankt, setzen sich viele Menschen nicht nur mit den Rechten des Pflegebedürftigen auseinander, sondern beginnen auch darüber nachzudenken, wie sie selbst für den Ernstfall vorsorgen können. Eine Patientenverfügung (§ 1901a ff. BGB) sichert dabei den eigenen Willen bezüglich medizinischer Versorgung ab und erleichtert es Angehörigen, Entscheidungen im Sinne des Patienten zu treffen. Wir als Pflegestützpunkt im Kreis Rendsburg – Eckernförde beraten Sie und unterstützen Sie bei der Erstellung einer Patientenverfügung.

Was gilt ohne Patientenverfügung?

Liegt keine Patientenverfügung vor, müssen andere Menschen für Sie entscheiden. Dafür stellt der Betreuer oder die von Ihnen bevollmächtigte Person Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen fest. Dabei werden auch frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und persönliche Moral- und Wertvorstellungen berücksichtigt. Gibt es keinen Betreuer/ Bevollmächtigten können die Angehörigen nicht entscheiden. Ohne Patientenverfügung, wird das Amtsgericht eingeschaltet und beauftragt einen Betreuer zu bestellen.

Dieses kann durchaus ein Angehöriger sein. Lässt sich der mutmaßliche Wille des Patienten nicht feststellen, darf der Betreuer in Vertretung des Betreuten verbindlich entscheiden. Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren, länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs.1 BGB).

Behandlung im Sinne des Patienten – mit einer Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung nehmen Sie Ihren Angehörigen wichtige, schwerwiegende und schwierige Entscheidungen ab. In der Patientenverfügung sollten konkrete Krankheitssituationen beschrieben werden. Legen Sie fest, ob und welche medizinischen Maßnahmen eingeleitet, beendet oder gar nicht unternommen werden sollen, zum Beispiel bei:

• lebenserhaltenden Maßnahmen

• Schmerz- und Symptombehandlung

• künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr

• Wiederbelebung

• künstlicher Beatmung

• Dialyse

• Einsatz von Antibiotika oder Blutkonserven

Es zählt, was Sie bestimmen

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich festlegen, wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich und pflegerisch behandelt werden möchten, wenn Sie es selbst zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheiden können. Sie muss nicht in einem direkten Zusammenhang mit einer bestimmten Erkrankung stehen und kann auch nur die Untersagung bestimmter Maßnahmen beinhalten. Zum Zeitpunkt der Erstellung müssen Sie volljährig und einwilligungsfähig sein. Der behandelnde Arzt ist dazu verpflichtet, alles zu unternehmen, um Ihr Leben zu erhalten. Liegt eine Patientenverfügung vor, sind sowohl Arzt wie auch ggf. der Betreuer oder die bevollmächtigte Person verpflichtet, sich an den dort niedergelegten Patientenwillen zu halten (sofern dieser nicht sitten- oder gesetzeswidrig ist).

Auch medizinische Eingriffe, die zur Erhaltung des Lebens notwendig sind, sind Eingriffe in die körperliche Unverletzbarkeit des Patienten. Deshalb ist der Patientenwille auch dort entscheidend, wo die Verweigerung einer Behandlung zu Lebensgefahr führt. Das bedeutet, dass Behandlungen, die lebenserhaltend wirken würden, trotzdem gegen den Willen des Patienten unzulässig sind. Die Verfügung des Patienten gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betroffenen. Patientenverfügungen sind also auch dann zu respektieren, wenn eine beim Patienten eingetretene Unfähigkeit, seine Einwilligung zu erteilen, eventuell doch noch zu beheben ist.

Form der Patientenverfügung?

• Die Patientenverfügung muss nicht eigenhändig geschrieben werden. Es reicht aus, dass sie eigenhändig unterschrieben wird.

• Die Angabe von Zeit und Ort der Erstellung der Patientenverfügung ist für deren Gültigkeit nicht relevant. Sie können aber als Anhaltspunkt dafür, ob die Verfügung noch auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, von Bedeutung sein und sind daher empfehlenswert.

• Ein Aktualisierungs- bzw. Anpassungsgebot besteht für die Patientenverfügung nicht. Gelegentliche Überprüfungen des darin niedergelegten Patientenwillens sind aber empfehlenswert.

• Eine Patientenverfügung kann vom Patienten jederzeit formlos ganz oder teilweise widerrufen werden.

Bei Fragen zum Ausfüllen einer Patientenverfügung wenden Sie sich bitte an die Betreuungsbehörde unter:

Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Sozialpsychiatrischer Dienst, Betreuungsbehörde und Heimaufsicht
Berliner Straße 4
24768 Rendsburg
Tel:  04331 202-243   |   Fax: 04331 4349699
E-Mail: sozialpsychiatrischer-dienst[at]kreis-rd.de
 

Um eine häusliche Pflege zu ermöglichen ist das Pflegegeld für pflegebedürftige Personen, die nicht in eine stationäre Pflegeeinrichtung wollen. Das Pflegegeld ist eine Unterstützung für Pflegeleistungen, z. B. zur Haushaltsführung und bei körperlichen Maßnahmen und Betreuung.

Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und es kann frei darüber verfügt werden. Für welche Leistungen das Pflegegeld verwendet wird, ist jedem selber überlassen. Es ist steuerfrei und nicht auf Einkommen anzurechnen. Das Gleiche gilt für Hartz-IV-Bezieher.

Weitere Informationen finden Sie an dieser Stelle sowie auf dieser Website.

Informationen u.a. zur Höhe des Pflegegeldes finden Sie hier.

 

 

 

 

Das Pflegeunterstützungsgeld gibt es seit 2015. Pflegeunterstützungsgeld kann beantragt werden, wenn eine akute Pflegesituation bei einem pflegebedürftigen Angehörigen auftritt und eine pflegerische Versorgung organisiert werden muss. Beschäftigte können für entgangenes Arbeitsentgelt Pflegeunterstützungsgeld der sozialen oder privaten Pflegeversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigenerhalten.

Anspruchsvoraussetzungen

Das Pflegeunterstützungsgeld wird einmalig für bis zu zehn Arbeitstage gezahlt. Diese zehn Tage kann unter Angehörigen aufgeteilt werden und muss nicht zusammenhängend genommen werden.

Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Bei Einmalzahlungen 100 %. Für das Pflegeunterstützungsgeld sind Beiträge zur Arbeitsförderung sowie zur Renten- und Krankenversicherung zu zahlen. Jedoch nicht für die Pflegeversicherung.

Wie erhalten Sie die Leistungen des PUG?

Bei der Pflegekasse oder beim Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person ist unverzüglich ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld zu stellen. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden. Die Kosten hierfür werden nicht übernommen.

Weitere Informationen finden Sie auf dieser Website.

 

 

Beim Pflegezeitgesetz bekommen Beschäftigte die Möglichkeit, ihre pflegebedürftigen Angehörigen in ihrer häuslichen Umgebung zu pflegen.

Es gibt 4 verschiedene Pflegezeitmodelle:

  • Sind Beschäftigte kurzfristig verhindert, können Sie bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben, um einen nahen Angehörigen zu pflegen oder eine Versorgung zu organisieren.
  • Hat ein Betrieb mindestens 15 Beschäftigte, kann man sich bis zu sechs Monate unbezahlt ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
  • Hat ein Betrieb mindestens 25 Beschäftigte, kann man bis zu 24 Monate seine Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.
  • Bis zu drei Monate kann man sich vollständig oder teilweise von der Arbeit freistelle lassen, um einen pflege-bedürftigen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Dazu reicht es, dem Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Wichtig ist, der Krankenkasse die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen. Der Arbeitgeber muss mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich über den Zeitraum und Umfang der Arbeitsfreistellung informiert werden.

Man kann die Pflegezeitmodelle auch kombinieren, wenn die Verkürzung der Arbeitsstunden nicht länger als 24 Monate andauert. Es besteht die Möglichkeit beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen zu bekommen.

Zu den nahen Angehörigen zählen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Zu den Beschäftigten zählen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufsbildung Beschäftigte, arbeitnehmerähnliche Personen, geringfügig Beschäftigte und Rentner, Minijobber.

Weitere Informationen finden Sie an dieser Stelle.

 

Pflegesachleistung (§ 36 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) ist eine Leistung der Pflegeversicherung in Deutschland. Professionelle Pflegekräfte versorgen Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld. Behandlungspflege gehört nicht dazu.

Mit dem Begriff Sachleistung ist die Pflege gemeint. Durch einen ambulanten Pflegedienst oder einer Einzelpflegekraft, die vertraglich von der Pflegekasse zugelassen sein muss, erhält der Pflegebedürftige die Leistungen. Die Pflegekassen als Träger der Pflegeversicherung dürfen die Leistungen nur bis zu einem bestimmten monatlichen Betrag finanzieren. Dieser richtet sich mach dem Maß der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad).

Weitere Informationen finden Sie auf dieser Website.

Pflegesachleistungen je Pflegegrad betragen:

 

Pflegegrad 1: –

Pflegegrad 2: 724€

Pflegegrad 3: 1.363€

Pflegegrad 4: 1.693€

Pflegegrad 5: 2.095€

 

Kann eine private Pflegeperson die Versorgung der pflegebedürftigen Person vorübergehend nicht sicherstellen, beteiligt sich die AOK-Pflegekasse zur Entlastung der Pflegeperson im Rahmen der Verhinderungspflege an den Kosten der Ersatzpflege. Gründe für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege können vielfältig sein, beispielsweise ein Erholungsurlaub, eine Krankheit oder sonstige privaten Gründe.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Anspruch auf Verhinderungspflege hat jede private Pflegeperson, auch wenn sie sich die Pflege mit mehreren Pflegepersonen oder einem Pflegedienst teilt.

Welche Voraussetzungen bestehen?

Die pflegebedürftige Person muss vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung durch eine oder mehrere Privatpersonen gepflegt worden sein.

Dauer und Kosten

Die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege übernimmt Ihre Pflegekasse für längstens sechs Wochen (42 Tage) je Kalenderjahr. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Kalenderjahr 1.612,00 EUR nicht überschreiten. Ist der Zeitraum von 42 Kalendertagen oder aber die Höchstsumme von 1.612,00 EUR erreicht, besteht für das gesamte Kalenderjahr kein Anspruch mehr auf Verhinderungspflege.

Möglichkeiten der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege kann durch private Ersatzpflegepersonen und/oder zugelassene Pflegedienste erbracht werden. Sie ist auch außerhalb der häuslichen Umgebung in einer Pflegeeinrichtung möglich.

Wird die Verhinderungspflege durch eine Ersatzpflegeperson durchgeführt, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert ist oder in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, sind die Aufwendungen der Pflegekasse auf die 1,5-fache Höhe des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt. Zusätzlich können verauslagte Kosten wie Fahrkosten oder Verdienstausfall der Ersatzperson erstattet werden. Dies ist insgesamt bis zum Betrag von 1.612,00 EUR möglich.

Die Verhinderungspflege kann um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommener Kurzzeitpflege im Kalenderjahr erhöht werden. Der Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbedarf für Kurzzeitpflege angerechnet.

Besteht auch weiterhin Anspruch auf Pflegegeld?

Pflegegeld wird für die Dauer der Verhinderungspflege hälftig weitergezahlt.

Stundenweise Verhinderungspflege

Ist die Pflegeperson nur stundenweise (weniger als acht Stunden täglich) verhindert, wird das Pflegegeld für die Tage der stundenweisen Verhinderungspflege in voller Höhe weitergezahlt.

Wer ist bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert?

Verwandte der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade sind: Eltern, Kinder (einschließlich für ehelich erklärte und angenommene Kinder), Großeltern, Enkelkinder und Geschwister.

Verschwägerte der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade sind: Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten), Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder), Großeltern der Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin.

Bei einer Vorsorgevollmacht wird festgesetzt, wer im Notfall die nicht mehr handlungsfähige Person vertreten darf. In der Vorsorgevollmacht können einzelne Angelegenheiten, aber auch alle Angelegenheiten festgelegt werden, die eine Person Ihres Vertrauens für Sie regeln darf. Ansonsten bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer ein, der die Angelegenheiten für Sie regelt. Die bevollmächtigte Person(en) müssen mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktmöglichkeiten angegeben werden.

In der Vorsorgevollmacht können Sie verschiedene Angaben festgelegt werden, z. B.:

  • Die Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit
  • Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
  • Behördengänge
  • Post- und Fernmeldewesen
  • Vertretung vor Gericht
  • Untervollmachten und
  • Betreuungsverfügungen
  • Geltung der Vollmacht über den Tod hinaus

Ebenfalls sollten Wünsche und persönliche Angaben berücksichtigt werden.

Es kann festgelegt werden, dass erst die Vorsorgevollmacht greift, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, selber zu entscheiden. Auch können mehrere Personen bevollmächtigt werden. Somit können die Aufgabengebiete verteilt werden.

Zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht kann ein Formular benutzt werden oder ein einfacher Zettel, es gibt keine vorgeschriebene Form. Allerdings sollte man die Vollmacht notariell beurkunden lassen, um die Echtheit und Wirksamkeit zu bestätigen.

Weiter Informationen finden Sie an dieser Stelle.