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Waffen und Sprengstoffe

Waffenbesitzkarte

Wenn Sie sich eine Waffe zulegen wollen, benötigen Sie dazu eine Waffenbesitzkarte. 

 

Beschreibung

Diese stellt die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen dar. Die Berechtigung zum Kauf der Munition muss gesondert eingetragen sein. 

Die Waffenbesitzkarte beinhaltet keine Erlaubnis, die Waffe in der Öffentlichkeit (also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte) mit sich zu führen. Dazu berechtigt Sie nur der Waffenschein in Verbindung mit der Waffenbesitzkarte. 

 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass 

Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen:

Sportschützinnen und Sportschützen: 

  • Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über das Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung
  • Mitgliedsausweis
  • Sachkundenachweis

Jägerinnen und Jäger: 

  • gültiger Jagdschein

Erbinnen und Erben einer Waffe: 

  • Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
  • Verzichtserklärung eventueller Miterbinnen und Miterben
  • Waffenbesitzkarte der verstorbenen Person
  • Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt und Sie nicht sachkundig sind. 

 

Kosten

Es werden Gebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle. 

 

Rechtsgrundlage

  • § 10 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren, Allgemeiner Gebührentarif, Tarifstelle 25.1.5 (VwGebV).
  •  

Waffen und Munition überlassen

Anzeige

Wenn Sie in Deutschland ansässigen Personen Schusswaffen oder Munition überlassen, müssen Sie dies der für die Erwerberin/den Erwerber zuständigen Behörde anzeigen. 

Fristen

Das Überlassen ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

 

Erforderliche Unterlagen

In der Anzeige sind anzugeben:

  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Geburtsort,
  • Wohnanschrift der Erwerberin/des Erwerbers und
  • Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung.

Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben.

Rechtsgrundlage

§34 Waffengesetz (WaffG).

 

Kleiner Waffenschein

Wenn Sie eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (mit PTB-Kennzeichnung) in der Öffentlichkeit (also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte) führen wollen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein. 

 

Beschreibung

Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (mit PTB-Kennzeichnung) wird ein "kleiner Waffenschein" benötigt. 

Die Voraussetzungen für die Erlangung des Kleinen Waffenscheins sind:

  • Volljährigkeit (18 Jahre),
  • Zuverlässigkeit,
  • Persönliche Eignung

 

Kosten:

Kleiner Waffenschein: 60,00 Euro.

 

Rechtsgrundlage
  • § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VwGebV), Tarifstelle 25.1.37 (Kleiner Waffenschein)

 

Europäischer Feuerwaffenpass

Der Europäische Feuerwaffenpass ermöglicht Inhabern von Waffenbesitzkarten bei Besuchen eines anderen EU-Mitgliedsstaates die vorübergehende Mitnahme von Waffen und Munition (z. B. für eine Jagdreise oder einen Schießsportwettbewerb). Der Europäische Feuerwaffenpass ist kein Einfuhrdokument.

Grundsätzlich sollten Sie sich vor der Einreise in ein anderes Land Informationen über die Zustimmung bzw. Einwilligung zur Waffenmitnahme einholen.

Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht die Waffenbesitzkarte.

 

Erforderliche Unterlagen
  • Antragsvordruck 
  • Waffenbesitzkarte, in der die Waffe eingetragen ist, die Sie mitführen wollen
  • Lichtbild 

 

Kosten (Gebühren)
  • Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP): 50,00 €
  • Ein- und Austragungen von Waffen im EFP: 15,00 € je Waffe
  • Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP): 10,00 €

 

Rechtsgrundlage

§ 32 Waffengesetz (WaffG) – Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass