Für die Wahl des Kreisjägermeisters und seines Stellvertreters ist der unteren Jagdbehörde bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ein gültiger Wahlvorschlag zugegangen.
Standortbezogene Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und § 9 Abs. 4 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 5 UVPG