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Geschäftsordnung und Satzungen

Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat des Kreises RD-ECK

Der Seniorenbeirat gibt sich aufgrund des § 6 Abs. 3 der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Seniorenbeirates die folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Einberufung des Seniorenbeirates

  1. Der Kreisseniorenbeirat tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im halben Jahr. Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein. Wird eine Sitzung von mehr als der Hälfte der vom Kreistag gewählten Mitglieder des Kreisseniorenbeirates verlangt, hat die/der Vorsitzende umgehend zu einer Sitzung des Kreisseniorenbeirates einzuladen. (siehe § 6 Nr. 1 der Satzung). *)
  2. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  3. Die Sitzung ist mit der Tagesordnung bekannt zu machen.

§ 2 Tagesordnung

Die/Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/Er hat dabei die Vorschläge der Mitglieder zu berücksichtigen; jedes Mitglied des
Seniorenbeirates kann verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 3 Sitzungsverlauf

  1. Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung der/ dem stellv. Vorsitzenden, in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geleitet.
  2. Die Reihenfolge kann auf Antrag geändert werden.
  3. Der Seniorenbeirat entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob ein nachgemeldeter Beratungsgegenstand in die Tagesordnung
    aufgenommen werden soll oder auf eine spätere Sitzung zu verschieben ist.

§ 4 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

Die/Der Vorsitzende stellt zu Beginn jeder Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt.

*) Beschluss Kreisseniorenbeirat vom 28.07.2008

§ 5 Worterteilung

  1. Die Mitglieder des Seniorenbeirates, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei der/dem Vorsitzenden durch Handzeichen zu Wort zu
    melden.
  2. Die/Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
  3. Die/Der Vorsitzende erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.
  4. Der Seniorenbeirat kann auf Vorschlag der/des Vorsitzenden für einzelne Beratungsgegenstände die Redezeit auf eine Höchstdauer beschränken. Spricht ein Mitglied länger, entzieht ihm die/der Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort.
  5. Wenn jedes Mitglied Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, kann jeder den Antrag stellen auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Aussprache. Über den Antrag entscheidet der Seniorenbeirat, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat

§ 6 Wahlen

  1. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
  2. Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird aus der Mitte des Seniorenbeirates ein Wahlausschuss gebildet, der aus zwei Personen besteht.
  3. Für die Stimmzettel und Lose sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.
  4. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass der zu wählende Bewerber angekreuzt werden kann. Für die Stimmabgabe ist einheitlich ein hierfür zur Verfügung zustellendes Schreibgerät zu verwenden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.
  5. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
  6. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Losentscheid zieht die/der Vorsitzende bzw. das älteste Mitglied des Seniorenbeirates das Los.

§ 7 Inhalt der Sitzungsniederschrift

  1. Die Mitglieder des Kreisseniorenbeirats wählen aus ihrer Mitte eine Schriftführerin/einen Schriftführer. Diese/Dieser nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Ihr/Ihm können auch geschäftsführende Aufgaben übertragen werden. *)
  2. Die Schriftführerin/Der Schriftführer fertigt für jede Sitzung eine Niederschrift an.
  3. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
    a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
    b) Namen der anwesenden, entschuldigt oder unentschuldigt fehlenden Mitglieder,
    c) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
    d) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
    e) die Tagesordnung,
    f) die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen.
  4. Die/Der Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift.
  5. Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 30 Tagen, spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Seniorenbeirates, den Mitgliedern zuzuleiten.
  6. Die Niederschrift gilt als gebilligt, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Niederschrift bei dem Vorsitzenden keine Einwände erhoben werden. Über Einwendungen entscheidet der Seniorenbeirat in seiner nächsten Sitzung.

§ 8 Anwendung der Geschäftsordnung des Kreistages

Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kreistages sind dann sinngemäß anzuwenden, wenn diese Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen enthält.

§ 9 Inkrafttreten.

Die Geschäftsordnung trat am 16.10.2001 in Kraft.
Diese Fassung berücksichtigt die vom Kreisseniorenbeirat bis einschl. 28.07.2008 beschlossenen Änderungen.

Rendsburg, 28.07.2008