Kindertagespflege: Informationen für Eltern
Kindertagespflege soll Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde fördert die Kindertagespflege gemäß §§ 23/24 SGB VIII auf der Grundlage der Satzung des Kreises zur Förderung der Kindertagespflege.
Die Förderung der Kindertagespflege umfasst
- die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person selbst gefunden wurde,
- die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson sowie die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung,
- den Anspruch der Tagespflegeperson auf fachliche Beratung, Begleitung (Frau Dreeßen)
- den Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege (Frau Fischer, Frau Hehlert, Frau Thode).
Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist,
- die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchen sind,
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
- oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit i. S. des zweiten Buches teilnehmen.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr kommt Tagespflege ergänzend zur Betreuung in Kindergarten und Schule in Betracht.
Für die Beratung von Eltern in Fragen der Kindertagespflege und die Vermittlung und Beratung von qualifizierten Tagespflegepersonen wurden im Kreisgebiet Vermittlungsstellen eingerichtet.
Die Vermittlungsstellen helfen bei allen Fragen rund um die Tagespflege.
Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung von Eltern und Tagespflegepersonen
- Werbung von Tagespflegepersonen
- Vermittlung der Kinder zu einer geeigneten Tagespflegeperson
- Werbung und Unterstützung von Tagespflegepersonen
Informationen zu den Ansprechpartnern in den Vermittlungsstellen finden Sie hier:
Liste der regionalen Vermittlungsstellen
Die Zuständigkeiten der Kindertagespflege - Fachberatungen, Frau Dreeßen und Frau Redlich, finden Sie hier:
Bei einer Betreuung in Kindertagespflege ist der Antrag beim Kreis Rendsburg-Eckernförde, Fachbereich 3, Fachdienst 3.1 - Kinder, Jugend, Sport zu stellen.
Der Kostenbeitrag beträgt 5,80 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und 5,66 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde für Kinder ab dem dritten Lebensjahr.
Antrag auf Förderung der Kindertagespflege
Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen bzw. in Kindertagespflege betreut, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für Eltern nach der Satzung des Kreises.
Anlage zum Antrag Geschwisterermäßigung
Auf Antrag kann der Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist.
- Liegt das zu berücksichtigende Einkommen über der Einkommensgrenze, sind von den Eltern 50% des Einkommens über der Einkommensgrenze einzusetzen.
- In dem Zeitraum von Januar 2023 bis Juli 2023 sind von den Eltern, sofern das zu berücksichtigende Einkommen über der Einkommensgrenze liegt, 25% des Einkommens über der Einkommensgrenze einzusetzen. Das Land Schleswig-Holstein hat hierzu eine Elterninformation ausgegeben.
Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Kostenbeitrages
Die Berechnung erfolgt analog der Sozialstaffelregelung für den Besuch von Kindern in Kindertageseinrichtungen.
Empfänger von Leistungen
- nach dem SGB II und SGB XII,
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2),
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3),
- von Kindergeldzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes,
- nach dem Wohngeldgesetz
erhalten bei Vorlage des Bescheides ohne Einzelfallberechnung eine 100 %ige Ermäßigung.
Antrag auf Übernahme des Kostenbeitrages (Empfänger von Sozialleistungen)
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat zur Förderung der Kindertagespflege eine Satzung erlassen. Hierin sind alle wichtigen Regelungen zur Qualifizierung, Vermittlung und Finanzierung der Kindertagespflege enthalten.
- Satzung des Kreises zur Förderung der Kindertagespflege
- Kindertagesförderungsgesetz (schleswig-holstein.de)