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Blindenhilfe

Ergänzend zum Landesblindengeld kann ebenfalls für die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen eine Blindenhilfe beantragt werden. Dabei handelt  es sich um eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), die abhängig ist vom Einkommen und Vermögen.

Der Nachweis der Blindheit erfolgt durch einen Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (Blindheit). Nähere Informationen erhalten Sie beim Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein. Dort kann ein entsprechender Antrag und ein Merkblatt herunter geladen werden.

Für die Gewährung der Blindenhilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Blindenhilfe vorliegen, ist ein Formantrag auszufüllen, zu unterschreiben und mit den entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Das Antragsformular kann telefonisch oder schriftlich angefordert werden oder ist bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung erhältlich. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie dann bitte bei ihrer örtlichen Verwaltung ein.

Notwendige Unterlagen

  • ausgefüllter und eigenhändig unterschriebener Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII (Blindenhilfe)
  • Nachweise zu den Antragsangaben (z. B. zu den Einkünften, dem Vermögen, den Unterkunftskosten, den Versicherungsbeiträgen usw.)

Kosten

Gebührenfrei