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Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche

Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer solchen bedroht sind, können Leistungen zur Teilhabe erhalten. Teilhabeleistungen sind in vielfältigen Formen möglich. Der Bedarf wird im Einzelfall auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ermittelt.

Verfahren:

  1. Schriftlicher Antrag der Sorgeberechtigten oder der/s jungen Volljährigen.
  2. Prüfung der Zuständigkeit und ggf. Einladung zum Erstgespräch.
  3. Beratung, Klärung und Bewertung der Teilhabe der/s Antragssteller/in.

 

 

Teilhabeleistungen nach § 35a SGB VIII

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis 21 Jahre haben Anspruch auf Teilhabeleistungen, wenn ihre seelische Gesundheit länger als 6 Monate vom entwicklungstypischen Zustand des jeweiligen Alters abweicht und zudem die Teilhabe am sozialen Leben in der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt ist. Teilhabeleistungen können beispielsweise in Form einer Schulbegleitung, ambulanten Betreuung, Tagesgruppe oder therapeutische Wohngruppe gewährt werden.

Die Anspruchsberechtigung wird in einem zweigliedrigen Verfahren geklärt:

  1. Psychiatrische Stellungnahme zur seelischen Gesundheit.
  2. Teilhabeeinschätzung durch eine Fachkraft der Fachgruppe “Teilhabe junge Menschen“ im Fachbereich Jugend und Familie des Kreises Rendsburg-Eckernförde.

 

 

Teilhabeleistungen für Kinder im Vorschulalter nach den §§ 42, 46, 79 SGB IX

Kinder im Vorschulalter haben Anspruch auf Heilpädagogische Leistungen, wenn ihre körperliche, geistige und/ oder seelische Gesundheit wesentlich beeinträchtigt ist.

Heilpädagogische Leistungen können beispielsweise in Form von Frühförderung, einem Integrationsplatz im Kindergarten oder einer Einzelintegrationsmaßnahme gewährt werden.