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Aufsichtsbehörde (Heimaufsicht)

Selbstbestimmungsstärkungsgesetz

Die Aufsichtsbehörde nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (bisher Heimaufsicht) des Kreises Rendsburg-Eckernförde ist u. a. zuständig für den Schutz der Interessen und Bedürfnisse von volljährigen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung, die in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben. Sie informiert und berät die Bewohnerschaft, die Angehörigen, Betreuer/innen sowie die Einrichtungsleitung und deren Personal.

Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Überwachung der stationären Einrichtungen. Bei den mindestens einmal im Jahr stattfindenden routinemäßigen oder anlassbezogenen Prüfungen wird darauf geachtet, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden und dass die Einrichtungen ihren Verpflichtungen und Aufgaben gegenüber der Bewohnerschaft nachkommen.

Dazu gehört u. a.

  • die pflegerische, gesundheitliche und soziale Betreuung der Bewohnerschaft
  • die Beachtung der Bewohnerrechte
  • die Ausstattung, Zustand und Gestaltung der Räumlichkeiten
  • die Tages- und Arbeitsablaufgestaltung
  • die qualitative und quantitative Personalbesetzung
  • die Verpflegung der Bewohnerschaft
  • die Mitwirkung der Bewohnerschaft
  • die allgemeinen hygienischen Verhältnisse

Im Gegensatz zu den stationären Einrichtungen werden Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege (solitär), Hospize und besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen nicht regelhaft geprüft. Hier erfolgen lediglich anlassbezogene Prüfungen, wenn es Hinweise, Beschwerden oder Erkenntnisse anderer Stellen gibt, dass der Träger die Anforderungen gemäß § 12 nicht erfüllt.

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

Seit 2009 stärkt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) die Rechte von älteren, pflegebedürftigen oder behinderten erwachsenen Menschen in stationären Einrichtungen (im Gesetz Verbraucher genannt). Es regelt die Anforderungen an Verträge, in denen es um Wohnraumüberlassung verbunden mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen geht.

Das Gesetz enthält ausschließlich vertragliche Regelungen und ist deshalb dem Zivilrecht zuzuordnen. Die Vertragsverhältnisse unterliegen aus diesem Grunde nicht der Aufsicht nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz. In Schleswig-Holstein informieren die Verbraucherzentralen über die Rechte im Rahmen des WVBG. Weitere Informationen enthält der Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).