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Untere Abfallbehörde

Was Sie wissen sollten

Der Kreis ist Träger der öffentlichen Abfallentsorgung.

Zur Regelung der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen hat der Kreis eine Abfallwirtschaftssatzung sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen. Mit der Durchführung der Abfallwirtschaft im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen hat der Kreis die Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH beauftragt. 

Die Entsorgungspflichten für gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wurden durch das zuständige Ministerium auf die Gesellschaft für die Organisation zur Entsorgung von Sonderabfällen (GOES mbH) übertragen. 
 

Tätigkeitsbereiche

Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten:

Um für private Haushalte eine sichere und effektive Abfallentsorgung zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die öffentliche Hand mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut.

Diese kann sich, wie es auch der Kreis Rendsburg Eckernförde umsetzt, eines beauftragten Dritten bedienen. Dies ist im konkreten Fall die AWR. 

Restmüll, Biotonne, Papier werden im Auftrag des Kreises eingesammelt. Ein dichtes Netz von Recyclinghöfen bietet die Möglichkeit vom Bauschutt bis zu Sperrmüll privat anfallenden Abfall einfach und schnell einer geregelten Entsorgung zuzuführen.

Nähere Informationen unter AWR.de

Ansprechpartner

AWR Abfallwirtschaft Rendsburg-Eckernförde GmbH

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Homepage AWR

Entsorgung von Bodenaushub

Gemäß KrWG ist jeder Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung seiner Abfälle verpflichtet.

Dies gilt zwingend auch für im Rahmen von Baumaßnahmen anfallenden Erdaushub.

Hierzu sind die anfallenden Materialien mengenunabhängig zu klassifizieren (humoser Oberboden nach den Vorsorgewerten der BBodSchV zuzügl. Arsen und TOC, mineralischer Aushub gemäß LAGA M 20).

Einzige Ausnahme: Materialien, die auf dem gleichen Grundstück wiederverwendet werden, müssen nicht untersucht werden (hierbei ist der Verwendungszweck zu beachten: die Verwendung muss im Umfang der Baugenehmigung  enthalten sein, bzw. Material ersetzen, welches sonst von außerhalb angefahren worden wäre).

Ein typisches Beispiel für eine illegale Verwendung auf dem Grundstück: Anlage eines „Lärmschutzwalls“ ohne den entsprechenden gutachterlichen Nachweis derNotwendigkeit und die Zulassung im Rahmen der Baugenehmigung.

Wichtig:

  • humoser Oberboden steht nach § 202 BauGB unter besonderem Schutz und ist in gleicher Funktion wieder zu verwenden.

Ansprechpartner

Ralf-Dieter Beck

Cathrin Hinrichsen

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Merkblatt Aufschüttung

Entsorgung von Abbruchabfällen

Die einzelnen Bauabfallarten dürfen untereinander und mit anderen Abfallarten nicht vermischt werden. Um das Verwertungspotential auszuschöpfen, ist es erforderlich, Bauabfälle bereits an der Anfallstelle separat und ohne störende Beimengungen in getrennten Behältern zu erfassen.

Bei Abbrüchen ist ein gezielter Rückbau (Entkernung) durchzuführen. Findet kein gezielter Rückbau statt, ist das mineralische Material grundsätzlich als “belasteter Bauschutt” anzusehen.

Das beauftragte Unternehmen und der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer sind verpflichtet, für eine verwertungsgerechte Erfassung von Bauabfällen getrennte Container am Anfallort vorzuhalten. Sie haben zusätzlich die Container zur Vermeidung von Fehlbefüllungen regelmäßig zu kontrollieren.

Ansprechpartner

Heiko Hadenfeldt

Ralf-Dieter Beck

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Umgang mit asbesthaltigen Abfällen

Asbest wurde aufgrund seiner vielseitigen Eigenschaften, wie z. B. Nichtbrennbarkeit, Beständigkeit gegen Hitze und Korrosion, sowie der Isolierfähigkeit, eingesetzt.

Mittlerweile wurden die Herstellung und Verwendung (auch Wiederverwendung) von Asbest vollständig verboten.

Was macht Asbest so gefährlich?

Je nach Asbestart gefährden für das Auge unsichtbare, zerfaserte und gespaltene Asbestfasern die Gesundheit. Über die Atemluft gelangen die Asbestfasern unbemerkt in den Organismus und können dort zu unheilbaren Krankheiten führen (Brustwand-, Bauch-/Rippenfell- und Lungenkrebs). 

Es ist deshalb beim Umgang mit Asbestmaterialien besonders vorsichtig umzugehen.

Beim Abbau eines asbestbelasteten Wellzementdaches ist besonders darauf zu achten, dass die Platten auf keinen Fall gebrochen oder gar zerschnitten/geflext werden. Dies kann wie bereits erwähnt zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen. Aus diesem Grund wird Asbest als Gefahrstoff mit besonders hohem Gefährdungspotenzial eingestuft.

Ansprechpartner

Heiko Hadenfeldt

Ralf-Dieter Beck

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Vollzug der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) schreibt vor, dass Gewerbebetriebe ihre

  • gewerblichen Siedlungsabfälle wie Papier, Holz, Glas und Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle und berufsspezifisch anfallende Abfälle, sowie
  • Bau- und Abbruchabfälle wie Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumgemische, Baustoffe auf Gipspasis, Beton, Ziegel und Fliesen und Keramik

bereits an der Anfallstelle trennen, um eine möglichst hochwertige Verwertung der Abfälle zu gewährleisten.

Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen eine entsprechende Dokumentation bezüglich der Getrennthaltung/Verwertung der Abfälle vorzulegen.

Ansprechpartner

Ralf-Dieter Beck

Cathrin Hinrichsen

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Elektronisches Nachweisverfahren:

Am elektronischen Nachweisverfahren müssen Abfallerzeuger teilnehmen, sobald mehr als 20 Tonnen gefährlicher Abfall bei Ihnen anfallen. Dies gilt ausschließlich für gewerblich anfallende Abfälle. Für die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist die Registrierung des Abfallerzeugers bei der zentralen Koordinierungsstelle – ZKS. 

Ansprechpartner ist die GOES - Zentrale Stelle für die Sonderabfallentsorgung in Schleswig-Holstein.

Entsorgungsnachweise:

Bei den Entsorgungsnachweisen wird zwischen Einzelentsorgungsnachweis und Sammelentsorgungsnachweis unterschieden. Der Einzelentsorgungsnachweis wird im Vorwege für Abfallerzeuger ausgestellt, bei denen jährlich mehr als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls anfällt. Ist die Menge unter 20 Tonen jährlich, kann der Abfall durch einen gewerblichen Abfallbeförderer im Rahmen einer Sammlung abgeholt werden. Der Abfallbeförderer benötigt hierfür im Vorwege einen Sammelentsorgungsnachweis.

Ansprechpartner ist in beiden Fällen die GOES - Zentrale Stelle für die Sonderabfallentsorgung in Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner

Birte Grünau

Heiko Hadenfeldt

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Beantragung Abfallerzeugernummer:

Jeder gewerbliche Betrieb, der gefährliche Abfälle produziert, benötigt spätestens bei der Entsorgung der Abfälle eine Abfallerzeugernummer. Diese wird zum korrekten Ausfüllen der bei der Entsorgung anfallenden Übernahmescheine verwendet. Die Abfallerzeugernummer kann formlos bei der für den Abfallerzeuger zuständigen unteren Abfallentsorgungsbehörde beantragt werden. Es wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 60,-- Euro erhoben.

Ansprechpartner

Birte Grünau

Ralf-Dieter Beck

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Anordnung und ggf. Veranlassung der Entsorgung von unerlaubt abgelagerten Abfällen

Es kommt immer wieder vor, dass im Kreisgebiet illegal Abfälle in der freien Landschaft entsorgt werden. Leider ist es bei solchen Ablagerungen oftmals schwierig den Verursacher der illegalen Ablagerung zu ermitteln.

Im Idealfall kann der Verursacher anhand von Zeugenangaben ermittelt werden. Der Beschuldigte wird dann für die Entsorgung der Abfälle herangezogen und zudem wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Höhe des Bußgeldes bemisst sich nach der Menge und Art der illegal abgelagerten Abfälle.

Ansprechpartner

Heiko Hadenfeldt

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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Das Verbrennen nach der Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO) ist zulässig, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  • Die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (AWR) ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar (§ 2 Absatz 1 PflAbfVO).
  • Es liegt Befall mit einem der in der Anlage der VO genannten Schadorganismen vor (§ Absatz 1 PflAbfVO).
  • Die Abfälle stammen aus der Knickpflege und weisen einen Stammdurchmesser kleiner-gleich 30 Zentimeter auf (§ 3 Absatz 2 PflAbfVO).
  • Es handelt sich um Abfälle verholzender Pflanzen aus erwerbsgartenbaulichen Betrieben, die einen Stammdurchmesser kleiner-gleich 30 Zentimeter aufweisen und Verbrennung ist kulturtechnisch erforderlich (§ 3 Absatz 3 PflAbfVO).

Zusätzlich müssen in allen Fällen nach der neuen PflAbfVO die folgenden Voraussetzungen vollständig beachtet werden:

  • Es darf ausschließlich im baulichen Außenbereich im Sinne des Baugesetzbuches

verbrannt werden.

  • Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur auf dem Grundstück verbrannt werden, auf dem sie angefallen sind.
  • Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)) muss ausgeschlossen sein.

Wesentlicher Regelungsgegenstand dieser Verordnung ist es, durch Einschränkung des Anwendungsbereichs sowie der Schaffung eines effektiveren ordnungsrechtlichen Rahmens, die Möglichkeiten zur Verbrennung von pflanzlichen Abfällen auf ein absolut erforderliches Maß zu reduzieren.
 

Ansprechpartner     

Heiko Hadenfeldt

 

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Überwachung der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm

Die Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm ist über einen Klärschlammverwerter zu beantragen. Der Antrag muss sowohl bei der unteren Abfallentsorgungsbehörde als auch bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein gestellt werden.

Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen und Eingang der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wird von der unteren Abfallentsorgungsbehörde, bei der Einhaltung aller erforderlichen Parameter (Klärschlammanalysen und Bodenanalysen), gemäß der Klärschlammverordnung eine Erlaubnis zur landwirtschaftlichen Verwertung des Klärschlammes erteilt.
 

Ansprechpartner

Heiko Hadenfeldt

 

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Errichtung und Betrieb von Sammelplätzen für Pflanzenabfälle

In Schleswig-Holstein gibt es in allen Kreisen und Städten Grünabfallsammelplätze, die von den Anforderungen der Bioabfallverordnung - BioAbfV - betroffen sind. Diese Plätze müssen so ausgestaltet und betrieben werden, dass die Einhaltung der Anforderungen der BioAbfV sichergestellt werden kann.

In der Regel handelt es sich um dezentrale Grünabfallsammelplätze, die von den Gemeinden selbst betrieben werden. Das angelieferte Material wird mechanisch zerkleinert, kompostiert und dann selbst verwertet oder zur Verwertung abgegeben.

Für die Fallkonstellation, dass Grünabfälle oder daraus erzeugter Kompost zur Verwertung auf landwirtschaftlichen Flächen abgegeben und damit als Düngemittel eingesetzt werden, ergeben sich nach neuer Rechtslage die nachfolgenden grob gerafften Anforderungen:

  • Ausgestaltung des Platzes: Der Sammelplatz ist so zu betreiben, dass eine freie Zugänglichkeit verhindert wird und unkontrollierte Anlieferungen vermieden werden.
  • Befestigung des Platzes: Die für die Lagerung der Grünabfälle genutzte Fläche ist flüssigkeitsundurchlässig und befahrbar auszubilden (z.B. Asphalt, Beton mit Fugenabdichtung). Alternativ können auch flüssigkeitsdichte Container verwendet werden. Anfallendes Sickerwasser ist vollständig zu fassen und ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B. Abgabe in Landwirtschaft, Kläranlage).
  • Dokumentationspflicht: Es bestehen Dokumentationspflichten, die die Materialannahme und -abgabe betreffen. Hierbei müssen die Art der Grünabfälle, die Bezugsquelle, die Menge und die Anfallstelle von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer dokumentiert werden. Durch die Dokumentation nach § 11 BioAbfV soll eine Kontrolle der angenommenen und abgegebenen Grünabfälle ermöglicht werden.

Ansprechpartner

Heiko Hadenfeldt

 

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