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Blindengeld

Nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlGG) des Landes Schleswig-Holstein erhalten Zivilblinde, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein haben, ein Landesblindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. 

Das Blindengeld ist einkommens- und vermögensunabhängig

Der Nachweis der Blindheit erfolgt durch einen Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (Blindheit). Nähere Informationen erhalten Sie beim Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein. Dort kann ein entsprechender Antrag und ein Merkblatt heruntergeladen werden.

Für die Gewährung des Blindengeldes sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Das Blindengeld ist im Bürgerservice unter Familie und Soziales zu beantragen. Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen, kann das Antragsformular auch auf Anforderung zugeschickt werden.

Gesetzliche Grundlagen

Landesblindengeldgesetz Schleswig-Holstein (LBlGG)

Notwendige Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag
  • Einverständniserklärung für Auskünfte beim Landesamt für soziale Dienste
  • Einverständniserklärung für Auskünfte von der Krankenkasse

Kosten

Gebührenfrei