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Kindertagespflege: Informationen für Kindertagespflegepersonen


Kindertagespflegepersonen benötigen nach § 43 SGB VIII bereits ab dem ersten Tageskind, dass sie mehr als 15 Stunden außerhalb des Elternhauses, länger als 3 Monate und gegen Entgelt betreuen, eine Pflegeerlaubnis. Diese wird nicht mehr kindbezogen erteilt, sondern berechtigt zur Betreuung von gleichzeitig bis zu fünf Kindern und ist auf 5 Jahre befristet.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis sind u. a. eine pädagogische Berufsausbildung oder ein Qualifizierungskurs von 160 Unterrichtsstunden nach dem Qualitätshandbuch (QHB) und ein Praktikum von 80 Stunden in einer Einrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson.
Neben der kostenfreien Grundqualifikation bietet der Kreis in regelmäßigen Abständen auch einen Aufbaukurs im Umfang von 140 Stunden für bereits tätige Kindertagespflegepersonen an. Die Kindertagespflegeperson erhält auf Antrag eine Erstausstattungsbeihilfe bei Bereitstellung von neuen Plätzen in der Kindertagespflege.
Auskünfte erteilen Frau Dreeßen, Frau Drews und Frau Böhm-Pescheck - die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche finden Sie hier. 

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Die Kindertagespflegeperson erhält auf Antrag eine Erstausstattungsbeihilfe bei Bereitstellung von neuen Plätzen in der Kindertagespflege. 

Aufgrund der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde erhält jede Kindertagespflegeperson je betreutem Kind eine Förderung.

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Erhöhter Anerkennungsbetrag („Fortbildungsbonus“) für KTPP im Kreis RD-ECK

Mit Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) zum 01.01.2025 haben Kindertagespflegepersonen in Schleswig-Holstein gemäß § 46 Absatz 3 KiTaG die Möglichkeit, einen Fortbildungsbonus in Höhe von 0,12 € pro Stunde und Kind zu erhalten. Im Folgenden wird beschrieben welche Voraussetzungen für den Erhalt des Fortbildungs­bonus erfüllt sein müssen und wie der Fortbildungsbonus beantragt werden kann.

Voraussetzungen für einen Fortbildungsbonus:

  • Die Förderung der Kindertagespflege erfolgt durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde.
  • Es liegen ein Antrag auf Fortbildungsbonus sowie alle Nachweise bis zum 31.12. eines Jahres bei der zuständigen Fachberatung vor.

Bitte reichen Sie zeitnah nach Ableistung der Fortbildungsstunden den Antrag und die Fortbildungsnachweise ein.

 

Folgende Fortbildungen werden nach Überprüfung der Inhalte anerkannt:

  • Fortbildungen mit unmittelbarem Bezug zur pädagogischen Arbeit mit Kindern.
  • Fortbildungen mit unmittelbarem Bezug zur Elternarbeit.

Nicht anerkannt werden:

  • Erste-Hilfe-Kurse, Infektionsschutzbelehrungen und -Folgebelehrungen.
  • Brandschutzhelfer­schulungen, (steuer-)rechtliche Fortbildungen, reine Sprach-, Instrumental-, Yoga-, Entspannungs-, Gesundheits-, Koch- oder Kommunikationskurse ohne Bezug zur Arbeit mit Kindern/Eltern.

Die unter diesem Punkt genannten Inhalte können nicht für den Fortbildungsbonus geltend gemacht werden, dienen Ihnen aber weiterhin für die Anerkennung der Pflichtfortbildungsstunden für die Erhaltung der Pflegeerlaubnis.

  • Lehrgänge zum Nachweis der Eignung oder für den höheren Anerkennungsbetrag erforderli­che qualifizierte Lehrgänge wie die Grund- und Anschlussqualifizierung zur Kindertagespfle­geperson.
  • Netzwerktreffen ohne Fortbildungskontext, kollegiale Beratung und Supervision.
  • Online-Selbstlernkurse ohne Austauschmöglichkeiten mit Referent*innen und anderen Teil­nehmenden (hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen von Online-Fortbildungen).

Bitte klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Fachberatung, ob die von Ihnen gewünschten Fortbildungen anerkannt werden. Hierzu senden Sie bitte eine formlose Email mit folgenden Angaben an Ihre zuständige Fachberatung: Titel, Kursbeschreibung, Anzahl der Zeitstunden, Veranstalter, ggf. Inter­netlink zum Kurs.

Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen erhalten – je nach Qualifikation -  eine Geldleistung in Höhe von

bitte klicken Sie hier zur Übersicht der Geldleistung

Hierbei erstattet der Kreis Rendsburg – Eckernförde den Kindertagespflegepersonen auf Antrag die hälftigen Kosten für eine angemessene Kranken- und Altersversicherung. Die Kosten für die Unfallkasse werden auf Antrag vollumfänglich erstattet.

Angestellte Kindertagespflegepersonen erhalten je nach Vereinbarung mit ihren Anstellungsträgern ein Gehalt.