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Kindertageseinrichtungen: Informationen für Eltern

Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Kindertagesstätte (§ 5 Abs. 2 Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG). 

Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Krippen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
Ab dem 01.08.2013 haben auch Kinder vom ersten bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Krippe oder in Kindertagespflege (§ 5 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG).

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Über den Betreuungsatlas erhalten Sie eine Übersicht der Kindertageseinrichtungen im Kreis Rendsburg-Eckernförde. 

Mit einem Klick in die Karte erhalten Sie genauere Informationen zu der jeweiligen Gemeinde. 

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Ihre Suche nach einem Betreuungsplatz wird durch das Kita-Portal des Landes Schleswig-Holstein erleichtert. Sie erhalten mit diesem Online-Angebot einen Überblick der Betreuungsplätze an verschiedenen Standorten. Außerdem finden Sie viele nützliche Informationen über die Kindertageseinrichtungen Ihrer Wahl.
Die Teilnahme an diesem Portal ist für alle Kindertageseinrichtungen seit dem 1. August 2020 verpflichtend.
Über die Voranmeldung für einen Betreuungsplatz wird die Einrichtung über Ihr Interesse informiert.

Kita Portal Schleswig-Holstein

Gemäß § 8 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz planen und gewährleisten die örtlichen Träger zwar ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe werden die Kreise jedoch von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt.
Wir bitten Sie sich daher bei der Suche um einen Betreuungsplatz vor Ort sich an die zuständigen Verwaltungen Ihrer Standortgemeinde zu wenden.

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Gemäß § 7 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) können auf Antrag folgende Ermäßigungen des Elternbeitrages gewährt werden:

Geschwisterermäßigung:

Wenn mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert werden,

  • dann reduziert sich der Elternbeitrag für das zweitälteste Kind um 50% und
  • für jüngere Kinder um 100%.

Der Antrag ist in der jeweiligen Kindertageseinrichtung zu stellen. Sofern Ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, erhalten Sie Informationen über die Antragstellung entweder in der jeweils betreuenden Kindertageseinrichtung oder ihrer Wohnsitz-Gemeinde.

Bei einer Betreuung in Kindertagespflege ist der Antrag auf Geschwisterermäßigung beim Kreis Rendsburg-Eckernförde, Fachbereich 3, Fachdienst 3.1 – Kinder, Jugend, Sport zu stellen.

Soziale Ermäßigung:

Der Elternbeitrag wird übernommen oder erlassen, wenn er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung wird das zu berücksichtigende Einkommen und eine Einkommensgrenze ermittelt.

  • Liegt das zu berücksichtigende Einkommen über der Einkommensgrenze,  sind von den Eltern 50% des Einkommens über der Einkommensgrenze einzusetzen.
  • In dem Zeitraum von Januar 2023 bis einschließlich Juli 2024 sind von den Eltern, sofern das zu berücksichtigende Einkommen über der Einkommensgrenze liegt, 25% des Einkommens über der Einkommensgrenze einzusetzen. Das Land Schleswig-Holstein hat hierzu eine Elterninformation ausgegeben.
  • Liegt das zu berücksichtigende Einkommen unter der Einkommensgrenze, wird der Elternbeitrag vom Kreis übernommen.

Hier finden Sie Antrag auf Berechnung der einkommensbedingten zumutbaren Belastung: Antrag soziale Ermäßigung einkommensabhängig

Den Antrag auf soziale Ermäßigung stellen Sie bitte bei ihrer Wohnsitz-Gemeinde. 

Wenn Eltern oder Kinder

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II,
  • Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII,
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen
  • oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes
  • oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten

sind Elternbeiträge nicht zuzumuten und werden daher auf Antrag übernommen.

Hier finden Sie Antrag auf Befreiung vom Elternbeitrag aufgrund von Bezug einer der vorgenannten Leistungen:

Antrag auf Befreiung wegen Leistungsbezug

Den Antrag auf soziale Ermäßigung stellen Sie bitte bei ihrer Wohnsitz-Gemeinde. 

 

 

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