Voraussetzungen
Wer kann sich einbürgern lassen?
Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nicht automatisch, sondern nur auf Antrag.
Von den genannten Voraussetzungen gibt es Ausnahmen und es bestehen Sonderregelungen.
Falls Sie unsicher sind, ob eine Einbürgerung für Sie in Frage kommt, können Sie sich gerne von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einbürgerungsbehörde beraten lassen.
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht in der Regel, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie haben ein eigenes Einkommen und haben keinen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt. Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) sichern. Ausnahmen bestehen u.a. für Schülerinnen und Schüler.
Inhaberinnen und Inhaber von Niederlassungserlaubnissen oder Personen mit EU-Aufenthaltsrecht erfüllen diese Voraussetzung grundsätzlich. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG besitzen, können nicht eingebürgert werden. Bitte entnehmen Sie Ihren Aufenthaltsstatus Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel.
Zu den Ausnahmen gehören zum Beispiel:
- 3 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt bei Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen oder
- 6 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt bei unanfechtbar anerkannten Flüchtlingen oder
- 6 Jahre bei anerkannten staatenlosen Personen oder
- 7 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt bei besonderen Integrationsleistungen (z.B. Teilnahme an einem Integrationskurs).
Über weitere mögliche Ausnahmen können Sie sich bei der Einbürgerungsbehörde informieren.