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Voraussetzungen

Wer kann sich einbürgern lassen?

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nicht automatisch, sondern nur auf Antrag.

Von den genannten Voraussetzungen gibt es Ausnahmen und es bestehen Sonderregelungen.

Falls Sie unsicher sind, ob eine Einbürgerung für Sie in Frage kommt, können Sie sich gerne von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einbürgerungsbehörde beraten lassen.

Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht in der Regel, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Für die Einbürgerung müssen Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nachgewiesen werden. Als Nachweise gelten u.a. B1-Zertifikat oder Abschlusszeugnis einer deutschen Schule  
(min. Hauptschulabschluss) oder Abschluss einer deutschen Ausbildung.

Sie haben ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Als Nachweise gelten u.a. ein Einbürgerungstest, ein Abschlusszeugnis einer deutschen Schule oder ggf. Hochschule.

Ihre Idenität und Staatsangehörigkeit muss geklärt sein und zweifelsfrei belegt werden. Grundsätzlich müssen ein gültiger Nationalpass und eine Geburtsurkunde vorliegen. Ggf. kommen auch weitere Originaldokumente mit biometrischen Merkmalen in Betracht.

Sie haben ein eigenes Einkommen und haben keinen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt. Sie können  den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) sichern. Ausnahmen bestehen u.a. für Schülerinnen und Schüler.

Inhaberinnen und Inhaber von Niederlassungserlaubnissen oder Personen mit EU-Aufenthaltsrecht erfüllen diese Voraussetzung grundsätzlich. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG besitzen, können nicht eingebürgert werden. Bitte entnehmen Sie Ihren Aufenthaltsstatus Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel.

Zu den Ausnahmen gehören zum Beispiel:

  • 3 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt bei Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen oder
  • 6 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt bei unanfechtbar anerkannten Flüchtlingen oder
  • 6 Jahre bei anerkannten staatenlosen Personen oder
  • 7 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt bei besonderen Integrationsleistungen (z.B. Teilnahme an einem Integrationskurs).

Über weitere mögliche Ausnahmen können Sie sich bei der Einbürgerungsbehörde informieren.

Sie wurden nicht zu Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder Haftstrafen über 3 Monate zur Bewährung verurteilt. Gegen Sie besteht kein offenes Strafverfahren.

In der Regel muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Personen mit EU-Aufenthaltsrecht sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, bei denen eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht möglich ist, können Ihre Staatsangehörigkeit behalten.

Sie müssen sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und dürfen keine Gefährdung für Deutschland darstellen.