Rechtliche Betreuung
Voraussetzungen
Erwachsene jeden Alters können durch einen Unfall, durch Krankheit oder sonstige Beeinträchtigungen in die Lage geraten, ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können.
Soweit nicht anderweitig Vorsorge getroffen wurde, kommt die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung in Betracht.
Damit eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden kann, müssen gem. §1814 BGB bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Zunächst muss es sich um eine volljährige Person handeln.Bei dieser Person muss eine Krankheit oder Behinderung vorliegen aufgrund derer die Person ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann (kausaler Zusammenhang).
Gegen den freien Willen einer volljährigen Person darf eine Betreuerin bzw. ein Betreuer nicht bestellt werden.Zusätzlich darf eine rechtliche Betreuung nur dann eingerichtet werden, wenn diese tatsächlich erforderlich ist. Können die rechtlichen Angelegenheiten der betroffenen Person bspw. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden, darf ebenfalls kein Betreuer bestellt.
Verfahren
Das Verfahren beginnt mit einer Anregung an das Betreuungsgericht, das für den Wohnort der betroffenen Person zuständig ist. Die Betreuung kann jede Person anregen, die Kenntnis von einer Hilfsbedürftigkeit hat. Viele Gerichte halten Vordrucke zur Anregung bereit. Zusätzlich findet man den entsprechenden Vordruck auch online (Zum Vordruck).
Soll eine Betreuung erstmals eingerichtet werden, wirkt die Betreuungsbehörde verpflichtend am Verfahren mit. Das Gericht bittet die Betreuungsbehörde um Ermittlung des Sachverhaltes und entsprechenden Bericht. Insbesondere verschafft sie sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person und deren Wünschen und berichtet dann dem Betreuungsgericht. Hierzu wird die Betreuungsbehörde persönlichen Kontakt mit der betroffenen Person aufnehmen.
Die Betreuungsbehörde schlägt bei Bedarf auch eine geeignete Betreuungsperson vor. In der Regel werden zunächst Verwandte oder andere Vertrauenspersonen der betroffenen Person gefragt, ob Sie bereit wären die Betreuung zu übernehmen. Wünsche der betroffenen Person werden dabei berücksichtigt. Findet sich hier niemand, wird ggf. versucht, eine andere, ehrenamtlich tätige, Person zu finden. Gelingt dies nicht oder ist zu erwarten, dass viele oder schwierige Angelegenheiten erledigt werden müssen, kommt eine beruflich tätige Betreuungsperson in Frage.
Zum Abschluss des Verfahrens nimmt der Richter mit der betroffenen Person Kontakt auf und hört diese noch einmal an.
Nur das Betreuungsgericht kann entscheiden, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht.
Die betroffene Person ist immer verfahrensfähig. Das heißt, sie kann auch immer Rechtsmittel einlegen, wenn sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist.
Ehrenamtlicher Betreuer
Wie werde ich ein ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer?
Ehrenamtlicher Betreuer ist derjenige, der eine rechtliche Betreuung außerhalb einer Berufstätigkeit übernommen hat.
Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend, gesetzlicher Vertreter wäre besser. Denn der rechtliche Betreuer bzw. die rechtliche Betreuerin soll die betreute Person immer dann rechtlich vertreten, wenn diese bestimmte Entscheidungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst treffen kann. Die Wünsche und der Wille der betreuten Person sind stets beachtlich und vordergründig. Die soziale oder gar gesundheitliche Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, allerdings kümmert er sich um die Organisation.
Die Betreuung ist ein grundsätzlich unentgeltliches Ehrenamt, ausgeübt von zum Beispiel Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder Berufskollegen.
Es gibt auch engagierte Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 60 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85% Familienangehörige des Betreuten. Diese sind vorrangig zu berücksichtigen, bevor Berufsbetreuer/-innen eingesetzt werden.
„Sollte ich nicht eigentlich von dem vielen „Guten“ was mir eigentlich widerfährt, nicht etwas abgeben an andere Menschen, denen es nicht so gut geht, die vielleicht sogar auf meine Hilfe warten?“ Dieser Gedanke ließ mich nicht mehr los. Und so wurde ich schließlich nach einem Gespräch mit einem Bekannten auf die ehrenamtliche Tätigkeit in Zusammenarbeit mit einem Betreuungsverein aufmerksam." *
"Ein weiterer eigennütziger Aspekt wurde mir zusätzlich klar: Gerade mal 60 Jahre jung wollte ich doch noch nicht zum „alten Eisen“ gehören und meine grauen Zellen verkümmern lassen. Mein über Jahre hinweg auf Hochleistung getrimmtes Hirn wollte und durfte ich nicht deaktivieren."*
* Zitate aus der Broschüre: „Rechtliche Betreuung Ein Reiseführer für Berufseinsteiger“, prosozial GmbH, Emser Straße 10, 56076 Koblenz, Erscheinungsjahr 2017
Welche Qualifikationen benötige ich?
Der Betreuungsvereine bieten Schulungen für ehrenamtliche Betreuer/innen in Seminaren an. Die Teilnahme an einem „Grundkurs Betreuungsrecht“ ist Voraussetzung für die Möglichkeit, als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer vorgeschlagen zu werden, sofern zwischen Ihnen und der betroffenen Person keine familiäre Beziehung oder eine persönliche Bindung besteht.
Darüber hinaus ist der fortlaufende Kontakt zum Betreuungsverein und die Teilnahme an den Veranstaltungen erforderlich, denn dort erfahren Sie praxisnahe Beratung und Unterstützung. Um dies zu gewährleisten müssen ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen, sofern keine familiäre oder persönliche Beziehung zur betroffenen Person besteht, eine schriftliche Vereinbarung mit einem Betreuungsverein abschließen.
Zudem haben Sie die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch und Sie können sich zu allen Fragen des Betreuungsgesetzes beraten lassen.
Wie werde ich ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer?
Der Ablauf
- Anmeldung zum Grundkurs bei einem Betreuungsverein Ihrer Wahl: Hier füllen Sie Vordrucke aus, in denen Sie Ihre Daten angeben und die Personengruppen auswählen, die Sie betreuen möchten. Auch können Sie mitteilen, ob Sie mit dem PKW unterwegs sind oder lieber nur mit dem Fahrrad oder ÖPNV. Nach dem Grundkurs vereinbaren Sie bei der Betreuungsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde einen Termin zum Kennenlerngespräch. Dies ist hilfreich, da die Betreuungsbehörde den Amtsgerichten die in Frage kommenden Personen vorschlägt, die rechtliche Betreuungen führen können.
- Beim Termin in der Betreuungsbehörde werden Sie gebeten, eine „Selbstauskunft“ auszufüllen. Des Weiteren müssen Sie noch anderweitige Nachweise (Führungszeugnis sowie Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis) erbringen um Ihre formale Eignung nachzuweisen.
- Nach diesen Terminen erhalten Sie zukünftig Anrufe des Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde mit Anfragen, ob Sie aktuell bereit wären, eine Betreuung zu übernehmen.
- Entscheiden Sie sich für ein Kennlern-Gespräch mit einer hilfebedürftigen Person, melden Sie sich bei dieser Person und vereinbaren einen Termin für ein unverbindliches Treffen zum „Beschnuppern“. Somit haben beide Seiten nach dem Gespräch die Möglichkeit zu- oder abzusagen. Denn eine gute Zusammenarbeit setzt voraus, dass „die Chemie stimmt“.
- Sie haben die Möglichkeit der Betreuungsbehörde oder dem Betreuungsverein mitzuteilen, ob Sie die Betreuung übernehmen möchten. Die Betreuungsbehörde wird Sie dann als rechtliche/-r Betreuer/-in dem zuständigen Amtsgericht vorschlagen.
- Nachdem der zuständige Richter /die zuständige Richterin einen Beschluss gefasst hat, dass diese hilfebedürftige Person von Ihnen rechtlich betreut werden soll, werden Sie vom Amtsgericht kontaktiert.
- Sie vereinbaren einen Termin beim Amtsgericht, um Ihren Betreuerausweis abzuholen.
- Bei Übergabe des Betreuerausweises werden Sie von dem zuständigen Rechtspfleger/ der zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts belehrt und erhalten Informationsunterlagen.
Sie sind nun als rechtliche/-r Betreuer/-in eingesetzt und dürfen im Rahmen der auf dem Betreuerausweis genannten Aufgabenbereiche tätig werden.
BITTE NICHT SCHON VORHER TÄTIG WERDEN.
Berufsbetreuer
Informationen für Berufsbetreuerinnen und -betreuer
Bedingt durch die Demographische Entwicklung und den Anstieg sowohl der psychischen als auch der Suchterkrankungen wächst der Bedarf an Berufsbetreuerinnen und -betreuern stetig.
Darüber hinaus ist zu beobachten, dass zunehmend junge Menschen zu den Klienten eines Berufsbetreuers zählen. Dieser Wandel und die gestiegene Fallzahl erschwert es uns als Betreuungsbehörde eine geeignete Betreuungsperson für die betroffenen Personen zu finden, sodass wir um Ihre Unterstützung werben möchten.
In einem standardisierten Verfahren werden Interessierte informiert und über Rahmenbedingungen aufgeklärt. Bei anhaltendem Interesse erfolgt die Aufnahme in ein offizielles Interessenbekundungsverfahren.
Um von der Betreuungsbehörde des Kreises dem Amtsgericht als Berufsbetreuer vorgeschlagen zu werden müssen sie als Berufsbetreuer registriert sein.
Die Registrierung als Berufsbetreuer ist aufgrund einer Gesetzesreform zum 01.01.2023 notwendig.
Die Betreuungsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde informiert Sie gerne zu den Abläufen und Modalitäten auf dem Weg zum freiberuflichen rechtlichen Betreuer.
Für weitere Informationen nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt zu uns auf.
Geschäftszimmer | Herr Hollander +49 (0)4331/ 202-7113 |
Vorsorgemöglichkeiten
Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sind Möglichkeiten zur Wahrnehmung der Selbstbestimmung für den Fall, dass eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit eintritt
Vorsorgevollmacht
Mit ihr wird von der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber vorab bestimmt, wer im Bedarfsfall in den darin festgelegten Bereichen handlungsberechtigt ist.
Die Betreuungsvereine halten entsprechende Muster vor und beraten kostenfrei zu einer Vollmacht.
Ansonsten finden Sie hier die Broschüre über das Betreuungsrecht mit Informationen zur Vorsorgevollmacht (Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht).
Ab Seite 51 findet sich der Vordruck für die Vollmacht. Hier können Sie den Vordruck gesondert herunterladen (Vorsorgevollmacht - Betreuungsrecht)
Achtung:Eine bevollmächtigte Person wird in der Regel von niemandem kontrolliert!
Betreuungsverfügung
In ihr wird bestimmt, wen das Betreuungsgericht im Bedarfsfall zur Betreuerin/zum Betreuer bestellen soll. Die Bereiche der Vertretung legt das Gericht dann später in der konkreten Situation fest.
Informationen zur Vorsorgevollmacht
Hier geht es zur Broschüre über Betreuungsrecht mit Informationen zur Vorsorgevollmacht.
Auf Seite 44 befindet sich der Vordruck für die Vollmacht.
Patientenverfügung
In ihr lassen sich Behandlungswünsche für bestimmte Situationen vorab festlegen.
Vor Ausfertigung empfiehlt sich eine umfassende Beratung – zurzeit beim örtlichen Betreuungsverein oder der Hausärztin/dem Hausarzt.
Beratung
Die Betreuungsbehörde berät und informiert über betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere berät sie Menschen, bei denen Betreuungsbedarf bestehen könnte und/oder deren soziales Umfeld. Falls möglich, vermittelt sie auch Hilfen, die eine gesetzliche Vertretung entbehrlich machen. Dies können zum Beispiel Hilfen durch weitere Träger der sozialen Arbeit sein.
Die Betreuungsbehörde vermittelt den Kontakt zum örtlichen Betreuungsverein, der insbesondere auch zu vorsorgenden Verfügungen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung) berät.