Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/430-001-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachtragshaushalt 2018;Ausbau barrierefreier Bushaltestellen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 1.4 Finanzen
- Bearbeiter/in:
- Sabine Groeper
- Ansprechpartner/in:
- Dr. Kruse, Martin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Regionalentwicklungsausschuss
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Beratung
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28.02.2018
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: entfällt
2. Sachverhalt:
Nach dem PBefG (Personenbeförderungsgesetz) ist die Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis zum Jahr 2022 eine wesentliche Zielsetzung und daher im Regionalen Nahverkehrsplan (RNVP) zu verankern, sowie konkrete Maßnahmen und Umsetzungszeitpunkte darzustellen. Eine konkrete Umsetzungspflicht der Barrierefreiheit für Straßenbaulastträger und Verkehrsunternehmen besteht nicht.
Zur Erfüllung des Planungsauftrages wurde seitens des Kreises der „Maßnahmen-plan zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit im ÖPNV“ erarbeitet. Der Maßnahmenplan soll dabei als Planungsgrundlage für die Weiterentwicklung der Barrierefreiheit bis zum Jahr 2022 dienen und Bestandteil des neuen RNVP werden.
Der Maßnahmenplan begründet zunächst lediglich einen Planungsauftrag an die Aufgabenträger (d.h. den Kreis). Eine rechtlich konkrete Pflicht – z.B. für die Gemeinde die Haltestellen an ihren Gemeindestraßen aus der Vorschlagsliste abarbeiten zu müssen – ergibt sich hieraus nicht, da der RNVP keinen verbindlichen Rechtscharakter hat.
Im Maßnahmenplan wurden schwerpunkthaft ausgewählte Haltestellen im Kreisgebiet betrachtet. So wurden rund 650 Haltestellen ausgewählt, für die zunächst priorisiert ein barrierefreier Umbau vorgeschlagen wurde, während die übrigen ca. 1.100 Haltestellen als Ausnahmen definiert wurden, deren barrierefreier Umbau als nachrangig eingestuft wird.
Die Zuständigkeiten bzgl. der Haltestellen sind in Verbindung mit der Straßenbaulast im Bundesfernstraßengesetz sowie dem Straßen- und Wegegesetz SH geregelt. Um Unklarheiten bzgl. der Frage der Zuständigkeit für den Haltestellenausbau i.S.d. Barrierefreiheit auszuräumen, liegt ein vom Kreis beauftragtes Rechtsgutachten zur Bewertung dieser Frage vor.
Aus dem Rechtsgutachten ergibt sich auch, wer die Kosten der barrierefreien Herrichtung der Haltestellen zu tragen hat. Je nach Lage, im Einzelfall können dies der Bund, das Land, der Kreis, die jeweilige Gemeinde oder zwei Akteure sein, die für den Ausbau verschiedener Bereiche einer Haltestelle zuständig sind. Für die überwiegende Zahl der als prioritär für einen Ausbau identifizierten Haltestellen sind die Gemeinden finanzierungsverantwortlich.
Daher soll mit der Einstellung eines Betrages in Höhe von 2 Mio. € ein wirksamer Impuls zur tatsächlichen Barrierefreiheit im ÖPNV gesetzt werden. Durch die Beteiligung des Kreises an den Kosten der in die gemeindliche Finanzierungsverantwortung fallenden Haltestellen soll ebenfalls ein Anreiz gesetzt werden, die Herrichtung der Barrierefreiheit im ÖPNV zu beschleunigen. Deshalb wird vorgeschlagen, dass sich der Kreis trotz an sich nicht gegebener Finanzierungsverantwortlichkeit an den Bau- und Planungskosten der Gemeinde bzw. des Amtes beteiligt.
Weiteres Vorgehen
Zur Forcierung der weiteren Umsetzung plant die Kreisverwaltung die Erstellung einer Förderrichtlinie. Innerhalb dieser wird vorgesehen, dass:
- der „Maßnahmenplan zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit im ÖPNV“ sowie das Rechtsgutachten als Grundlage für den barrierefreien Umbau dienen
- sich die Zuständigkeit der Finanzierung des Ausbaus nach den Vorgaben des Rechtsgutachtens in Verbindung mit dem Maßnahmenplan Barrierefreiheit richtet
- ausschließlich Standorte gefördert werden sollen, die im Maßnahmenplan Barrierefreiheit der Priorisierung 1a oder 1b zugeordnet wurden
- die Ämter und Gemeinden für die Planung und Umsetzung der baulichen Maßnahmen verantwortlich sind
- die Haltestellen in Zuständigkeit des Kreises finanziell zu 100 % gefördert werden und die in gemeindliche Zuständigkeit fallenden Haltestellen zu 33 % gefördert werden
Hierbei können folgende baulichen Maßnahmen gemäß Zuständigkeit gefördert
werden:
- Hochbord und Buskapsteine, Bodenindikatoren (Warnstreifen parallel zur
Bordsteinkante (in Bordsteine integriert), Taktile Leitplatten, Betonformsteine, Pflasterung, Untergrund, Haltestellenmast, Tragschicht, Decke
Unter dem Gesichtspunkt, dass Haltestellen in der Priorisierung 1a und 1b im Maßnahmenplan Barrierefreiheit gefördert werden, ergibt sich die Verteilung wie folgt:
- Für 139 sind die Gemeinden (überwiegend) finanzierungsverantwortlich,
- 32 Haltestellen fallen (überwiegend) in die Finanzierungszuständigkeit des Kreises,
- und 33 Haltestellen fallen (überwiegend) in die Finanzierungsverantwortlichkeit des Landes bzw. des Bundes.
Die Maximalsummen für den Haltestellenbereich belaufen sich hierbei auf 25.000 € je Haltestellen, sowie 3.750 € für die Planungskosten.
Für Haltestellen, die in die Finanzierungsverantwortlichkeit des Kreises fallen, wird vorgeschlagen, den Ämtern und Gemeinden im Falle einer Planung und Umsetzung der Maßnahmen zusätzlich zu den Kosten für die baulichen Maßnahmen pro Haltestelle einen Betrag in Höhe von 3.750 € (dies entspricht mindestens 15% der Baukosten) zukommen zu lassen. Zwar dürfte es ohnehin im Interesse der gemeindlichen Ebene liegen, wenn als prioritär identifizierte Haltestellen zügig barrierefrei hergerichtet werden - durch die zusätzliche Übernahme der Planungskosten, die nicht separat nachgewiesen werden müssen, soll darüber hinaus auch ein finanzieller Anreiz für die gemeindliche Ebene geschaffen werden den Umbau dieser (in die Finanzierungsverantwortlichkeit des Kreises fallenden) Haltestellen zu forcieren.
Mittels der Haushaltsmittel in Höhe von 2 Mio. € besteht die Möglichkeit 129 Haltestellen in Gemeindezuständigkeit mit einem Anteil von 33 % (1.223.750 €) sowie 27 Haltestellen in Kreiszuständigkeit zu 100 % (776.250 €) zu fördern.
Für die Beteiligung des Kreises an den Kosten der in die gemeindliche Finanzierungsverantwortung fallenden Haltestellen soll ein Betrag in Höhe von 1.223.750 € zur Verfügung gestellt werden. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Bezuschussung nach dem sog. Windhundverfahren vorzunehmen. Zudem sollte in geeigneter Weise zum Ausdruck gebracht werden, dass mit der jetzt ins Auge gefassten Beteiligung des Kreises an den Kosten kein Präjudiz für die Zukunft geschaffen wird. Vielmehr entspricht es an sich den auch im Rahmen der Haushaltskonsolidierung immer wieder bekräftigten Verständigungen, dass die gemeindliche Ebene für die Finanzierung ihrer Aufgaben und der Kreis für die Finanzierung seiner Aufgaben zuständig ist.
In dem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Kreisumlage in den zurückliegenden Jahren auch deshalb konstant auf dem Niveau von 31 Prozentpunkten gehalten werden konnte, weil der Kreis von vielfältigen Fördermöglichkeiten für gemeindliche Aufgaben abgesehen hat. Dieser Grundsatz soll auch in Zukunft beibehalten werden. Die jetzt vorgeschlagene Ausnahme hiervon wird damit begründet, dass kreisseitig ein Interesse daran besteht, einen effektiven Einstig in die tatsächliche Herstellung von Barrierefreiheit im ÖPNV zu schaffen.
Die zu erstellende Richtlinie soll zum nächsten Regionalentwicklungsausschuss am 23. April 2018 beschlussreif vorliegen. Weitergehend sollte aus Sicht der Verwaltung 24 Monate nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie evaluiert werden, ob die mit der Auflegung dieses Fördertopfes angestrebten Ziele, nämlich die Herstellung von barrierefreien Haltestellen zu forcieren, erreicht worden ist.
Beschlussempfehlung
Beschlussvorschlag:
1. Der Regionalentwicklungsausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Kreistag zu empfehlen, in einen Nachtragshaushalt 2018 für den Ausbau barrierefreier Bushaltestellen 2 Mio. € einzustellen.
2. Der Regionalentwicklungsausschuss beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, eine Förderrichtlinie für den barrierefreien Ausbau von Bushaltestellen zu erstellen.
