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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2025/232

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist ebenso wie die anderen Kreise und kreisfreien Städte mit 3,33 % (entspricht 867,00 EUR) am Stammkapital der NAH.SH GmbH (NAH.SH) in Höhe von insgesamt 26.010,00 EUR beteiligt. Hauptgesellschafter der NAH.SH ist das Land Schleswig-Holstein mit einer Beteiligung von 50 % (entspricht 13.005,00 EUR).

Die NAH.SH hat die vorgeschlagenen Änderungen des Gesellschaftsvertrags erarbeitet und einen neuen Vertragsentwurf erstellt.

Nach der aktuellen Regelung in § 14 Absatz 1 Buchstabe i Satz 2 im Gesellschafts-vertrag bedürfen Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesellschaft sind, insbesondere alle Angelegenheiten, in denen die Gesellschaft gemäß § 3 für das Land Schleswig-Holstein als Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) tätig wird, der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

Die Regelung wird jedoch so nicht gelebt: Angelegenheiten, in denen die NAH.SH im Rahmen des Aufgabenübertragungsvertrages (AÜV) mit dem Land tätig wird, werden aktuell nicht im Aufsichtsrat behandelt. Das wäre aus Sicht des MWVATT nicht praktikabel bzw. notwendig. Im Rahmen des AÜV bereitet die NAH.SH Entscheidungen im Wesentlichen vor, die Entscheidungen selbst trifft aber das Land Schleswig-Holstein, in vielen Fällen sogar nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses. Der Kontrollfunktion des Aufsichtsrates bedarf es in diesen Fällen somit nicht. Zudem wäre es in vielen Fällen zeitlich nicht abbildbar, da der Aufsichtsrat nur 4 Mal im Jahr tagt, die SPNV-Angelegenheiten aber ganzjährig zeitnah entschieden werden müssen. Die Vorgänge sind außerdem nicht finanzrelevant für die GmbH; die NAH.SH bewirtschaftet hier die Mittel des Landes direkt aus dem Landeshaushalt heraus.

Nach Einschätzung der zentralen Beteiligungsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein führt die gelebte, vom Gesellschaftsvertrag abweichende Praxis dazu,               dass das Zustimmungs-erfordernis des Aufsichtsrates nach § 14 Absatz 1 Buchstabe i nicht eingehalten wird. Die Geschäftsführung handelt folglich § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages zuwider und damit rechtswidrig. Die Entscheidungen in Bezug auf den AÜV, die ohne Einbindung des Aufsichtsrates getroffen wurden, sind zumindest anfechtbar. Auch für die AR-Mitglieder besteht ein Haftungsrisiko, wenn sie bösgläubig ob ihrer nicht erfolgten Einbindung sind. Das mögen theoretische Risiken sein, aber im Sinne der Rechtssicherheit empfiehlt die Beteiligungsverwaltung eine zügige Änderung des Gesellschaftsvertrages.

Nach Einschätzung des Innenministeriums handelt es sich bei der beabsichtigten Änderung nicht um eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrags i.S.v. § 108 Abs. 1 Nr. 2 GO. Daher muss diese Änderung der Kommunalaufsicht des Landes Schleswig-Holstein nicht angezeigt werden.

 

Der geänderte Text des Gesellschaftsvertrags ist als Anlage beigefügt.

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Beschlussempfehlung

Der Änderung des Gesellschaftsvertrages wird gemäß den aus der beigefügten Synopse ersichtlichen Änderungen zugestimmt.

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Relevanz für den Klimaschutz

 

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Finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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