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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2024/448

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Nach § 16 Absatz 1 der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechtes (KUVO) vom 3. April 2017 hat die KOSOZ AöR vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan beizufügen.

 

Der Wirtschaftsplan muss nach § 16 Absatz 2 Satz 2 KUVO dem Kreistag vor Beginn des Wirtschaftsjahres zur Kenntnis gegeben werden. Der Verwaltungsrat der KOSOZ AöR hat in seiner Sitzung am 12. November 2024 den Wirtschaftsplan 2025 in anliegender Fassung festgestellt.

 

Der Erfolgsplan 2025 weist unter Berücksichtigung der dargestellten Erträge und Aufwendungen einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 546 Tsd. EUR aus. Die Umsatzerlöse 2025 werden sich auf insgesamt 4.761Tsd. EUR belaufen, die sich aus geplanten Erstattungen vom Land in Höhe von ca. 2.741 Tsd. EUR, Erstattungen der Gemeinden (Kreise/kreisfreie Städte) in Höhe von 1.714 Tsd. EUR sowie sonstigen Kostenerstattungen in Höhe von 307 Tsd. EUR zusammensetzen.

 

Beim Materialaufwand wurden die Planansätze konsequent geprüft und unter die Ansätze des Jahres 2024 abgesenkt, soweit das realistisch und vertretbar erschien. Weil allerdings für ein Fortbildungsangebot der KOSOZ AöR ein erheblicher Materialaufwand geplant wurde, sind die verringerten Ansätze nicht in der Summe sichtbar. Der Planansatz für die Abschreibungen ist im Verhältnis zu den Vorjahren mit 292 Tsd. EUR hoch. Er berücksichtigt die Abschreibungen der vorhandenen Sachausstattung sowie Abschreibungen für Vermögensgegenstände, welche entsprechend des Investitionsplans im Wirtschaftsjahr 2025 beschafft werden sollen. Konkret verbergen sich dahinter vor allem die Ersatzbeschaffungen der IT-Infrastruktur und die Entwicklungskosten der Portallösung. Bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind bei den Sachkosten durch die Bank Kostensteigerungen zu erwarten, die EDV-Bedarfe und die Verwaltungskostenpauschalen (v.a. Dienstleistungen der VAK) fallen hier auf.

 

Der Wirtschaftsplan 2025 weist im Unterschied zu 2024 nunmehr nicht mehr die Pensionsrückstellungen aus. Zwar müssen die Rückstellungen und die diesen gegenüberstehenden Forderungen im Jahresabschluss der KOSOZ AöR ausgewiesen sein, nicht jedoch im Wirtschaftsplan. Damit wird das reale strukturelle Defizit in der 5-Jahresplanung besonders gut sichtbar.

 

Die jährlichen Verluste im Finanzplan 2025 sind ursächlich aus der Erfüllung der Erfolgspläne der Jahre 2025 bis 2029. Für das Jahr 2026 ergibt sich zum Jahr 2025 ein größerer Abstand, weil Anfang 2026 mit dem Abschluss des Projekts Vertragsmanagementportal der für die Entwicklung der Anwendung erforderliche Aufwand bilanziell zu Buche schlägt.

 

Durch die regelmäßig steigenden Personal- und Sachkosten sowie geplante Investitionen, bei zurzeit noch in wesentlichen Positionen angenommenen gleichbleibenden Einnahmen, wird sich der Finanzmittelfonds in der 5-jährigen Planung deutlich verändern: Er schmilzt zum Jahresende 2029 auf dann nur noch 691 Tsd. EUR.

 

Die mittlere Wirtschaftsplanung macht deutlich, dass ab dem Jahre 2030 bei gleichbleibender Ertragslage die Zahlungsunfähigkeit zu erwarten ist. Auch wenn in der Wirtschaftsplanung 2022 dieser Zustand schon für 2027 oder 2028 erwartet worden war, besteht kein positiver Ausblick, weil aufgrund der wirtschaftlichen Lage der öffentlichen Haushalte insgesamt (Land und Kreise) keine Verbesserung der Erträge (z. B. durch Steigerung der Koordinierungsmittel oder der sog. Ambulanten Anlastungsquote) und im Hinblick auf die Lohnzuwächse und erhöhten SV-Beiträge eine Verschlechterung der Aufwandsseite realistisch ist.

 

Notwendig ist deshalb eine Verminderung der Aufwände, insbesondere im Bereich Personal. Soweit möglich sollen deshalb die aufgrund der altersbedingten Abgänge freiwerdenden Beamtenstellen zunächst nicht nachbesetzt werden. Da der Personalaufbau vor allem durch das BThG und die damit verbundenen Änderungen begründet war, lässt sich hier zumindest eine leichte Rückführung verkraften. Zudem wird spätestens ab 2027 durch das Vertragsmanagementportal ein signifikanter Teil der Aufgaben schneller und weniger arbeitsaufwändig erfüllbar sein. Schließlich könnte – bei entsprechender Beschlussfassung in den Kreisen – durch das neue Aufgabenfeld des Vertragsmanagements für das SGB VIII ein eigenständig finanzierter Teilhaushalt entstehen, aus dem im SGB IX nicht mehr benötigtes Personal beschäftigt werden kann.

 

 

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Relevanz für den Klimaschutz

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Finanzielle Auswirkungen

Siehe beigefügten Wirtschaftsplan 2025

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Anlagen

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