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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/129

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Beratungsfolge

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Begründung der Nichtöffentlichkeit

entfällt

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Sachverhalt

Die Gemeinde Rade bei Hohenwestedt hat im Jahr 2022 einen Antrag für die Gewährung einer Fehlbetragszuweisung für einen im Haushaltsjahr 2021 entstandenen Fehlbetrag in Höhe von 8.295,10 € gestellt.

 

Nach § 17 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (FAG) können kreisangehörige Gemeinden zum Ausgleich von unvermeidlichen Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre Fehlbetragszuweisungen erhalten. Gemäß § 17 Abs. 4 S. 3 FAG stellt jeder Kreis hierfür einen Betrag in Höhe von mindestens 0,5 % seiner Erträge aus den Kreisschlüsselzuweisungen und der Kreisumlage bereit. Von einer Mittelbereitstellung kann abgesehen werden, wenn im jeweiligen Vorjahr kein Antrag auf Fehlbetragszuweisung gestellt wurde.

 

Aus diesen zu bildenden Mitteln werden Fehlbetragszuweisungen an die der Kommunalaufsicht des Landrats unterstehenden Gemeinden gewährt, soweit der festgestellte unvermeidliche Fehlbetrag 80.000,00 € nicht übersteigt. In allen übrigen Fällen, erfolgt die Bewilligung durch das für Inneres zuständige Ministerium aus dem beim Land gebildeten Kommunalen Bedarfsfonds.

 

Nach Rücksprache mit dem Fachdienst Finanzen kann die Deckung der Mittel innerhalb des Budgets Allgemeine Finanzwirtschaft erfolgen.

 

Nach der Richtlinie zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen in der Fassung vom 03.01.2019 ist Voraussetzung für die Bewilligung einer Fehlbetragszuweisung, dass der Fehlbetrag trotz zumutbarer Ausschöpfung aller eigenen Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit in absehbarer Zeit nicht aus eigener Kraft abgedeckt werden kann. Hierzu hat das Innenministerium im Rahmen des Haushaltskonsolidierungserlasses detaillierte Hinweise gegeben.

 

Die Überprüfung des Antrags der Gemeinde Rade bei Hohenwestedt erfolgte durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Kreises. Das Prüfungsamt kam zu der Erkenntnis, dass der beantragte Fehlbetrag in Höhe von 8.295,10 € in voller Höhe anzuerkennen ist, da die Hinweise des Innenministeriums zur Ausschöpfung der Einnahmequellen und Beschränkung der Ausgaben durch die Gemeinde Rade bei Hohenwestedt beachtet wurden. Die Förderungsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Fehlbetragszuweisung sind demnach erfüllt. (Details s. Anlage)

 

Im Jahre 2006 hat der Hauptausschuss beschlossen (Beschluss vom 08.02.2006), dass sich der Kreis bei künftigen Anträgen an der jeweiligen Förderungspraxis des Landes orientieren wird. Laut Auskunft des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein wird für Anträge auf Fehlbetragszuweisung für das Haushaltsjahr 2021 an der Förderungspraxis der vergangenen Jahre festgehalten und der festgestellte Fehlbedarf in voller Höhe übernommen.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird aus den vorgenannten Gründen vorgeschlagen, den im Haushaltsjahr 2021 entstandenen Fehlbetrag in Höhe von 8.295,10 € als fehlbedarfsdeckungsfähig anzuerkennen und der Gemeinde eine entsprechende Zuweisung zu gewähren.

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Beschlussempfehlung

Der Hauptausschuss beschließt, der Gemeinde Rade bei Hohenwestedt eine Fehlbetragszuweisung in Höhe von 8.295,10 € zu gewähren.

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Relevanz für den Klimaschutz

keine

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Finanzielle Auswirkungen

Aufwand in Höhe von 8.295,10 € im Teilhaushalt 611100. Deckung erfolgt innerhalb des Budgets 05102 Allgemeine Finanzwirtschaft. 

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Anlagen

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