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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2022/336

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: entfällt.

 

 

2. Sachverhalt:

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gewährt nach der vorgenannten Richtlinie an die Naturparkvereine Aukrug e. V., Hüttener Berge e. V., Westensee/Obere Eider e. V. und Schlei e. V. Zuwendungen. Ziel dieser Zuwendungen ist der Erhalt und die weitere Ausgestaltung der Naturparke. Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass die Fläche des Naturparkes ganz oder teilweise im Kreisgebiet liegt, ein entsprechender Naturparkplan erstellt worden ist und ein Förderantrag mit Wirtschaftsplan des Jahres bis spätestens zum 31.03. des jeweiligen Jahres über die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Rendsburg-Eckernförde (WFG) beim Kreis eingereicht wurde. Vom Antragstellenden ist ein Haushalts- und/oder Wirtschaftsplan für das betreffende Haushaltsjahr mit vorzulegen. Die WFG fertigt hierzu eine Stellungnahme an und leitet den Vorgang an den Kreis weiter.

Dabei können die Naturparke die Förderung des Kreises sowohl zur Gewährleistung der erforderlichen organisatorischen Strukturen einsetzen als auch in Projekten. Die Zweckbestimmung ist demnach sehr weit gefasst.

Die Richtlinie ist in ihrer derzeit geltenden Fassung als Anlage beigefügt.

Die Förderrichtlinie ist nun 8 Jahre alt und gemäß § 6.2 der Richtlinie ist festgehalten, dass der Regionalentwicklungsausschuss des Kreises Rendsburg-Eckernförde sich vorbehält, die Auswirkung der Erfahrungen zur Förderpraxis in einer Beratung über eine Weiterentwicklung dieser Richtlinien zu beraten.

Im Übrigen prüft das Rechnungsprüfungsamt im Einklang mit der Dienstanweisung des Kreises Rendsburg-Eckernförde für Zuwendungen an außerhalb der Kreisverwaltung stehenden Stellen jedes Jahr die von der WFG und dem Fachbereich durchgeführt Verwendungsnachweisprüfung. In diesem Zuge hat das Rechnungsprüfungs-amt einige Hinweise gegeben und angeregt, über eine Anpassung der Richtlinie in folgenden Punkten nachzudenken:

 Eine Anpassung des Nachweisverfahrens und

 zum Umgang mit Überschüssen und Vermögen.

Zudem empfiehlt das Rechnungsprüfungsamt, die Rolle der WFG genauer zu definieren.

 

Hierzu gibt die Verwaltung nachfolgende Einschätzung ab:

 

1. Anpassung des Nachweisverfahrens

Das Rechnungsprüfungsamt hat festgestellt, dass in den Verwendungsnachweisen teilweise nur sehr allgemein dargestellt wurde, für welche Zwecke die Mittel des Kreises Verwendung gefunden haben. Dieses ist formal insoweit nicht zu beanstanden, da die Richtlinie eine sehr breite Verwendung der Mittel zulässt (siehe vorstehend). Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit tatsächlich festgestellt werden kann, wofür die Kreismittel im Einzelnen verwendet wurden.

Die Kreisverwaltung kommt zu der Einschätzung, dass dieser breite Mitteleinsatz politisch gewünscht war, um den Naturparken beim Einsatz der Mittel möglichst große Flexibilität zu bieten. Eine Veränderung dieser Systematik würde diesem Wunsch entgegen laufen.

Die WFG hat in Abstimmung mit der Kreisverwaltung die Naturparke darauf hingewiesen, dass in den Verwendungsnachweisen eine detaillierte Darstellung erfolgen soll, für welche Zwecke die Kreismittel eingesetzt wurden.

Zudem wurde seitens der WFG ein Handlungsleitfaden für die Naturparke erarbeitet und diesen zur Verfügung gestellt. In diesem sind die Anforderungen an die Förderanträge und auch an die Verwendungsnachweise noch einmal konkretisiert.

Die Kreisverwaltung empfiehlt daher, in diesem Punkt keine Anpassung der Richtlinie vorzunehmen.

 

2. Umgang mit Überschüssen und Vermögen

Bei der Prüfung im Jahr 2019 wurde festgestellt, dass in einem Naturpark Überschüsse zum Stichtag 31.12.2019 erwirtschaftet wurden, die sogar über dem Zuschuss des Kreises lagen. Dieser Naturpark hatte zudem sein Vergen angegeben, wozu er nach der Richtlinie nicht verpflichtet war.

Grundsätzlich verhielt es sich in den letzten Jahren so, dass die Naturparke immer wieder auch Überschüsse ausgewiesen haben. Allerdings konnte die Kreisverwaltung nicht feststellen, dass ein oder mehrere Naturparke über Jahre hin-weg dauerhaft nennenswerte Überschüsse erwirtschaften. Vielmehr wurden bei den Naturparken über die Jahre auch immer wieder deutliche Unterschüsse zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres festgestellt. Daher vertritt die Kreisverwaltung die Ansicht, dass die vorgenannte Feststellung (Überschuss lag über dem Kreiszuschuss) es nicht rechtfertigt, von einem strukturellen Effekt auszugehen und deswegen die Richtlinie anzupassen.

Auch dieses gilt vor dem Hintergrund, dass die Naturparke insgesamt höhere Ausgaben zu verzeichnen haben als die jeweiligen Kreiszuschüsse.

Die Kreisverwaltung wird diese Entwicklung allerdings weiter beobachten. Sollte sich herausstellen, dass einzelne Naturparke über mehrere Jahre hinweg strukturelle Überschüsse erwirtschaften, kann über eine Anpassung der Richtlinie in diesem Punkt nachgedacht werden.

Eine Regelung über das Vermögen bedarf es aus Sicht der Kreisverwaltung derzeit ebenfalls nicht. Im Moment sind die Naturparke nicht verpflichtet, ihre Vermögen dem Kreis gegenüber offen zu legen. Letztlich sind alle 4 Träger der Naturparke als eingetragene Vereine organisiert und haben in ihren jeweiligen Satzungen festgehalten, dass sie gemeinnützig tätig sind. Insoweit wird die Gemeinnützigkeit über das jeweilige Finanzamt geprüft. Daher ist aus Sicht der Kreisverwaltung nicht zu vermuten, dass die Naturparke aufgrund der Förderung des Kreises strukturelle Vermögen aufbauen, welche nicht für den in der Richtlinie festgelegt Zweck verwendet werden: der Erhalt und die Ausgestaltung ihres jeweiligen Naturparks.

 

3. Rolle der WFG

Bezogen auf die Richtlinie übernimmt die WFG die Aufgabe, die Verwendungsnach-weise einschl. der Tätigkeitsberichte sowie die neuen Anträge zu prüfen. Sie ist dem-nach erste Ansprechpartnerin für die Naturparke. Das trifft auch auf einen etwaigen Abstimmungsbedarf zu. Die Kreisverwaltung hingegen ist verantwortlich, die notwendigen Haushaltsmittel einzuplanen und das Zuwendungsverfahren zu betreiben (Be-scheide erstellen, Mittelüberweisung etc.). Insoweit ist die Rolle der WFG und die Schnittstelle hinreichend genau beschrieben.

Denkbar wäre es auch, dass die WFG angelehnt an die Tourismusförderung die Naturparke unmittelbar fördert und damit keine direkte Beteiligung der Kreisverwaltung mehr erfolgt. Dieses Vorgehen wäre jedoch nicht förderlich, da die Kofinanzierung des Kreises und nicht die Förderung der WFG - eine Bedingung für den Erhalt der Landesförderung an die Naturparke ist. Daher ist es aus Sicht der Kreisverwaltung folge-richtig, an dem bewährten Verfahren festzuhalten.

 

Gesamtergebnis:

Die Kreisverwaltung kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass sich die Anwendung der Richtlinie ebenso bewährt hat wie die eingeführten Prozesse und Schnittstellen. Die Richtlinie spiegelt nach Einschätzung der Kreisverwaltung zudem die ursprüngliche politische Zielsetzung wieder, die Naturparke zu fördern und ihnen beim Einsatz der Mittel größtmögliche Flexibilität zu bieten. Durch die Zweckbindung von 10% der Fördermittel für gemeinsame Projekte wird die Zusammenarbeit der Naturparke gefördert. Insoweit ergibt sich aus Sicht der Kreisverwaltung keine Notwendigkeit, die Richtlinie derzeit anzupassen.
 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Der Regionalentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und spricht sich dafür aus, die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Träger von Naturparken im Kreis vom 24. Juni 2014 unverändert anzuwenden.
 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:

Keine über die bereits durch die Richtlinie bestehenden Auswirkungen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.
 

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Anlagen

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