Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2014/372

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

2. Sachverhalt: 

 

  1. Vergabegestaltung

 

Generell können gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach unterschiedlichen Vergaberechtsregimen im wettbewerblichen Verfahren vergeben werden:

 

  1. nach allgemeinem Vergaberecht bei Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA); d. h. das Vergabeverfahren ist nach den Richtlinien 2014/23/EU bzw. 2014/24/EU durchzuführen. Die Vergaberichtlinien sind entsprechend im allgemeinen Vergaberecht des GWB und der VOL/A EG umgesetzt.

 

  1. nach dem Sondervergaberecht der VO 1370/2007 bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages in Form einer Dienstleistungskonzession (DLK); d. h. sofern das Verhältnis zwischen der zuständigen Behörde und dem Betreiber nicht unter das allgemeine Vergaberecht fällt, richtet sich die Vergabe nach Art. 5 Abs. 2 bis 6 VO 1370/2007.

 

 

 

 

  1. Grundsätzlicher Ablauf wettbewerblicher Verfahren

 

Da die für die Vorabbekanntmachung einschlägige Frist sowohl unmittelbar gemäß Artikel 7 Absatz 2 VO 1370/2007 für Fälle des Sondervergaberechts als auch mittelbar über § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG für Fälle des allgemeinen Vergaberechts gilt, kommt generell unabhängig vom Rechtsregime das Ablaufschema gemäß Darstellung bei wettbewerblichen Vergaben bzw. Ausschreibungen zur Anwendung.

 

Erläuterung der einzelnen Schritte zur Auftragsvergabe:

 

  1. Mit der Vorabbekanntmachung macht der Aufgabenträger seine Absicht bekannt, ein Jahr später die wettbewerbliche Vergabe eines Dienstleistungsauftrages einzuleiten. In der Vorabbekanntmachung sollen die Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann hierbei auch auf einen gültigen RNVP verwiesen werden; § 8a Abs. 2 Satz 3 u. 5 PBefG.
  2. Innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Vorabbekanntmachung können eigenwirtschaftliche Konkurrenzanträge gestellt werden; §12 Abs. 6 Satz 1 PBefG.
  3. Erfüllen ein oder mehrere Konkurrenzanträge die mit der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen, so wird dem Antragssteller eine eigenwirtschaftliche Genehmigung erteilt; § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG.
  4. Andernfalls ist es Sache des Aufgabenträgers darüber zu entscheiden, ob er zu den eigenwirtschaftlichen Genehmigungsanträgen sein Einvernehmen zu den Abweichungen der Anforderungen erklärt. Tut er dies, wird dem Antragssteller eine eigenwirtschaftliche Genehmigung erteilt; § 13 Abs. 2a Satz 2.
  5. Entsprechen die eigenwirtschaftlichen Anträge nicht mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot, ist die Genehmigung zu versagen und der Aufgabenträger kann die Vergabe nach Ablauf der Jahresfrist nach Vorabbekanntmachung starten; § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG.

 

 

 

  1. Festlegen von Standards und Qualitäten

 

Die verwaltungsseitige Bewertung des aktuellen Leistungskatalogs wurde mit der Vorlage VO/2014/295-003 zur Sitzung des Regionalentwicklungsausschusses am 27.08.2014 vorgelegt. Diese lautet:

 

Die derzeit nach aktuellem Leistungskatalog gemäß Anhang erbrachte Leistung im Stadtverkehr Rendsburg stellt aus Sicht der Verwaltung für einen Stadtverkehr dieser Größenordnung ein gutes und geeignetes Angebot dar. Insofern spricht vieles dafür, den aktuellen Leistungskatalog als Grundlage für die Vergabe eines neuen Auftrages zu nutzen. Festgehalten ist dies auch im aktuellem RNVP des Kreises, in dem dargelegt ist, dass das derzeitige ÖPNV-Angebot des Stadtverkehrs im Wirtschaftsraum Rendsburg auch künftig in der heute vorhandenen Qualität aufrechterhalten werden soll.

 

Zu bedenken ist, dass in Anbetracht der steigenden Kosten von ÖPNV-Leistungen bei gleichzeitig begrenzten Haushaltsmitteln es für alle Beteiligten bereits heute eine große Herausforderung darstellt, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln das derzeitige ÖPNV-Angebot im Stadtgebiet aufrechtzuerhalten. Diese Rahmenbedingungen begründen daher auch die Empfehlung der Verwaltung, für die Vergabe des zukünftigen Auftrages die bestehenden Standards und Qualitäten als Grundlage zu übernehmen, um so das aktuelle Leistungsangebot fortschreiben zu können. Ein Handlungsbedarf für das Einleiten von weitergehenden strukturellen Veränderungen wird nicht gesehen und wäre aufgrund des knappen zur Verfügung stehenden Zeitraumes bis zur Vergabe auch nur eingeschränkt möglich.

 

In der ein Jahr vor der Einleitung der Vergabe zu veröffentlichenden Vorabbekanntmachung müssen bestimmte Anforderungen, die mit den Dienstleistungsauftrag verbunden sind, angegeben werden. Dieses beinhaltet  insbesondere Anforderungen an

 

-          den Fahrplan (Linienweg, Haltestellen, Bedienungshäufigkeit, Bedienungszeitraum)

-          das Beförderungsentgelt

-          die Standards zur Qualität des Verkehrsangebotes.

 

Diese Angaben zu den Anforderungen – die auch durch einen Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans erfolgen können – stellen die Messlatte für mögliche eigenwirtschaftliche Anträge dar, sind aber ebenso für den Aufgabenträger bei Umsetzung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages verpflichtend.

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...