28.11.2022 - 4 Beratung über die bis zum 31.12.2022 geltende K...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Gremium:
- Unterausschuss Feuerwehr
- Datum:
- Mo., 28.11.2022
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 2.5 Kommunales und Ordnung
- Bearbeiter/in:
- Sandra Kühl
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Schulz übergibt das Wort an Herrn Schröder. Herr Schröder erläutert den Entwurf der Kreisrichtlinie zur Förderung im Feuerwehrwesen für das Jahr 2023 und geht dabei auf wesentliche Veränderungen im Gegensatz zur bisherigen Kreisrichtlinie ein. Die überarbeitete Kreisrichtlinie berücksichtigt die Anpassungen der am 08.06.2022 bekanntgegebenen Landesleitlinien über die Förderung des Feuerwehrwesens (§4 Abs. 1 BrSchG, §30 Abs-. 1 FAG) des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.
Der Entwurf der Kreisrichtlinie sieht vor, dass bei Beschaffungen von Feuerwehrfahrzeugen keine Förderung der nach DIN vorgeschriebenen Beladung stattfinden wird, da dies eine hohe Summe an Fördergeldern bindet. Die für das Jahr 2023 vorgesehene Kreisrichtlinie orientiert sich in diesem Hinblick an dem Verfahren von anderen Kreisen.
Der Ausschuss diskutiert in Betracht auf die Beladungsförderung, wie mit den Anträgen aus dem Förderjahr 2021 und 2022, die bisher noch keinen Zuweisungsbescheid erhalten haben, umgegangen werden soll. Der Ausschuss sieht es als nachteilig an, wenn die Anträge aus dem Förderjahr 2021 und 2022 keine Beladungsförderung mehr erhalten, nur weil die Zuweisungssumme des Landes in den bisherigen Jahren nicht auskömmlich war, um alle Anträge zu bewilligen.
Herr Schulz stellt die Frage, ob die Anträge aus dem Förderjahr 2021 und 2022 nach der bis zum 31.12.2022 gültigen Kreisrichtlinie, auch über deren Gültigkeit hinaus, gefördert werden sollen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen |
Nein-Stimmen |
Enthaltungen |
10 |
0 |
0 |
Weiterhin führt Herr Schröder aus, dass das bisher schon praktizierte Antragsverfahren verschriftlicht wurde, um Transparenz zu schaffen.
Zu dem Punkt Priorisierung führt Herr Schröder aus, dass in einem vorherigen Gespräch mit der Kreiswehrführung die Festlegung der Platzierungen der einzelnen Bereiche nicht einvernehmlich abgestimmt werden konnte und bittet daher um Beratung zu diesem Punkt.
Die Ausschussmitglieder beraten, ob eine Priorisierung in 2 Gruppen sinnvoll sei. Die eine Gruppe bezieht sich auf die Bekleidung, unter die die Persönliche Schutzausrüstung der Einsatzkräfte und die Dienst- und Schutzkleidung der Jugendfeuerwehren fällt und die zweite Gruppe bezieht sich auf den Technischen Bereich, unter die die Kommunikationseinrichtungen, Feuerwehrfahrzeuge und Feuerwehrgeräte fallen. Weiterhin wird beraten, ob für die Gruppe Bekleidung die Fördermittel weiterhin auf 10% der zur Verfügung stehenden Landesmittel begrenzt werden soll.
Herr Schulz stellt die Frage, ob die Priorisierung wie folgt festgelegt werden soll, einschließlich der Begrenzung der Gesamtfördermittel auf 10% für die Gruppe Bekleidung:
Prioritätenliste Bekleidung:
- Dienst- und Schutzkleidung Jugendfeuerwehr
- Einsatzschutzkleidung
Prioritätenliste Technik:
- Feuerwehrgeräte
- Feuerwehrfahrzeuge
- Kommunikationseinrichtungen
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen |
Nein-Stimmen |
Enthaltungen |
10 |
0 |
0 |
Herr Schröder führt die weiteren Punkte des verschriftlichten Verfahrens aus.
Der Vorsitzende, Herr Schulz, stellt die Frage, ob dem beschriebenen Verfahren zugestimmt wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen |
Nein-Stimmen |
Enthaltungen |
10 |
0 |
0 |
Herr Schröder stellt die zur Kreisrichtlinie entworfenen Antragsformulare vor. Die vereinfachte Form der Antragsformulare wird vom Ausschuss begrüßt.
Herr Schröder bittet Herrn Kreiswehrführer Schütte, die Tischvorlage zu diesem Tagesordnungspunkt auszuführen.
Herr Schütte erklärt, dass das Land ein Programm zur Beschaffung von standardisierten Feuerwehrfahrzeugen bereits seit einigen Jahren gestartet hat. Für das Jahr 2023 startet ein neues Programm, an dem sich Gemeinden beteiligen können. Durch die Teilnahme an dem Programm erhalten Gemeinden für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen automatisch eine Erhöhung der Fördersätze um 20%, da die Landesleitlinien diese Erhöhung festsetzen.
Herr Schröder ergänzt dazu, dass es durch diese Erhöhung der Fördersätze sein könnte, dass Gemeinden eine Förderquote von 40%, 45% oder sogar bis zu 55% erhalten könnten.
Der Ausschuss diskutiert, ob eine Reduzierung der Förderquote bei der Teilnahme an dem Landesbeschaffungsprogramm sinnvoll sei.
Einige Ausschussmitglieder erachten es als notwendig, die Förderquote in diesem Fall zu senken, damit mehreren Gemeinden eine Förderzusage genehmigt werden kann, da ansonsten bereits ein großer Teil an Fördermitteln einer Gemeinde zugesprochen werden würde.
Andere Ausschussmitglieder würden die Förderquote entsprechend der Kreisrichtlinie belassen, damit es ein Anreiz für die Gemeinden ist, an dem Landesprogramm zur Beschaffung von standardisierten Feuerwehrfahrzeugen teilzunehmen.
Der Vorsitzende stellt die Frage, ob für die Gemeinden, die an dem Landesbeschaffungsprogramm teilnehmen, die gleichen Förderquoten bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen gelten sollen, wie für die Gemeinden, die nicht an dem Programm teilnehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen |
Nein-Stimmen |
Enthaltungen |
3 |
7 |
0 |
Der Vorsitzende stellt die Frage, ob bei Kommunen, die an dem Landesbeschaffungsprogramm teilnehmen und keine Schlüsselzuweisungen erhalten, der Fördersatz auf 10% und bei Kommunen die Schlüsselzuweisungen erhalten, der Fördersatz auf 15%, festgesetzt werden soll.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen |
Nein-Stimmen |
Enthaltungen |
10 |
0 |
0 |
Die Verwaltung wird die im Ausschuss beschlossenen Änderungen in der Kreisrichtlinie aufnehmen.
Beschluss:
Die vorhergehenden Beschlüsse dieser Sitzung werden Bestandteil der Richtlinie und wurden in Gänze mit beschlossen. Der Feuerwehrausschuss empfiehlt dem Landrat, die vorgelegte Fassung der Kreisrichtlinie zur Förderung des Feuerwehrwesens zum 01.01.2023 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2023 in Kraft zu setzen.
Anlagen zur Vorlage
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262,7 kB
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