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ALLRIS - Auszug

12.01.2023 - weitere Beratung zu TOP 4.1.2

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Wortprotokoll

Der Hauptausschussvorsitzende, Thorsten Schulz, bittet die bisher mündliche vorgetragenen Anträge zu verschriftlichen und der Verwaltung zur Verfügung zu stellen, damit sie gleich als Tischvorlage vorgelegt werden können und den digitalen Teilnehmenden per Mail zugesandt werden können.

 

In der Zwischenzeit gibt Herr Denkhaus, vorläufiger Sachwalter, bestellt vom Amtsgericht Neumünster, entscheidungsrelevante Informationen zum Verfahren und Verfahrensstand.

Die Verfahrenseinleitung erfolgte Mitte Dezember 2022. Man habe es sehr schnell geschafft, Ruhe in die Klinik zu bringen. Ruhe sei in einer Insolvenz das allerwichtigste. Wie in anderen Krankenhausinsolvenzen gab es auch hier einen großen Solidarisierungseffekt, sowohl von den Mitarbeitenden als auch von den Einweisenden. Dieser Effekt würde aber erfahrungsgemäß maximal 3 bis 4 Monate anhalten. Dann müsse eine sichere, vertragliche fixierte Lösung stehen. Sollte das nicht gelingen, würde man das Wichtigste dieser beiden Krankenhäuser verlieren, die Mitarbeitenden.

Durch die Insolvenzantragsstellung sei die Verpflichtung der Geschäftsführung gegenüber dem Gesellschafter für die Verfahrensdauer erledigt und ist umgeschwenkt, nur noch zum Wohl der Gläubiger zu arbeiten. Dies sei sehr wesentlich.

Der Aufsichtsrat habe nur noch sehr eingeschränkte Befugnisse. Diese seien im Wesentlichen auf den Sachwalter übergegangen. Darüber hinaus habe er dafür Sorge zu tragen und die Geschäftsführung dahingehend zu überwachen, dass ausschließlich im Gläubigerinteresse gearbeitet werde.

 

Er werde keine Empfehlung für einen Beschlussantrag abgeben. Allerdings sei es ein Irrglaube zu meinen, dass bei einer Zustimmung zu Beschlussantrag 1 der Kreis günstig die Häuser aus der Insolvenz herauskaufen könne. Der Verkaufsprozess würde weitergeführt werden. Darüber seien natürlich bei einem Votum für Beschlussantrag 1 die Wahrscheinlichkeiten für einen erfolgreichen M+A Prozess, also die Erfolgsaussichten, durchaus eingeschränkt.

Hier würden dann anderen Maßnahmen zu ergreifen sein. Als da wären:

  • Es werde gerade gerechnet, Eckernförde in einem Szenario Fachkrankenhaus zu lassen.
  • Die IGZ Thematik, sei keine der sich die imland gGmbH selber annehmen müsse.
  • Er werde auch dafür Sorge tragen, dass sich das Management auf die Sanierung konzentriere.
  • Sollte der Beschlussantrag 1 durchkommen, werde er harte Einschnitte vornehmen müssen und das Konzept, das dem Insolvenzantrag beigefügt war, würde mit großer Wahrscheinlichkeit zum Tragen kommen Dieses Konzept sei die Grundlage gewesen, dass es überhaupt zu einem Eigenverwaltungsverfahren gekommen sei.

 

Auf Grundlage dieser Maßnahmen könne Profitabilität für das Haus erzielt werden. Daraus folgend würde der Unternehmenswert steigen. Der M+A Berater würde beauftragt werden, nicht nur den Prozess zu führen, sondern auch auf Grundlage des Sanierungskonzeptes und der im Verfahren umsetzbaren Maßnahmen ein Wertgutachten zu erstellen. Der daraus resultierende Wert sei die Hürde, die der Kreis mit seinem Gebot für den Rückkauf des Hauses aufgreifen müsse.

 

Dieser Wert würde für die Gläubigerbefriedigung auch dann greifen, wenn es keinen weiteren Bieter gebe. Im Insolvenzplan könne eine mögliche Nichtzustimmung einer Gläubigergruppe durch eine Entscheidung des Amtsgerichts ersetzt werden, allerdings würde das Amtsgericht darauf achten, dass der Unternehmenswert vom Gesellschafter an die Gläubiger abgelöst werden würde. Dies sei ein sehr großes Risiko und er sehe sich in der Pflicht, den Hauptausschussmitgliedern dieses zu erläutern.

 

Weiter weist Herr Denkhaus darauf hin, dass mit der Verfahrenseröffnung am 1. April eine Lösung vor Augen sein müsse, wenn dem nicht so sei, dürften die Häuser nur noch fortgeführt werden, wenn sie ein ausgeglichenes Ergebnis erzielen würden. Anderenfalls würde indirekt auf das Vermögen der Gläubiger zurückgegriffen werden.

Das bedeute, wenn Beschlussvorschlag 1 zum Tragen käme, müsse auch für eine entsprechende hohe Liquidität gesorgt werden, entweder für die Verlusttragung oder für die Gläubigerbefriedigung. Welche Quote oder welche absoluten Zahlen das seien, könne er zum heutigen Zeitpunkt nicht sagen.

 

Bei einer Zustimmung zum Beschlussvorschlag 2 werde das Wertgutachten nicht benötigt, da durch die formulierten Auflagen gute Chancen für einen vernünftigen M+A Prozess vorliegen würden. Nach seiner Erfahrung sei ein gutachterlich ermittelter Wert meistens höher als ein im Marktprozess festgestellter Wert. Herr Denkhaus vermutet, dass es wahrscheinlicher sei, Geld zu sparen, wenn man den Markttest eingehe und dann habe man ja immer noch die Chance als Kreis in dieses Angebot entsprechend einzusteigen. Natürlich gebe es auch immer das Risiko, dass ein privater Investor ein hohes Gebot abgebe, aber das Risiko, dass ein hoher Unternehmenswert ermittelt werden würde, bestünde genauso.

 

Würde der Hauptausschuss für Beschlussantrag 2a stimmen, könnte die Bedingung der Nichtdurchführung von betriebsbedingten Kündigungen für 5 Jahre in jedem Fall erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gelten. Die Kliniken seien ja nicht umsonst im Insolvenzverfahren und im daraus folgenden Sanierungsverfahren seien betriebsbedingte Kündigungen unumgänglich.

 

Herr Denkhaus bittet abschließend darum, die imland gGmbH nicht in eine Sackgasse zu manövrieren und unbedingt das nötige Budget mit zu beschließen.

 

Auf Nachfrage erläutert Herr Denkhaus, dass auch ohne erbbaurechtliche Überlassungen, der Wert der Krankenhäuser im Gutachten mit Häusern und Grundstücken betrachtet werden würde, da es bestehende Pachtverträge gebe.