Fortführung des Gewerbes bei Untersagung wegen Unzuverlässlichkeit durch einen Stellvertreter beantragen
Fortführung des Gewerbes bei Untersagung wegen Unzuverlässlichkeit durch einen Stellvertreter beantragen
Wurde die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb (erlaubnispflichtig) entzogen, kann die zuständige Behörde auf Antrag gestatten, den Betrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen.
Wenn Ihnen die Erlaubnis zum Betreiben eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit entzogen wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
Der Stellvertreter muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.
Es fallen derzeit Gebühren von 150,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.
- Personalausweis oder Reisepass,
- gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug,
- gegebenenfalls Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- gegebenenfalls Handwerkskarte,
- gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung.
Von der Gewerbeuntersagung zu unterscheiden ist die Betriebsuntersagung nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung (HwO).
- Bescheinigung in Steuersachen beim Finanzamt beantragen
- Eintragung als handwerklicher Kleinunternehmer in das Verzeichnis der örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Tankstellen beantragen
- Löschung der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer beantragen
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaft: Anerkennung
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.