Erlaubnisse zum Betrieb einer Schiessstätte; hier ortsfeste und nicht ortsfeste Schiessstätten
Zum Betrieb einer ortsfesten sowie einer nicht-ortsfesten Schießstätte wird eine Erlaubnis benötigt.
Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der Unteren Bauaufsichtsbehörde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.
Beim Kreis Rendsburg-Eckernförde ist für die Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 27 WaffG die Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Zuständigkeit
- An die Kreise, kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Fristen
Sie müssen die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde.beantragen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- die erforderliche Zuverlässigkeit und
- persönliche Eignung besitzt und
- eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
- Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Schießstätte
- Gutachten und Abnahme durch einen anerkannten Schießstättensachverständigen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.