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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2022/416-02

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Beratungsfolge

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Begründung der Nichtöffentlichkeit

Entfällt

 

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Sachverhalt

 

Die Verwaltung informiert die Politik mit dieser Vorlage über die Veränderung im Vormundschafts- und Betreuungsrecht. Zum 01.01.2023 ist das das „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04. Mai 2021“ in Kraft getreten. Hier wird auch das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtoG) eingeführt.

 

Ein Sachstand wurde bereits in den Mitteilungsvorlagen VO/2022/416 und VO/2022/416-001 dargestellt.

 

 

Herausforderungen für die Betreuungsbehörde im Kreis

 

Generell haben sich die Fallzahlen der Sachverhaltsermittlungen der Betreuungs-behörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht.

 

Der Stamm an Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern wächst nicht in der Zahl, wie die Zahl der beruflich geführten Betreuungen im Kreis wächst. In den nächsten Jahren wird eine erhebliche Zahl an Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern in den Ruhestand gehen. Der Vorschlag einer geeigneten Betreuungsperson ist bereits jetzt eine Herausforderung.

Die Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern ist seit einiger Zeit eine Herausforderung für den Betreuungsverein. Dies könnte in der allgemeinen gesellschaftlichen Veränderung und der schrumpfenden Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement in der Gesellschaft begründet sein.

 

Herausforderungen für den Betreuungsverein

Der Betreuungsverein wurde seit 2020 gebeten weiteres Personal aufzubauen. Insbesondere in der Außenstelle in Eckernförde ist nur ein Vereinsbetreuer tätig. Hierdurch ist bei Krankheit und Urlaub die Außenstelle regelmäßig nicht mit einer Fachkraft besetzt. Fördermittel, insbesondere zum Aufbau von neuem Personal, wurden bereitgestellt aber zwei Jahre nicht genutzt.

Durch die Gesetzesreform sind weitere Aufgaben auf die Betreuungsvereine zugekommen. Unsere Planung war auch von der Delegationsmöglichkeit Gebrauch zu machen und die Aufgabe der „erweiterten Unterstützung“ dem Betreuungsverein zu übergeben. Daher haben wir frühzeitig mit dem Betreuungsverein Rücksprache gehalten. Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Aufgabe war leider nicht vorhanden.

Im Ergebnis wurde sich für die vorher angekündigte Möglichkeit der Implementierung eines zweiten Vereins entschieden.

Im September 2022 wurde ein Interessensbekundungsverfahren durchgeführt. Hierbei wurden sechs Vereine und Wohlfahrtsverbände angesprochen, die keine Eingliederungshilfe (EGH) im Kreisgebiet leisten. Dies war geboten, da vermutet wird, dass am Ende der erweiterten Unterstützung sehr wahrscheinlich Leistungen der EGH stehen und dem Vorwurf der Selbstbeschaffung kein Raum gegeben werden sollte.

Der bestehende Betreuungsverein wurde über dieses Interessensbekundungsverfahren vorzeitig informiert und ebenfalls erneut angesprochen.

Von den angesprochenen Trägern hat nur die Arbeiterwohlfahrt Interesse bekundet. Ihr wurde daher durch die Fachbereichsleitung Soziales, Arbeit und Gesundheit der Auftrag erteilt, einen Betreuungsverein zu gründen.

Sehr spät im Vorbereitungsprozess der Umsetzung der Reform hat das Land sich doch entschieden, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die erweiterte Unterstützung zunächst in Modellprojekten in zwei Bereichen durchzuführen. Die Bewerbung des Kreises war hierbei nicht erfolgreich.

Jeder Betreuungsverein erhält generell eine Grundförderung (ca. 70.000,-- €) vom Land. Die bisherigen Fördermittel des Kreises (90.000,-- €) werden ohne Erhöhung auf beide Vereine aufgeteilt.

Mit der Etablierung eines zweiten Betreuungsvereins wird der großen Fläche des Kreises und dem gestiegenem Bedarf Rechnung getragen, ohne die Kosten für den Kreis zu erhöhen.

Als weiteren Mehrwert wird die Kapazität an Vereinsbetreuern erhöht und damit dem Problem der fehlenden Betreuerinnen und Betreuern aktiv entgegengewirkt.

Nach Abschluss der Modellprojekte zur erweiterten Unterstützung ist die Delegation an die Betreuungsvereine weiterhin möglich.

 

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Relevanz für den Klimaschutz

entfällt

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Finanzielle Auswirkungen

keine

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