Leukose-/Brucellose
Als Halter von Rindern sind Sie verpflichtet Ihre Rinder auf Leukose / Brucellose regelmäßig untersuchen zu lassen (ausgenommen: Rindermastbetriebe):
Ammen- und Mutterkuhhaltung:
Leukose:
Der Besitzer von Rindern ist verpflichtet, die über 24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung untersuchen zu lassen (§ 3a Satz 1 Rinder-Leukose-Verordnung vom 10.08.1976 in der zurzeit geltenden Fassung).
Brucellose:
Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren durch eine Blutuntersuchung untersuchen zu lassen (§ 3 Abs. 1 der Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2017 sowie Anhang C und Anhang D der Richtlinie 64/432/EWG).
Diese Untersuchungen sind bei Zuchtbullen sowie in Betrieben, die kein Milchviehbestand sind, zur Aufrechterhaltung der Anerkennung als brucellosefreier und/oder leukoseunverdächtiger Bestand wie bisher als Einzeltieruntersuchungen von Blutproben bei den über 2 Jahre alten Rindern durchzuführen.
Milchviehhaltung:
Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in Beständen, die zu mindestens 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen und von denen regelmäßig Milch abgegeben wird, durch vorgenommene Einzelgemelk-, Kannenmilch- oder Tankmilchuntersuchungen auf Leukose und Brucellose untersuchen zu lassen (§ 3a Satz 2 der Rinder-Leukose-Verordnung und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Brucellose-Verordnung sowie Anhang C und Anhang D der Richtlinie 64/432/EWG).
Durch Erlass des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein erfolgen diese Untersuchungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung als brucellosefreier und/oder leukoseunverdächtiger Bestand im Regelfall in allen Betrieben, deren Bestand an Rindern über 2 Jahre zu mehr als einem Drittel aus Milchkühen besteht, durch die Untersuchung der Bestandsmilchproben (Tankmilchproben) mittels des Enzymimmuntestes (ELISA).
Einzeltierproben sind nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Tierbesitzers zu untersuchen. Die milchserologische Untersuchung auf Leukose und Brucellose sind bei allen über 24 Monate alten Rindern einmal in drei Jahren durchzuführen.
Bei Zuchtbullen über 24 Monaten ist zur Aufrechterhaltung der Anerkennung wie bisher die blutserologische Untersuchung im Abstand von drei Jahren durchzuführen.
Schaf- und Ziegenhaltung:
Der Halter von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch eine Blutuntersuchung auf Brucellose untersuchen zu lassen. Feste Untersuchungsabstände sind hier nicht vorgesehen, die Untersuchungen sind erst nach Aufforderung durch die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht durchzuführen.
Gemäß Leukose-Brucellose-Beihilferichtlinien gewährt der Tierseuchenfonds Beihilfen für die vorgeschriebenen Blutprobenentnahmen bei Rindern (Tierarztkosten), die Tankmilchuntersuchungen bei Rindern sowie die angeordneten tierärztlichen Blutprobenentnahmen bei Schafen und Ziegen. Details
- Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Freisein von Leukose / Brucellose