BVD/MD
BVDV (Bovines Virusdiarrhoe-Virus)
Die Infektion mit dem Bovinen Diarrhoevirus ist eine verlustreiche Virusinfektion des Rindes.
Es wird unterschieden zwischen einer transienten (vorübergehenden) und einer persistenten (dauerhaften) Infektion.
Bei der transienten Form infizieren sich die Tiere über Maul- und Nasenschleimhäute an verschiedenen Körpersekreten infizierter Tiere. Eine solche Infektion verläuft in der Regel ohne klinische Symptomatik oder führt zu milden Krankheitssymptomen wie Fieber, Schleimhautveränderungen in der Maulhöhle und Durchfall. Die betroffenen Tiere scheiden nur für einen kurzen Zeitraum geringe Virusmengen aus.
Infiziert sich ein tragendes Rind mit dem BVD-Virus, kommt es in Abhängigkeit vom Trächtigkeitsstadium zum Umrindern, zu Aborten, Missbildungen oder zur Geburt von persistent infizierten (PI) Kälbern.
PI-Tiere entstehen ausschließlich nach Infektion zwischen dem 40. und 120. Tag der Trächtigkeit, bei der das Virus über die Plazenta auf den Fötus übertragen wird.
Die auf diese Weise bereits im Mutterleib infizierten Kälber scheiden als sogenannte PI-Tiere das Virus lebenslang in großer Menge aus und stellen daher ein ständiges Infektionsrisiko für gesunde Rinder dar. Ihnen kommt somit eine wichtige Rolle bei der Verbreitung der Infektion zu.
Zentraler Punkt der BVD-Bekämpfung ist deshalb die Erkennung und Ausmerzung der PI-Tiere, die selbst häufig klinisch unauffällig sind.
BVD/MD war in Deutschland seit 2004 anzeigepflichtig und unterliegt seit 2026 den Vorschriften der Tierseuchen-Meldeverordnung.
Schleswig-Holstein ist seitens der EU als BVD-freie Region anerkannt. Die Aufrechterhaltung dieses BVD-Freiheitsstatus erfordert unter anderem, dass mindestens 99,8% der rinderhaltenden Betriebe den Status BVD-frei besitzen.
Daher sind Rinderhalter verpflichtet, alle Rinder bis zur Vollendung des 20. Lebenstages oder vor dem Verbringen aus einem Bestand auf BVD-Virus zu untersuchen, damit persistent infizierte Rinder identifiziert und BVDV- unverdächtige Bestände geschützt werden können (Untersuchungsmaterial: Ohrstanze für neugeborene Kälber, Ohrstanze oder Blutprobe für Tiere im Alter von mehr als 30 Tagen).
Positiv getestete Tiere sind unverzüglich töten zu lassen. Ab dem Zeitpunkt der Feststellung des BVDV-infizierten Rindes dürfen alle Rinder des Bestandes für den Zeitraum von 40 Tagen gar nicht und tragende Rinder erst nach dem Abkalben aus dem Bestand verbracht werden.
In Schleswig-Holstein befindet sich ein serologisches Nachweisverfahren der BVD-Freiheit von Rinderbetrieben über die Milch in der Erprobungsphase. Dieses eignet sich jedoch ausschließlich für milchviehhaltende Betriebe.
Es dürfen nur BVDV-unverdächtige Rinder, d.h. solche, die nachgewiesenermaßen keine PI-Tiere sind, in einen anderen Bestand verbracht oder in einen Bestand eingestellt werden und müssen von einem entsprechenden Nachweis (negativer Untersuchungsbefund, HIT-Register-Auszug mit Gesundheitsdaten oder amtliche Bescheinigung der Unverdächtigkeit) begleitet sein. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Ausnahmen gelten für Rinder, die aus dem Bestand unmittelbar zur Schlachtung verbracht, in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder in ein Drittland ausgeführt werden.