Handwerksrolle: Eintragung von Amts wegen
Handwerksrolle: Eintragung von Amts wegen
Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, sind Sie zur Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet. Wenn Sie den Antrag unterlassen, ist die Handwerkskammer berechtigt, Ihren Betrieb von Amts wegen einzutragen.
Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung aus (Handwerkskarte).
An die zuständige Handwerkskammer (HWK).
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.
Weitere Informationen zur Handwerksrolle finden Sie auch auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.
- Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin beantragen
- Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen
- Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
  
  Deliusstraße 10
    
  24114 Kiel
  
      Tel:
      +49 431 530550-0  
  |  
      Fax:
      +49 431 530550-99
  
  
      E-Mail:
      info[at]ea-sh.de
    
  
      Web:
      www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Handwerkskammer Flensburg
  
  Johanniskirchhof 1-7
    
  24937 Flensburg
  
      Tel:
      0049461 866-0  
  |  
      Fax:
      0049461 866-110
  
  
      E-Mail:
      info[at]hwk-flensburg.de
Postanschrift:
      
          Postfach
          1738
        
      
      24907 
       Flensburg 
    
Öffnungszeiten:
      Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr