Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 1/2026 über die Verlängerung derTierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel in Haltungen ab 50 Stück Geflügel und das Verbot der Durchführung von Ausstellungen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten zum Schutz gegen die Geflügelpest im Kreis Rendsburg-Eckernförde, in Kraft getreten am 17.11.2025
Die Anzahl der nachgewiesenen Infektionen von Wildvögeln mit dem Virus der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI – Geflügelpest) in Schleswig-Holstein ist weiterhin hoch. Seit dem 01. Dezember 2025 wurde in Schleswig-Holstein bei 51 Wildvögeln die Geflügelpest amtlich festgestellt.
Weiterhin wurde in diesem Zeitraum die Geflügelpest in drei Geflügelbeständen in Schleswig-Holstein amtlich festgestellt, zuletzt am 07. Januar 2026 im Kreis Plön.
Laut Risikoeinschätzung des FLI vom 12.01.2026 wird das Risiko der Einschleppung der Geflügelpest in deutsche Geflügelhaltungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln weiterhin als „hoch“ eingeschätzt.
Die Gefahr einer Einschleppung der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände ist weiterhin hoch. Eine Verlängerung der durch die Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel in Haltungen ab 50 Stück Geflügel und das Verbot der Durchführung von Ausstellungen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten zum Schutz gegen die Geflügelpest im Kreis Rendsburg-Eckernförde, in Kraft getreten am 17.11.2025, getroffenen Maßnahmen ist erforderlich.
Aufgrund der Artikel 70 Abs. 1 und 2 sowie 71 Abs. 1 in Verbindung mit den Artikeln 53 bis 69 der Verordnung (EU) 2016/429 und §13 Absatz 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung und §4 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung wird zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest in Geflügelbestände Folgendes angeordnet:
- Die Anordnungspunkte 1. bis 3. der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel in Haltungen ab 50 Stück Geflügel und das Verbot der Durchführung von Ausstellungen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten zum Schutz gegen die Geflügelpest im Kreis Rendsburg-Eckernförde, in Kraft getreten am 17.11.2025, behalten Ihre Gültigkeit bis Sonntag, den 15. Februar 2026.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, soweit nicht gemäß §37 Tiergesundheitsgesetz die aufschiebende Wirkung durch Anfechtung ausgeschlossen ist.
Hinweise:
- Der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde kann gemäß §13 GeflPestSchV Ausnahmen zulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind schriftlich bzw. per E-Mail an veterinaeramt[at]kreis-rd.de mit einer nachvollziehbaren Begründung zu stellen.
- Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vom 23. Oktober 2025 ist für jede Geflügelhaltung, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Vögel, unbedingt einzuhalten.
Diese ist unter folgendem Link aufrufbar:
Begründung:
Die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) – umgangssprachlich Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt – ist eine hochansteckende, durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit.
Die Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza ist im Recht der Europäischen Union in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer IV in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882. Somit gelten die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen des Tiergesundheitsrechts der Europäischen Union.
Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen zu treffen, sofern die nationalen Maßnahmen dem europäischen Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig sind. Die nationale Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) gilt somit fort, soweit sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Die Aviäre Influenza hat ihr natürliches Erregerreservoir in Wildvögeln, insbesondere Wassergeflügel. Die auslösenden Viren treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen auf. Geringpathogene Aviäre Influenzaviren (LPAI) verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (Hochpathogene Aviäre Influenzaviren, HPAI) mutieren, welche sich klinisch als Geflügelpest zeigt.
Geflügelpest ist für empfängliche Arten gehaltener Vögel, wie Hausgeflügel, hochansteckend. Eine Infektion führt meist zu schweren klinischen Erkrankungen und häufig zum Tod der erkrankten Tiere. Typische Symptome der Aviären Influenza sind Fieber, Appetitlosigkeit, Teilnahmslosigkeit und Atemnot sowie ein starker Rückgang der Legeleistung.
Insbesondere Hühner und Puten zeigen einen schweren Verlauf, meist mit Todesfolge, während bei Enten und Gänsen auch mildere Verläufe möglich sind. Hierdurch kann sich das Virus, wenn die Erkrankung nicht rechtzeitig erkannt wird, unbemerkt weiterverbreiten und bei den erkrankten Tieren zu lang anhaltenden Leiden und dauerhaften Schäden führen.
Das Virus wird von infizierten Vögeln in großer Menge ausgeschieden, insbesondere durch Kot und Schleim sowie Flüssigkeiten aus Schnabel und Augen. Auch in Eiern von infizierten Tieren kann das Virus enthalten sein. Hierdurch werden z.B. Einstreu, Transportbehältnisse, Fahrzeuge oder Schuhwerk und Kleidung von Personen, die mit infizierten Vögeln in Kontakt kommen, kontaminiert.
Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Aufpicken oder Einatmen von infiziertem Material an.
Das Verbringen von infizierten Tieren, tierischen Produkten oder kontaminierten Gegenständen in einen Geflügelbestand kann zu einer Einschleppung des Virus in den Bestand führen, ebenso ein Kontakt von gehaltenen Vögeln zu Wildvögeln oder deren Ausscheidungen. Auch eine Verbreitung durch Schadnager ist möglich.
Ein Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza kann neben großen Leiden, Schäden und Todesfällen bei den betroffenen Tieren auch große wirtschaftliche Schäden für Geflügelhalter, Schlachtstätten und Industrie verursachen.
Bundesweit ist die Zahl der Geflügelpestausbrüche sowohl bei Wildvögeln, als auch in Geflügelhaltungen weiterhin hoch. Nach der aktuellen Risikoeinschätzung zur Hochpathogenen Aviären Influenza des FLI vom 12.01.2026 wird das Risiko für einen Eintrag der Geflügelpest durch Wildvögel in deutsche Hausgeflügelbestände weiterhin als hoch eingeschätzt.
In Schleswig-Holstein kam es seit dem 01. Dezember 2025 zu drei Ausbrüchen der Hochpathogenen Aviären Influenza bei gehaltenem Geflügel, zuletzt am 07. Januar 2026 in einem Hausgeflügelbestand im Kreis Plön.
In Schleswig-Holstein ist das Virus seit 01.12.2025 bisher bei 51 Wildvögeln nachgewiesen worden, davon 14 im Kreis Rendsburg-Eckernförde und den unmittelbar an diesen angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten Dithmarschen, Schleswig-Flensburg, Plön, Segeberg, Steinburg sowie Kiel und Neumünster.
Diese Nachweise belegen, dass das Virus weiterhin in der Wildvogelpopulation vorhanden ist.
Im Kreis Rendsburg-Eckernförde befinden sich neben einem Küstenabschnitt auch mehrere große Gewässer sowie ein bekanntes Rastgebiet von Kranichen, welche sich im aktuellen Seuchenzug als besonders anfällig für das Virus der Hochpathogenen Aviären Influenza erwiesen haben.
Das Risiko einer Einschleppung des Virus der Hochpathogenen Aviären Influenza durch Wildvögel in Geflügelbestände ist insbesondere bei Betrieben mit Freilandhaltung hoch, da hier die Wahrscheinlichkeit eines direkten oder indirekten Kontakts mit Wildvögeln in besonderem Maße gegeben ist. Dies gilt vor allem für gewerbliche Freiland-Geflügelhaltungen, da diese sich meist außerhalb von Ortschaften befinden und die großen Ausläufe von Wildvögeln als attraktive Rastplätze angesehen werden.
Kleine, private Haltungen von Geflügel mit weniger als 50 Tieren, welche sich häufig in oder an Ortschaften befinden und aufgrund der geringen Tierzahl entsprechend deutlich kleinere Ausläufe besitzen, sind für Wildvögel als Rastplätze unattraktiv. Weiterhin geht von diesen privaten Kleinsthaltungen ein geringes Risiko für eine potenzielle Weiterverschleppung des Virus in andere Betriebe aus, da sie (im Gegensatz zu gewerblichen Haltungen) über keinen nennenswerten Tierverkehr verfügen.
Freilandhalter von Geflügel wählen diese Haltungsform für gewöhnlich, da sie ein Interesse daran haben, ihren Tieren eine möglichst tiergerechte Haltung zu ermöglichen. Weiterhin kann eine längerfristige Aufstallung von Freilandgeflügel zu starkem Stress und damit zu Tierschutzproblemen innerhalb der Herde führen, da die Tiere die Bewegung sowie die Auseinandersetzung mit Licht-, Witterungs- und Bodenverhältnissen im Freien gewohnt sind.
Daher wurde das Interesse der Geflügelhalter, ihre Tiere in Freilandhaltung halten zu können, gegen das Risiko eines Eintrags der Geflügelpest und den daraus resultierenden Schäden für die betroffenen Tiere sowie die wirtschaftlichen Schäden, welche durch den Ausbruch und die durch die zuständige Behörde zu ergreifenden Maßnahmen entstehen würden, abgewägt.
Gemäß Artikel 70 der VO (EU) 2016/429 überwacht die zuständige Behörde bei Verdacht oder bei amtlicher Bestätigung des Auftretens einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung die für diese Seuche relevante Wildtierpopulation und ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und bekämpfungsmaßnahmen. Art und Umfang dieser Maßnahmen tragen dem Seuchenprofil, den betroffenen wildlebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuche auf Tier und Mensch Rechnung.
Nach Durchführung der Risikobewertung nach Maßgabe des §13 Abs. 2 GeflPestSchV unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Geflügeldichte im Kreis Rendsburg-Eckernförde, des weiterhin vorhandenen Nachweises von Hochpathogenem Aviären Influenzavirus in der Wildvogelpopulation sowie der Risikobewertung des FLI vom 12.01.2026, ist zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel weiterhin eine Aufstallung (und damit Absonderung von Wildvögeln) des Hausgeflügels in Haltungen ab 50 Stück Geflügel im gesamten Kreisgebiet anzuordnen. Mildere als die angeordneten Maßnahmen sind nicht geeignet, das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände zu minimieren.
Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung ist es ebenfalls erforderlich, Ausstellungen, Börsen und Märkte von Geflügel oder gehaltenen Vögeln sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel oder gehaltenen Vögeln zu verbieten. Das Verbot derartiger Veranstaltungen ergibt sich aus Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 sowie Artikel 55 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Artikel 71 Abs. 1 iVm §7 Abs. 6 GeflPestSchV und §4 Abs. 2 ViehVerkV.
Veranstaltungen, auf denen Geflügel und gehaltene Vögel aus unterschiedlichen Herkünften zusammentreffen, bergen die Gefahr der massiven Verbreitung einer bis dahin unerkannten Infektion, da die Tiere innerhalb der Inkubationszeit bereits infektiös sein können, ohne klinische Symptome zu zeigen. Auch die Einschleppung des Virus durch Personen, die mit Infektionsquellen in Kontakt gekommen sind und an der Veranstaltung als Besucher teilnehmen, ist möglich.
Durch das Verbot solcher Veranstaltungen wird das Risiko einer großflächigen Verbreitung der Geflügelpest durch Tiere, die sich auf einer Veranstaltung infizieren und danach wieder zurück in ihren Herkunftsbestand verbracht werden, vermieden und unmittelbar minimiert. Mildere Maßnahmen als die angeordnete sind nicht geeignet, um den Kontakt von Vögeln unterschiedlicher Herkünfte untereinander und mit unerkannten Infektionsquellen zu verhindern. In Anbetracht der immensen Folgen, welche eine Ausbreitung der Geflügelpest für die betroffenen Tiere und Geflügelhalter sowie die Geflügelindustrie zur Folge hätte, muss das private Interesse der Veranstalter zurückstehen.
Die angeordneten Maßnahmen sind verhältnismäßig, da sie geeignet, erforderlich und angemessen sind, um einer Ein- und Verschleppung der Geflügelpest in Hausgeflügelhaltungen im Kreis Rendsburg-Eckernförde entgegenzuwirken.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß §80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, soweit nicht gemäß §37 Tiergesundheitsgesetz die aufschiebende Wirkung durch Anfechtung ausgeschlossen ist.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine leicht übertragbare Virusinfektion, welche akut verlaufenden Erkrankungen und hohe Tierverlusten bei empfänglichen Vogelarten zur Folge hat und somit in Nutzgeflügelbeständen zu Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren sowie zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann. Es ist daher sicherzustellen, dass alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen auch während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens weiterhin rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können, um eine Ausbreitung der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen zu verhindern.
Demgegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter in den oben genannten Aufstallungsgebieten zurückzustehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.
Einsichtnahme:
Die Allgemeinverfügung kann beim Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
Verzicht auf Anhörung:
Auf eine vorherige Anhörung der betroffenen Geflügelhalter wird gemäß §87 Abs. 2 Nr. 4 LVwG verzichtet.
Öffentliche Bekanntgabe:
Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gegeben und gilt ab Donnerstag, den 15. Januar 2026.
Rechtlicher Hinweis:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Kreis Rendsburg-Eckernförde, der Landrat, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg, erhoben werden.
Rendsburg, den 14.01.2026
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Im Auftrage
gez. Kallenbach
Fachdienstleitung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht