Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Die Hilfe zur Pflege umfasst die

  • häusliche Pflege
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • vollstationäre Pflege

an Leistungsberechtigte, die pflegebedürftig sind und den Pflegebedarf nicht selbst oder mit Hilfe von Leistungen vorrangig Verpflichteter decken können.

Häusliche Pflege kann beispielsweise gewährt werden in Form von Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegepersonen, Haushaltshilfen, Pflegedienste, Pflegehilfsmittel, teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege), Kurzzeitpflege oder auch Verhinderungspflege bei Urlaub oder Erkrankung der Pflegeperson. Ebenso ist es möglich, Leistungen für Maßnahmen zu gewähren, die das Wohnumfeld der Pflegebedürftigen verbessern.

Notwendige Unterlagen
FÜR PFLEGEEINRICHTUNGEN:  Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu den Investitionsaufwendungen für die Kurzzeitpflege

Vollstationäre Pflege (Pflegeeinrichtung auf Dauer) kann erfolgen, wenn die oben genannten Leistungen nicht ausreichen und ein vollstationärer Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung erforderlich ist.

Wenn Sie beabsichtigen, auf Dauer in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung einzuziehen und der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bei Ihnen keinen oder den Pflegegrad 1 festgestellt hat, nehmen Sie bitte vor Heimaufnahme Kontakt mit dem Fachdienst Soziale Sicherung auf. In dem Fall findet zusätzlich eine pflegefachliche Prüfung der Betreuungsbedürftigkeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung statt.

Die Sozialhilfe ist nachrangig und wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Vorrangig sind eigene Einkommen einzusetzen. Hierzu zählen zum Beispiel

  • Einkünfte aus Selbstständigkeit, Erwerbs- oder Renteneinkommen, Miet- oder Pachteinnahmen, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, Wohngeld
  • Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträgern. Ansprüche hieraus können sein: Leistungen der Pflegekasse, Krankenkasse, Wohngeld, Pflegewohngeld usw.
  • Privatrechtliche Ansprüche aus einem Wohnrecht, Nießbrauchrecht, Hofüberlassungsvertrag usw.

Zum Vermögen gehört grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen, das für die leistungsberechtigte Person oberhalb einer Vermögensschongrenze von 10.000,00 € liegt.

Vorrangiger Leistungsträger ist Ihre Pflegekasse. Bitte stellen Sie dort einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit und auf entsprechende Leistungsgewährung. Ggf. (ab Pflegegrad 2) sollten Sie parallel einen Sozialhilfeantrag stellen.  Sofern die von der Pflegekasse gewährten Pauschalleistungen nicht ausreichen oder aber eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) nicht festgestellt wird, können Sozialhilfeleistungen unter Umständen ergänzend in Betracht kommen.

Beim Pflegewohngeld handelt es sich um eine bewohnerbezogene Förderung der vollstationären Pflege (Pflegeeinrichtung auf Dauer), bei der Zuschüsse an eine Pflegeeinrichtung zu den laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gewährt werden. Der Anspruch auf ein Pflegewohngeld ist ebenfalls vom Einkommen und Vermögen der Bewohnerin/des Bewohners abhängig.
Die Vermögensschongrenze beträgt beim Pflegewohngeld 6.900,00 €. Das Pflegewohngeld ist vorrangig vor Leistungen der Hilfe zur Pflege zu gewähren. Bewilligte Zahlungen werden direkt an die Pflegeeinrichtung geleistet.

Leistungsanträge nimmt die für Ihren Wohnort zuständige Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung auf und leitet sie an die Kreisverwaltung Rendsburg-Eckernförde, Fachdienst Soziales und Eingliederungshilfen zur Bearbeitung weiter.

Falls Sie zu den einzelnen Leistungsarten oder den Voraussetzungen für die Hilfegewährung eine Beratung wünschen, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe Hilfe bei Pflegebedürftigkeit und Krankheit für ein Gespräch zur Verfügung.

Gesetzliche Grundlagen

Notwendige Unterlagen