Kosten der Unterkunft
Kosten der Unterkunft im Rahmen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zu den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zählen auch die Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Was unter „angemessen“ zu verstehen ist, bestimmt der Gesetzgeber nicht, sondern ist unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten vor Ort durch ein schlüssiges Konzept festzulegen. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen und anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze einzuhalten.
Der Sozial- und Gesundheitsausschuss des Kreistages Rendsburg-Eckernförde beschloss erst-malig in seiner Sitzung am 26.04.2012 einstimmig, ein solches schlüssiges Konzept (Mietwerterhebung) extern erstellen zu lassen. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist Träger der Leistungen für die Unterkunft sowohl nach dem SGB XII als auch nach dem SGB II.
Für die Regelungen der angemessenen KdU im Rahmen von Satzungen und für qualifizierte Mietspiegel ist gesetzlich ein zeitlicher Überprüfungsabstand von zwei Jahren vorgegeben. So erfolgte analog dazu nach dem ersten schlüssigen Konzept von 2013 und einer Indexfortschreibung in 2015 im Jahr 2017 eine komplette Neuerstellung des schlüssigen Konzepts, um die Richtwerte der Mietpreisentwicklung auf dem Wohnungsmarkt des Kreises Rendsburg-Eckernförde tiefgründiger anzupassen.
Die erhobenen und ausgewerteten Daten unter Berücksichtigung der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes ergeben für das Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde nunmehr fünf Vergleichsräume (Mietkategorien) mit Richtwerten für die Prüfung der abstrakten Angemessenheit von Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete ohne Heizkosten).
Nach dem Beschluss des Sozial- und Gesundheitsausschusses des Kreistages Rendsburg-Eckernförde vom 08.02.2018 sollen diese neuen Richtwerte ab 01.03.2018 zur Anwendung kommen.
Nehmen Sie vor der Anmietung von Wohnraum bitte Kontakt mit der für Sie zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung bzw. dem für Sie zuständigen Leistungszentrum des Jobcenters Rendsburg-Eckernförde auf.
Gesetzliche Grundlagen
- § 35 SGB XII
- § 22 SGB II
Kosten
Gebührenfrei