Aufsicht nach SbStG
Die Aufsichtsbehörde nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (bisher Heimaufsicht) des Kreises Rendsburg-Eckernförde ist u. a. zuständig für den Schutz der Interessen und Bedürfnisse von volljährigen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung, die in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben. Sie informiert und berät Bewohner, Angehörige, Betreuer sowie die Einrichtungsbetreiber und deren Mitarbeiter.
Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Überwachung der Einrichtungen. Bei den mindestens einmal im Jahr stattfindenden routinemäßigen oder anlassbezogenen Prüfungen wird darauf geachtet, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden und dass die Einrichtungen ihren Verpflichtungen und Aufgaben gegenüber den Bewohner/innen nachkommen. Dazu gehört u. a.
- die pflegerische, gesundheitliche und soziale Betreuung der Bewohner/innen
- die Beachtung der Bewohnerrechte
- die Ausstattung, Zustand und Gestaltung der Räumlichkeiten
- die Tages- und Arbeitsablaufgestaltung
- die qualitative und quantitative Personalbesetzung
- die Verpflegung der Bewohner/innen
- die Mitwirkung der Bewohner/innen
- die allgemeinen hygienischen Verhältnisse
Gesetzliche Grundlagen
Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG)
Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-DVO)
Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
Seit 2009 stärkt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) die Rechte von älteren, pflegebedürftigen oder behinderten erwachsenen Menschen in stationären Einrichtungen (im Gesetz Verbraucher genannt). Es regelt die Anforderungen an Verträge, in denen es um Wohnraumüberlassung verbunden mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen geht. Das Gesetz enthält ausschließlich vertragliche Regelungen und ist deshalb dem Zivilrecht zuzuordnen. Die Vertragsverhältnisse unterliegen aus diesem Grunde nicht der Aufsicht nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz. In Schleswig-Holstein informieren die Verbraucherzentralen über die Rechte im Rahmen des WVBG. Weitere Informationen enthält der Ratgeber zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).
Notwendige Unterlagen
Keine
Kosten
Nur für Träger von Einrichtungen fallen Gebühren gemäß Tarifstelle 11.14 des Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.