Finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen
Die Förderung von Kindertageseinrichtungen erfolgt gemäß der gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII sowie des KiTaG in Form von:
- Betriebeskostenförderung für Kindertagesstätten und institutionelle Kindertagespflegestellen
- Vorschulische Sprachförderung
- Erstattung von Einnahmeausfällen bei Ermäßigung von Kostenbeiträgen der Eltern auf Grundlage der Sozialstaffelrichtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde
Betriebeskostenförderung, U3-Förderung
Gemäß §§ 24/25 (1) Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein werden die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen von Trägern, die in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 7 (1) aufgenommen worden sind, durch Zuschüsse des Landes, Teilnahmebeiträge oder Gebühren, Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Zuschüsse der Gemeinden und Eigenleistungen der Träger aufgebracht.
Zuschüsse des Landes
Das Land Schleswig-Holstein gewährt den Kreisen und kreisfreien Städten Mittel für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und qualifizierten Tagespflegestellen. Diese Mittel werden gemäß § 25 e Abs. 1 Finanzausgleichgesetz (FAG) und § 25 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) den Kreisen zugewiesen.
Außerdem weist das Land Mittel zur Förderung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren zu (Bundes- bzw. Landesmittel). Die Mittelzuweisung erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs nach § 31 c Finanzausgleichgesetz (FAG).
Zuschüsse des Kreises
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde beteiligt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 Kindertagesstättengesetz an der Finanzierung der Betriebskosten der Kindertagesseinrichtungen von Trägern, die in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 7 Abs. 1 KiTaG aufgenommen worden sind. Dies gilt nach § 30 KiTaG auch für Tagespflegestellen nach § 28 Abs 1 Nr.3-4 KiTaG.
Verfahren im Kreis Rendsburg-Eckernförde
Die Zuschüsse des Landes sowie die Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Kreismittel) werden vom Kreis Rendsburg-Eckernförde für die einzelnen Kindertagesstätten berechnet und in 2 Raten an die Träger ausgezahlt.
Ab 2011 werden Landes- und Kreismittel zur Förderung von Kindertageseinrichtungen sowie die Landesmittel zur Betriebskostenförderung für Plätze von Kindern unter drei Jahren in einem Zuschuss (Pro-Platz-Budget) ausgezahlt. Die Auszahlung des Budgets erfolgt in 2 Raten Mitte April und Mitte Oktober eines Jahres.
Das Pro-Platz-Budget wird ab 2011 wird auf der Grundlage der im Kindertagesstättenbedarfsplan – Stand 01.03. eines jeden Jahres - erfassten Angaben zu der Anzahl und Art der Gruppen, des Umfangs der Öffnungszeiten und der Dauer der Ferienschließzeiten berechnet.
Der Aufnahme in den Kindertagesstättenbedarfsplan kommt damit eine große Bedeutung zu. Es ist daher darauf zu achten, dass dem Kreis die korrekten Bedarfsplandaten spätestens bis 01. 02. eines jeden Jahres vorliegen.
Hinweise zum Berechnungsverfahren und Rechenbeispiele finden Sie hier:
- Präsentation der Informationsveranstaltungen vom 28.10./02.11.2010 zur Einführung eines neuen Finanzierungssystems zur Betriebskostenförderung von Kindertagesstätten (754 kB)
- Berechnungsbeispiel
Förderungsgrundsätze des Kreises Rendsburg-Eckernförde und Formulare:
- Grundsätze für die Förderung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen und institutionalisierten Kindertagespflegestellen des Kreises Rendsburg-Eckernförde
- Verwendungsnachweis 2016 BK
Vorschulische Sprachförderung
Seit 2009 werden in Kindertagesstätten Kinder ab drei Jahren sprachlich gefördert, die einen Förderbedarf in der deutschen Sprache haben.
Die Einrichtungen haben bis zum 01.12. eines jeden Jahres die Möglichkeit, einen Antrag auf Sprachförderung zu stellen.
Bis zum 31.12.2010 hat das Land für jede Kleingruppe (8 Kinder) ein Betrag in Höhe von 2.000 € zur Verfügung gestellt.
Seit dem 01.01.2011 stellt das Land den Kreisen und Städten ein bestimmtes Budget zur Verfügung, dass auf Grundlage der Leitlinie des Landes verteilt werden soll.
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde zahlt die Mittel ebenfalls als Budget an die Kindertagesstätten aus, die einen Antrag gestellt haben.
Die Einrichtungen haben bis zum 28.02. eines jeden Jahres einen Verwendungsnachweis beim Kreis Rendsburg-Eckernförde einzureichen, um die sachgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen.
- Leitlinie des Landes Schleswig-Holstein zur vorschulischen Sprachförderung (Leitlinie zur vorschulischen Sprachförderung)
- Antrag und Verwendungsnachweis (Antrag Sprachförderung)
Erstattung von Einnahmeausfällen durch die Ermäßigung oder Übernahme von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren für den Besuch in Kindertageseinrichtungen (Sozialstaffelregelung)
Die Ermäßigung oder Übernahme von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren für den Besuch in einer Kindertageseinrichtung erfolgt auf Antrag auf der Grundlage der Richtlinien des Kreises.
- Sozialstaffelrichtlinie
- Antrag auf Ermäßigung des Kostenbeitrages für die Kindertageseinrichtung gemäß Sozialstaffelrichtlinie
Der Kreis zahlt an die Träger der Kindertagesstätten die durch die Sozialstaffelregelung entstandenen Einnahmeausfälle aus Elternbeiträgen.
Diese Einnahmeausfälle haben die Träger auf einem entsprechenden Formular nachzuweisen und jeweils am Quartalsende, jedoch bis spätestens dem 15. des Folgemonats dem Kreis Rendsburg-Eckernförde zu übersenden.
Das Formular finden Sie hier: