Bedarfsplanung
1. Informationen zur Bedarfsplanung
Nach §79 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Aufgaben nach dem SGB VIII.
Gemäß § 7 des Kindertagesstättengesetzes erstellen die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Bedarfsplan.
Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen geschaffen und betrieben werden (§ 8 KiTaG).
2. Bedarfsplan des Kreises Rendsburg-Eckernförde
Bedarfsplan - Stand: 31.03.2020
Anlage zum Bedarfsplan - Säulendiagramm
Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Erhebung von Daten für die Bedarfsermittlung