Kindertagesbetreuung
Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Kindertagesstätte.
Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Krippen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
Ab dem 01.08.2013 haben auch Kinder vom ersten bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Krippe oder in Kindertagespflege.
Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach §§ 24 und 24 a SGB VIII. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt. Die Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind frühzeitig und umfassend in allen Phasen der Planung zu beteiligen.
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesratsbeschluss Kinderförderungsgesetz (KiFöG) (63 kB)
- Synopse zum SGB VIII (164 kB)
- Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein (KiTaG) (88 kB)
- Synopse des § 24 SGB VIII (23 kB)
- Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung - KiTaVO) (32 kB)
Link zur Landesrichtlinie u. a.
Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Förderung der Kindertagespflege
Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Förderung der Kindertagespflege (ab 01.01.2021)
- Grundsätze für die Förderung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen und institutionalisierten Kindertagespflegestellen des Kreises Rendsburg-Eckernförde
- Sozialstaffelrichtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde
Sozialstaffelrichtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde (ab 01.01.2021)
- Leitlinie des Landes Schleswig-Holstein zur vorschulischen Sprachförderung
- Erlass des Landes Schleswig-Holstein zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen 2011