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Corona-Kompakt

Aktuelles

Die bisher gültige Allgemeinverfügung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Anordnung von Maßnahmen im Falle eines positiven SARS-CoV-2Tests läuft mit dem 19.02.2023 aus und wird nicht verlängert. Es gelten fortan die üblichen Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes §28 ff..

Bis zum 07.04.2023 gelten aufgrund des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetz noch folgende Vorgaben der Mund-Nasen-Bedeckung:

  • FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten und Besucherinnen und Besucher beim Betreten von u.a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie auch in Untersuchungssituationen im öffentlichen Gesundheitsamt.
  • FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren ist statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske möglich.

Häufige Fragen

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie krank sind, bleiben Sie zu Hause. Wenn Sie Symptome haben und diese sich verschlimmern, nehmen Sie telefonisch Kontakt zu Ihrer Hausärztin oder zu Ihrem Hausarzt oder zum hausärztlichen Notdienst (116 117) auf.

Positiv getestete Personen sind seit dem 17.11.2022 nicht mehr verpflichtet, sich in häusliche Absonderung (Isolierung) zu begeben. Die Verpflichtung für positiv getestete Personen, fünf Tage eine Maske zu tragen, ist am 19.02.2023 entfallen, da der entsprechende Erlass nicht über diesen Tag hinaus verlängert wurde.

Weiterhin gilt aber die Empfehlung der Landesregierung zum Maskentragen für alle Menschen, die selbst zu den Risikogruppen gehören, die in engem Kontakt zu Risikogruppen stehen und für Menschen mit Erkältungssymptomen. Das ist für diese Personen insbesondere dort empfohlen, wo viele Menschen auf engem Raum ohne Abstände aufeinandertreffen.

Bei Einreisen in andere Länder oder Bundesländer sind die dort geltenden Regelungen zu beachten und einzuhalten. Auf das Coronavirus positiv getestete Personen unterliegen also den dort geltenden Regelungen und Maßnahmen. Zu dem, was in Schleswig-Holstein gilt, lesen Sie bitte die vorherige Frage und Antwort.

Nein, eine Meldeverpflichtung der Betroffenen besteht nicht.

Nein. Ärztinnen und Ärzte sind Ansprechpersonen, wenn Krankheitssymptome auftreten und dazu Fragen oder Hilfebedarf besteht. Sie sollten in der Regel nicht von gesunden Personen kontaktiert werden, damit sie Zeit haben, sich um Kranke kümmern zu können.

 

Es gibt keinen telefonischen Bürgerservice zu Corona-Fragen im Kreishaus

Das Land hat umfangreiche Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengestellt, unter anderem zu Tests und Impfungen, Veranstaltungen oder Pflegeeinrichtungen, aber auch zur Corona-Situation im Allgemeinen: 

schleswig-holstein.de - Coronavirus - A - Z

 

Konkrete Fragen können auch an corona[at]lr.landsh.de gerichtet werden.