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Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Kündigungsschutz (§ 168 ff. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX) 

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bzw. eines einer schwerbehinderten Person gleichgestellten Menschen durch den Arbeitgeber ist nur dann rechtmäßig, wenn das Integrationsamt - in Schleswig-Holstein die für den jeweiligen Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige Fürsorgestelle - vorher zugestimmt hat. Dies gilt für die ordentliche und die außerordentliche Kündigung sowie für die Änderungskündigung. Darüber hinaus ist auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zustimmungspflichtig, wenn sie bei Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auf Zeit sowie teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Bei ordentlichen Kündigungen beträgt die Mindestkündigungsfrist vier Wochen.

Will die schwerbehinderte Person sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, so muss im Fall einer Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der Frist von drei Wochen (Frist der Kündigungsschutzklage) die Schwerbehinderteneigenschaft offenbart werden. Wird diese Frist nicht beachtet, kann kein Schutz mehr in Anspruch genommen werden. Dies gilt in gleicher Weise auch für gleichgestellte Arbeitnehmende. 

In einigen gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen gilt der besondere Kündigungsschutz nicht, insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat.

Das Erfordernis der Zustimmung stellt für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Rechtsschutz dar. Daneben steht ihm, wie jedem anderen Arbeitnehmenden, der allgemeine arbeitsrechtliche Kündigungsschutz, etwa nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), zu.

Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung kann formlos gestellt werden. Durch das Antragsformular soll jedoch sichergestellt werden, dass der gesamte für die Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung relevante Sachverhalt ermittelt und dargelegt wird. Obwohl das Gesetz keine Formvorschrift für den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung kennt, ist es zweckmäßig, das Formular zu verwenden. 

Das Antragsformular finden sie hier.