Rechtliche Grundlagen
Landesverordnungen
Landesverordnung zur Änderung der Schulen-Coronaverordnung vom 12. Dezember 2020
Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit vom 06.08.2020
Allgemeinverfügungen des Kreises
Allgemeinverfügung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als Kategorie I Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit vom 15.01.2021
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Datenschutzhinweise
Information über die Erhebung von Daten - COVID-19
Im Rahmen der Corona Pandemie findet insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Anwendung. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, siehe § 1 IfSG.
Die Landesverordnungen und Allgemeinverfügungen des Kreises Rendsburg-Eckernförde beruhen auf den §§ 28 - 32 IfSG.
Durch die Maßnahmen können die Grundrechte eingeschränkt werden, die im Grundgesetz (GG) verankert sind. Das IfSG erlaubt unter anderem folgende Grundrechte einzuschränken:
- die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
- die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)
- die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
- das Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG)
- die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG)
- die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).
Des Weiteren wird in Schleswig-Holstein das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) herangezogen, um Einzelne und/oder die Allgemeinheit vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen.