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Neue Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung - in Kraft ab Samstag, den 04.12.2021

Allgemeine News

Auszug der neuen Regelungen im Überblick

2G- Regelung:

Mit Inkrafttreten der oben genannten Ersatzverkündung gilt in Schleswig-Holsteins Einzelhandel nunmehr die 2G- Regelung (Zutritt für geimpfte und genesene Personen; Ausnahmen: Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden; Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Sie dürfen mit einem ärztlichen Attest und einem negativen Test auch dort einkaufen, wo die 2G-Regeln gelten).

Auch in Ladenlokalen von Dienstleistern, die ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte von Laufkundschaft aufgesucht werden (z.B. Reisebüros, Autovermietungen, Änderungsschneidereien etc.), werden 2G-Regelungen eingeführt.

Ausgenommen von der 2G- Regelung sind folgende Geschäfte und Dienstleistungen:

  • Lebens- und Futtermittelangebote,
  • Wochenmärkte,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Poststellen,
  • Reformhäuser,
  • Babyfachmärkte,
  • Zeitungsverkauf,
  • Buchhandlungen,
  • Bau- und Gartenmärkte,
  • Blumengeschäfte,
  • Tierbedarfsmärkte,
  • Lebensmittelausgabestellen (Tafeln)
  • Fahrrad-, Handy- und Kfz-Werkstätten,
  • Banken und Sparkassen,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Friseurgeschäfte,
  • Optiker und Hörgeräteakustiker,
  • Ladenlokale für medizinisch und pflegerische Dienstleistungen.

Für den Einzelhandel außerhalb geschlossener Räume, z.B. beim Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel, gelten ebenfalls keine 2G-Regeln.

Stichprobenhafte Kontrollen:

Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, mit einem Aushang deutlich auf die 2G-Pflicht hinzuweisen und mehrfach täglich stichprobenhaft zu kontrollieren. Sie müssen Kundinnen und Kunden, die die Anforderungen nicht erfüllen, des Geschäfts verweisen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person müssen dokumentiert werden und diese Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt werden.

Die Ersatzverkündung finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie hier.