Gewinnung von Kies und anderen oberflächennahen Rohstoffen

Allgemeines


Die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe für die Bauwirtschaft ist neben den zwangsläufig damit verbundenen landschaftsverändernden Wirkungen in Schleswig-Holstein ein sehr wesentlicher Wirtschaftsfaktor. Den überwiegenden Teil macht dabei der Kiesabbau aus. Nicht alle bekannten Kieslagerstätten können aber wirtschaftlich verwertet werden, da entweder Nutzungen wie Wald oder Siedlungsflächen oder aber Schutzgebietsausweisungen (Landschafts- oder Naturschutzgebiete) dem entgegenstehen. Im Kreis Rendsburg-Eckernförde gibt es außerdem in der Gemeinde Seefeld noch ein Tonvorkommen und in Schülp b. Nortorf wird noch in geringem Umfang Torf abgebaut. Im Folgenden wird ausschließlich der Kiesabbau behandelt, da Ton- und Torfgewinnung von untergeordneter Bedeutung sind.

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Entstehungsgeschichte

Entstanden sind die Kies- und Sandvorkommen durch Kaltzeiten (volkst. Eiszeit). Die aktuell genutzten Vorkommen im Kreis Rendsburg-Eckernförde sind überwiegend in der letzten, der Weichselkaltzeit, die vor ca. 12.000 Jahren ihre größte Ausdehnung hatte, entstanden. Lediglich im südwestlichen Kreisgebiet gibt es Vorkommen, die auf die nächst ältere Saalekaltzeit zurückgehen.

Das von den Gletschern transportierte und dabei zerkleinerte Gesteinsmaterial wurde beim Abschmelzen des Eises an der Stirnseite der Gletscher freigelegt und je nach Korngröße und Gewicht (Findlinge, größere Steine, kleine Steine, Sand) bis zu etlichen Kilometern vom Schmelzwasser mitgerissen.

Diese Entstehungsgeschichte bringt es mit sich, dass hochwertige Vorkommen, die wegen ihres hohen Kies- und Steinanteils besonders für die Betonherstellung von Bedeutung sind, räumlich begrenzt existieren, geringerwertige dagegen sehr viel großflächiger auftreten. Ablesen lässt sich dieser Umstand an der Lage der Kiesentnahmen. Schwerpunkträume sind bisher die Bereiche Leitet Herunterladen der Datei einOwschlag-Brekendorf bis Fockbek an der Westseite der Hüttener Berge, Leitet Herunterladen der Datei einGammelby-Barkelsby bei Eckernförde, Leitet Herunterladen der Datei einSchmalstede-Grevenkrug bis Langwedel und Leitet Herunterladen der Datei einBissee-Brügge bei Bordesholm aus der Weichselkaltzeit. Saalekaltzeitliche Vorkommen werden in den Bereichen Hohenwestedt und Beldorf erschlossen.

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Genehmigungsverfahren

Die durch den Kiesabbau hervorgerufenen, unvermeidbaren Veränderungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes sind nach § 14 Abs. 1 des Bundesnatur-schutzgesetzes als Eingriff zu bezeichnen, der nach § 11 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes der Genehmigung bedarf, wenn nicht eine Wasserfläche dauerhaft geschaffen werden soll. Letzteres führt zu einer Zulassung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, entweder durch ein Planfeststellungsverfahren oder unter bestimmten Voraussetzungen durch ein wasser-rechtliches Erlaubnisverfahren. Die Belange des Naturschutzes gehen in die wasserrechtliche Zulassung ein, d.h. eine eigenständige Genehmigung nach dem Landesnaturschutzgesetz ist dann nicht erforderlich, rechtlich auch nicht zulässig.

Die Öffentlichkeit wird je nach Genehmigungsgrundlage unterschiedlich beteiligt.
Für den Abbau oberhalb des Grundwassers liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises. Diese holt nach Antragseingang alle sonst erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen ein. Die Öffentlichkeit wird aufgrund gesetzlicher Vorgaben hierbei nur mittelbar in der Form beteiligt, dass die Gemeinde um die Erteilung des planungsrechtlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuches ersucht wird. Versagen darf die Gemeinde das Einvernehmen ausschließlich, wenn dem Abbauvorhaben konkrete Planungen entgegenstehen, die beispielsweise aus dem Flächennutzungsplan (Link) hervorgehen. Änderungen einer bereits erteilten Genehmigung, seien es Fristverlängerungen oder Änderungen der Gestaltung bedürfen formal keiner erneuten Beteiligung der Gemeinde. Eine Genehmigung zum Kiesabbau darf nur erteilt werden, wenn neben der naturschutz-fachlichen Zulässigkeit das Einvernehmen der Gemeinde vorliegt und die Erschließung gesichert ist, d.h. über die Zufahrt zur Kiesgrube muß eine vertragliche Vereinbarung mit dem Straßenbaulastträger (betrifft Gemeinde- oder Privatwege) oder bei klassifizierten Straßen (Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbauverwaltung bei der unteren Naturschutzbehörde vorgelegt werden.

Im Falle eines Planfeststellungsverfahrens bei der unteren Wasserbehörde werden die Unterlagen neben der Beteiligung der sogenannten Träger öffentlicher Belange, zu denen auch die Untere Naturschutzbehörde gehört, öffentlich ausgelegt, so dass jedermann Einblick nehmen kann. Soweit jemand durch das Vorhaben betroffen ist, kann er seine Bedenken oder Anregungen innerhalb einer Frist (in der Regel 1 Monat) schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen. Über die Einwendungen wird in einem Erörterungstermin, zu dem die Betroffenen eingeladen werden, verhandelt. Die Planfeststellungsbehörde wägt danach alle nicht ausgeräumten Bedenken gegen die Planung des Vorhabenträgers ab und lässt das Ergebnis der Abwägung in den das Verfahren abschließenden Planfeststellungsbeschluß einfließen.

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Eingriff und Ausgleich

Der Abbau von Kies und Sand führt zu unvermeidbaren Veränderungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, da bei der Entnahme große Gruben entstehen, die bis in das Grundwasser reichen können. Die Verfüllung von Wasserflächen mit Fremdmaterial ist wegen des Grundwasserschutzes absolut nicht zulässig.

Diese Eingriffe sind nach dem jeweils geltenden Naturschutzrecht so auszugleichen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zurückbleiben.

Bis in die 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts geschah dies normalerweise durch Verfüllung mit Aushubboden aus Bauvorhaben zur Wiederherstellung des Landschaftsbildes. Wegen des Abbaues beseitigte Knicks wurden wieder aufgesetzt, anschließend wurde die landwirtschaftliche Nutzung wieder aufgenommen (Rekultivierung).

Von 1993 bis 2007 galt der Ausgleich in der Regel als bewirkt, wenn die Kiesentnahmestelle anschließend ohne Oberbodenauftrag sich selbst überlassen wurde (Sukzession). Auf diese Weise sollten trockene Extremstandorte, die in Schleswig-Holstein durch Kultivierung auch der ärmsten Flächen auf der Geest verloren gegangen sind, als eine Art „Secondhand-Biotop“ neu erstehen. Von dieser Regel konnte in begründeten Fällen, z.B. eine hofnahe Koppel wurde für einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder als Betriebsfläche benötigt, dahingehend abgewichen werden, dass der Ausgleich auf andere Weise oder an anderer Stelle geleistet wurde.

Mit dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes von 2007 und  des Bundesnaturschutzgesetzes von 2009 wurde der Katalog der für den Ausgleich oder die Minimierung des Eingriffs zulässigen Maßnahmen deutlich erweitert. In einer gleichwertigen Aufzählung werden dort die Förderung der natürlichen Sukzession, die Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung und die Rekultivierung genannt. Die Entscheidung über Art und Umfang des Ausgleichs liegt dabei im Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde, wobei Maßnahmen, die zu einer Minimierung des Eingriffs führen, ausgleichsmindernd in die Abwägung einzubeziehen sind. Ebenso entscheidungs-relevant ist das Verhältnis zwischen der vom Kiesabbau betroffenen Landschaft zum Umfang des beantragten Eingriffs.

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