Erholungswesen
Allgemeines
Unter diesen Oberbegriff fallen Campingplätze und Sportbootanlagen, die im Kreisgebiet einen erheblichen Wirtschaftsfaktor darstellen und unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlich notwendigen Entwicklung immer wieder Ansprüche an Natur und Landschaft stellen.
Seit dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes von 2007 fallen nur noch Bootsstege mit bis zu 19 Liegeplätzen unter das Naturschutzrecht, wogegen Campingplätze genehmigungsseitig unter die Landesbauordnung und Sportboothäfen (Steganlagen mit 20 und mehr Liegeplätzen) unter das Landeswassergesetz fallen.
Unbeschadet dessen werden aber die Belange des Naturschutzes in erheblichem Maße berührt, da Campingplätze in fast jedem Fall, Sportboothäfen häufig, in der freien Landschaft angelegt wurden und jede Veränderung unmittelbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild hat. Bewährt hat sich in der Vergangenheit die Anwendung der Bauleitplanung (Link), da dort alle in Betracht zu ziehenden Belange abgearbeitet werden.
Bootsstege

Steganlagen unterhalb der Größenordnung eines Sportboothafens werden in alleiniger Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde auf der Grundlage des § 45 des Landesnaturschutzgesetzes bearbeitet. Zugelassen werden können Stege, wenn naturschutz-rechtlich keine Belange, d. h. z. B. geschützte Biotope oder Artenschutz, entgegenstehen und in zumutbarer Entfernung kein Sportboothafen existiert.
Alte Steganlagen
Stege, die vor dem 19.11.1982 rechtmäßig errichtet wurden, gelten nach § 45 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz als genehmigt. Rechtmäßig errichtet heißt, es muß eine Genehmigung entweder nach dem Wasser-, dem Baurecht, nach einer Landschafts-schutzverordnung oder auf der Schlei bzw. an der Ostsee nach dem Bundeswasser-straßenrecht vorliegen, da bis zum 19.11.1982 Stege nach unterschiedlichen Bestimmungen zugelassen wurden. Mit diesem Datum kam die Zulassungspflicht in das Naturschutzrecht.
Zelten und Campen
Für das Zelten und Campen gilt grundsätzlich die Benutzungspflicht von Camping-plätzen. Dies gilt entgegen einem weit verbreiteten Irrtum auch für Wohnmobile, wenn für diese keine speziell angelegten Standplätze vorhanden sind. Ausnahmen davon können die Gemeinden nach § 44 Abs. 1 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes für bis zu 5 Zelte oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten zulassen. Diese Möglichkeit besteht nach Satz 4 der o.g. Vorschrift für die Gemeinde auch, wenn es sich um Zeltlager handelt, die für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung aufgestellt werden sollen.




