Gebührensatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 28. März 2002
Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Rendsburg-Eckernförde
Aufgrund des § 4 der Kreisordnung (KrO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 333 ff.), geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 396) und der §§ 1 u. 5 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 345) sowie durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 2 ff.) wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag vom 18.03.2002 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
- Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Rendsburg-Eckernförde, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst werden, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
- Die im Zusammenhang mit der Leistung oder sonstigen Tätigkeiten entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§ 2 Gebührenfreie Leistung
Gebührenfrei sind:
- mündliche Auskünfte
- schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
- Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
- Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
- Gebührenentscheidungen
§ 3 Gebührenbefreiung
- Von Verwaltungsgebühren sind entsprechend § 5 Abs. 6 KAG befreit:
a) die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrecht-liche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheinigung oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. - Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühr Dritten aufzuerlegen.
§ 4 Höhe der Gebühren
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden.
- Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Leistung festzusetzen.
§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen
- Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
- Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Leistung aber noch nicht beendet ist;
2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
3. eine Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird. - Widerspruchsverfahren in Gebühren- und Auslagenerstattungsangelegenheiten sind gebührenfrei.
§ 6 Kostengläubiger
Kostengläubiger ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde.
§ 7 Kostenschuldner
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrück-liche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
§ 8 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.
- Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
- Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 dieser Satzung vollendet ist.
- Die Antragsbearbeitung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
- Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 18.12.2000 außer Kraft.
§ 10 Personenbezeichnung
Die Bezeichnung von Personen in dieser Satzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.
Rendsburg, 21.03.2002
Landrat
Anlage zur Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Rendsburg-Eckernförde
Gebührentarif
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 1 | Erstattung von Gutachten | |
| 1.1 | über unbebaute Grundstücke sowie über den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks, falls die Ermittlung des Gebäudewertes zur Erstellung des Gutachtens nicht erforderlich ist | Auf der Basis des Wertes des (rechtlich) unbelasteten Grundstücks Staffel A |
| 1.2 | über bebaute Grundstücke | Auf der Basis des Wertes des (rechtlich) unbelasteten Grundstücks Staffel B |
| 1.3 | über den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken | Staffel B |
| 1.4 | über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensvor- und -nachteile (§193 Abs. 2 BauGB) | Staffel B |
| 1.5 | für über den üblichen Rahmen hinausgehenden Mehraufwand (insbesondere fehlende oder nicht verwertbare Bauunterlagen, Zustand des Bewertungsobjektes, Erbbaurechte, Nießbrauch, Wohnrechte). | für den Mehraufwand 30 - 50% der Staffel A / B |
| 1.6 | Zeitliche Anpassung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens bei gleichbleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen | 20 - 50% der Staffel A / B |
| 1.7 | Sind in einem Gutachten mehrere Werte (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene Wertermittlungsstichtage) zu ermitteln, so ist die Gebühr für die Ermittlung des höchsten Wertes nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.4, für die Ermittlung der übrigen Werte ist je eine Gebühr von 50 v.H. dieser Gebühr, höchstens von 770 Euro, zu erheben. | |
| 1.8 | Ist der Wert einer periodischen Leistung zu ermitteln, so richtet sich die Gebühr nach dem Barwert, ersatzweise dem 20fachen des ermittelten Jahreswertes. | 30% der Staffel A mind. 200 |
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 2 | Ermittlung von besonderen Bodenrichtwerten | |
| 2.1 | Grundbetrag | 0,4 v.T. des Gesamtbodenwertes |
| 2.2 | je Bodenrichtwert | 25 |
| 2.3 | Zeitliche Anpassung der besonderen Bodenrichtwerte je Bodenrichtwert und Anpassung | 10 |
| 3 | Auskünfte und Auszüge aus dem Nachweis der Bodenrichtwerte | |
| 3.1 | Mündliche Bodenrichtwertauskunft | Gebührenfrei |
| 3.2 | Schriftliche Bodenrichtwertauskunft für den ersten Bodenrichtwert je weiterer Bodenrichtwert | 30 5 |
| 3.3 | Bodenrichtwertübersicht in tabellarischer Form | 60 |
| 3.4 | Bodenrichtwertkarte und Übersicht über die Bodenrichtwerte | 85 |
| 3.5 | 2 Bodenrichtwertkarten für den gesamten Bereich des Gutachterausschusses für jede weitere Karte | 110 25 |
| 3.6 | Bodenrichtwertkarte als digitale Daten | 100% von 4.4 bzw. 4.5 |
| 4 | Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung | |
| 4.1 | Grundgebühr | 30 |
| 4.2 | Zzgl. Gebühr je Kauffall | 5 |
| 5 | Auswertungen aus der Kaufpreissammlung (summarische Auskünfte) | |
| 5.1 | je Stichprobe 25 Euro | Höchstens 500 |
| 6 | Grundstücksmarktbericht | |
| 6.1 | je Exemplar | 25 - 80 |
Staffel A für unbebaute Grundstücke
| Wert in Euro | Gebühr in Euro |
| bis 25.000 | 7,5 v.T. des Wertes zuzüglich 570 |
| über 25.000 bis 125.000 | 6,6 v.T. des Wertes zuzüglich 590 |
| über 125.000 bis 250.000 | 5,7 v.T. des Wertes zuzüglich 705 |
| über 250.000 bis 500.000 | 3,1 v.T. des Wertes zuzüglich 1.365 |
| über 500.000 | 1,5 v.T. des Wertes zuzüglich 2.135 |
Staffel B für bebaute Grundstücke
| Wert in Euro | Gebühr in Euro |
| bis 125.000 | 8,8 v.T. des Wertes zuzüglich 660 |
| über 125.000 bis 250.000 | 7,5 v.T. des Wertes zuzüglich 825 |
| über 250.000 bis 500.000 | 4,4 v.T. des Wertes zuzüglich 1.595 |
| über 500.000 bis 2.500.000 | 2,2 v.T. des Wertes zuzüglich 2.695 |
| über 2.500.000 | 1,3 v.T. des Wertes zuzüglich 4.895 |




