Genehmigungen
(sinngemäß – und nicht vollständig – aus dem Denkmalschutzgesetz)
Die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines in das Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmals bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Die Errichtung von Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals bedarf in bestimmten Fällen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde.Auch historische Garten- und Parkanlagen, die nicht in das Denkmalbuch eingetragen sind, sind denkmalgeschützt. Für viele Maßnahmen ist eine Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich. Erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Unteren Denkmalschutzbehörde, wie Ihr Vorhaben zu bewerten ist. Formulare müssen Sie nicht ausfüllen. Lassen Sie sich bei der Antragstellung helfen. Die denkmalrechtliche Genehmigung ist kostenlos.
Genehmigungen und Baurecht
Sie haben die Möglichkeit, sich noch vor Stellung eines Bauantrages von der Unteren Denkmalschutzbehörde beraten zu lassen. Nach einer entsprechenden Abstimmung wird der Bauantrag dann im Regelfall denkmalrechtlich zügig und problemlos abgearbeitet.
Eine gesonderte denkmalrechtliche Genehmigung braucht in folgenden Fällen nicht beantragt zu werden:
- bei einem Vorbescheid nach § 66 der Landesbauordnung*
- bei einer Baugenehmigung nach § 67 der Landesbauordnung*
- in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 der Landesbauordnung*
In diesen 3 Fällen werden die Belange des Denkmalschutzes im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der Unteren Bauaufsichtsbehörde automatisch abgearbeitet (die Untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Untere Denkmalschutzbehörde).
Bitte beachten Sie:
- in Verfahren nach § 68 der Landesbauordnung* (Genehmigungsfreistellung) ist es Aufgabe des Bauherrn, die denkmalrechtliche Genehmigung vor Baubeginn einzuholen
- für Maßnahmen an Baudenkmälern, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, wird sehr häufig eine denkmalrechtliche Genehmigung benötigt
- für Maßnahmen an Kulturdenkmälern oder im Umgebungsbereich von Kulturdenkmälern, für die (nach § 63 der Landesbauordnung*) keine Baugenehmigung erforderlich ist, wird sehr häufig eine denkmalrechtliche Genehmigung benötigt
*in der Fassung vom 22. Januar 2009




