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Fischereischein und Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht
Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf ihren oder seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen.
Beschreibung
Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit erteilt. Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereischeins ist eine erfolgreich abgelegte Fischereischeinprüfung oder das Vorliegen von Tatbeständen, die eine Ablegung der Prüfung entbehrlich machen. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen keinen Fischereischein, wenn sie von einem volljährigen Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.
Für die Ausübung der Fischerei ist eine Fischereiabgabe zu entrichten (für ein volles Kalenderjahr). Mit der Entrichtung der Fischereiabgabe erhält der Fischereischein seine Gültigkeit.
Für den Fischfang in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern, die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider, Schlei, Lübecker Bucht) wird zusätzlich ein Erlaubnisschein der oder des Fischereiberechtigten (Eigentümerin oder Eigentümer) oder des Fischereiausübungsberechtigten (Fischereipächter des Gewässers) benötigt. Generell herrscht in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins freier Fischfang.
In Schleswig-Holstein bestehen basierend auf § 5 Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht, die als Ausnahmegenehmigung beantragt werden können. Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmegenehmigung ist der so genannte „Urlauber-Fischereischein“, der von Personen die keinen Fischereischein besitzen und deren Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein liegt, beantragt werden kann (einmal pro Kalenderjahr für die Dauer von höchstens 40 aufeinander folgenden Kalendertagen). Seit dem 25. November 2011 kann auch von Personen, die ihre Hauptwohnung in Schleswig-Holstein haben, ein „Urlauber-Fischereischein“ in Anspruch genommen werden. Dieser kann für bis zu 28 hintereinander liegende Tage beantragt werden. Bis zur Novelle der LFischG-DVO gelten diese o. g. Zeiträume parallel.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme von der Fischereischeinpflicht für Sonderfälle (u.a. für Menschen mit Behinderung), die bei der oberen Fischereibehörde schriftlich beantragt und begründet werden muss.
Zuständigkeit
Zuständige Stelle für die Beantragung eines Fischereischeins ist die örtliche Ordnungsbehörde Ihres Wohnortes (für Erwerbsfischer die obere Fischereibehörde).
Für die Ausstellung eines „Urlauber-Fischereischeines“ ist eine (beliebige) örtliche Ordnungsbehörde zuständig.
Für andere Arten der Ausnahmegenehmigung stellen Sie bitte einen formlosen Antrag bei der Oberen Fischereibehörde, dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR).
Fristen
Keine
Kosten
Für die Erteilung des Fischereischeines wird eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben. Die Höhe der Fischereiabgabe beträgt 10,00 Euro je Kalenderjahr (Gebührenmarke zu 10,00 Euro).
erforderliche Unterlagen
- Prüfungszeugnis der Fischereischeinprüfung oder Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer
- Lichtbild (nach Vollendung des 16. Lebensjahres)
- Personalausweis
Eine Form für Anträge auf Ausstellung eines Fischereischeines ist nicht vorgeschrieben. Die Ausstellungsbehörde legt die Form des Antrages für die Erteilung des Fischereischeines fest.
Rechtsgrundlage
- § 26 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
- § 5 Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO)
Weitere Informationen
Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat. Sobald die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereischeines eines anderen Bundeslandes seinen Hauptsitz nach Schleswig-Holstein verlegt, muss für die Ausübung des Fischfanges ein schleswig-holsteinischer Fischereischein ausgestellt werden.
Künftig ist von Fischereischeininhabern anderer Bundesländer auch eine Fischereiabgabe zu entrichten. Das wird aber technisch erst nach der Novellierung der LFischG-DVO möglich sein. Bis dahin ist diese Regelung zwar rechtskräftig, wird aber derzeit nicht vollzogen (Stand: Dezember 2011).
Die Einhaltung der Fischereischeinpflicht wird von der Fischereiaufsicht kontrolliert. Diese besteht aus Beamten der oberen Fischereibehörde, der ehrenamtlichen Fischereiaufsicht, die von der oberen Fischereibehörde eingesetzt wird und gegebenenfalls auch von privaten Fischereiaufsehern. Auch die Polizei ist befugt, die Einhaltung fischereirechtlicher Vorschriften zu kontrollieren.
verwandte Vorgänge
- Biosphärenreservate
- Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Kfz: Altfahrzeug entsorgen (Verwertungsnachweis)
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- Öffentliches Bibliothekswesen
Ansprechpartner
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel.: +49 4347 / 704
Fax: +49 4347 / 704 - 02
Stadt Büdelsdorf
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