Stichwortliste

Fundsachen

Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben.  


Beschreibung

Dazu sind Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar verpflichtet. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien festgehalten.

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.



Zuständigkeit

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Fundbüro).



Rechtsgrundlage

 §§ 965 bis 984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Amt Molfsee - Ordnungsamt
Mielkendorfer Weg 2
24113 Molfsee

Tel.: +49 431 / 65009
Fax: +49 431 / 6509 - 14
E-Mail: info@molfsee.de
Web: www.molfsee.de
 

Mitarbeiter (Amt Molfsee - Ordnungsamt)

Frau Tunn Vcard herunterladen

E-Mail: a.tunn@molfsee.de
| Zimmer: 19
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein